Die dagegen aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dorin T***** verfehlt ihr Ziel. Die dagegen aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dorin T***** verfehlt ihr Ziel.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit dem Vorbringen, die vom Erstgericht als maßgeblich erachteten Begleitumstände, nämlich das Mitführen von für die professionelle Durchführung von Einbrüchen geeignetem Werkzeug, eines Plastikschlauchs samt provisorischem Trichter sowie eines in Österreich angemeldeten Mobiltelefons, ließen die Annahme gewerbsmäßiger Zielsetzung bei „einer lebensnahen Beurteilung“ nicht zu, verfehlt der Beschwerdeführer den Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial und vermag daher keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die gegen die Tatbeurteilung nach § 130 erster Fall StGB gerichtete (nominell auf Z 9 lit a, der Sache nach jedoch auf Z 10 gestützte) Subsumtionsrüge übergeht die (mehrfach getroffenen) Feststellungen, wonach der Angeklagte schon vor der (ausschließlich zur Delinquenz unternommenen) Fahrt von Rumänien nach Österreich in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung weiterer Diebstähle (von Treibstoff und anderen werthaltigen Sachen) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei der Gesamtwert der Diebesbeute 100 Euro jedenfalls übersteigen sollte (US 3, 6, 8, 9, 11), und verfehlt damit den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen - striktes Festhalten an den getroffenen Konstatierungen erfordernden - materiellen Nichtigkeitsgrundes. Im Übrigen leitet die Beschwerde ihre Behauptung, die Verübung nur eines einzigen Diebstahls einer Sache (hier: Treibstoff) im Wert von ca. „30“ (richtig: 40 - US 6) Euro stehe der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung entgegen, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (zur beabsichtigten Einnahmegewinnung als maßgebliches Kriterium sowie zum Fehlen eines Tatwiederholungserfordernisses vgl RIS-Justiz RS0108366, RS0107024, RS0086950, RS0086912; Jerabek in WK2 § 70 Rz 6 und 12 f).Die gegen die Tatbeurteilung nach Paragraph 130, erster Fall StGB gerichtete (nominell auf Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach jedoch auf Ziffer 10, gestützte) Subsumtionsrüge übergeht die (mehrfach getroffenen) Feststellungen, wonach der Angeklagte schon vor der (ausschließlich zur Delinquenz unternommenen) Fahrt von Rumänien nach Österreich in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung weiterer Diebstähle (von Treibstoff und anderen werthaltigen Sachen) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei der Gesamtwert der Diebesbeute 100 Euro jedenfalls übersteigen sollte (US 3, 6, 8, 9, 11), und verfehlt damit den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen - striktes Festhalten an den getroffenen Konstatierungen erfordernden - materiellen Nichtigkeitsgrundes. Im Übrigen leitet die Beschwerde ihre Behauptung, die Verübung nur eines einzigen Diebstahls einer Sache (hier: Treibstoff) im Wert von ca. „30“ (richtig: 40 - US 6) Euro stehe der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung entgegen, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (zur beabsichtigten Einnahmegewinnung als maßgebliches Kriterium sowie zum Fehlen eines Tatwiederholungserfordernisses vergleiche RIS-Justiz RS0108366, RS0107024, RS0086950, RS0086912; Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 6 und 12 f).
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Rechtsmittelantrag, den Angeklagten freizusprechen, mit Blick auf den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen Diebstahls (§ 127 StGB) unverständlich ist.Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Rechtsmittelantrag, den Angeklagten freizusprechen, mit Blick auf den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB) unverständlich ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.