[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Tatrichter schlossen auf Grund einer lebensnahen Betrachtung des Verhaltens des Angeklagten und seiner im Zuge des Übergriffs gemachten Äußerung, P***** solle sich „nicht so anstellen“, sie wolle „es“ doch auch, dass er dabei mit dem Vorsatz auf gewaltsame Durchsetzung eines Vaginalverkehrs agierte (US 4, 7). Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist dies unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0118317). [4] Die Tatrichter schlossen auf Grund einer lebensnahen Betrachtung des Verhaltens des Angeklagten und seiner im Zuge des Übergriffs gemachten Äußerung, P***** solle sich „nicht so anstellen“, sie wolle „es“ doch auch, dass er dabei mit dem Vorsatz auf gewaltsame Durchsetzung eines Vaginalverkehrs agierte (US 4, 7). Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist dies unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0118317).
[5] Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455). [5] Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455).
[6] Indem der Beschwerdeführer den Erwägungen des Schöffengerichts eigene Überlegungen gegenüberstellt, auf seine – als unglaubwürdig verworfene (US 4 f, 7) – leugnende Verantwortung verweist und daraus sowie aus den Tatumständen für seinen Standpunkt günstigere Schlüsse zur subjektiven Tatseite zieht, argumentiert er bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.