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Entscheidung 11 Os 122/20f×

Entscheidung 11 Os 122/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os122/20f

Entscheidungsdatum

11.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Andreas W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 1. Juli 2020, GZ 11 Hv 37/20k-19, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas W***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 25. August 2018 in N***** C***** P***** mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs „oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung“ (s aber US 4) zu nötigen versucht, indem er sie würgte, sich auf ihr Becken setzte, nachdem sie zu Boden gefallen war, ihr die Zunge in den Mund steckte und begann, sie zu entkleiden, wobei er sie auch währenddessen weiterhin würgte und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil C***** P***** sich befreien und flüchten konnte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Tatrichter schlossen auf Grund einer lebensnahen Betrachtung des Verhaltens des Angeklagten und seiner im Zuge des Übergriffs gemachten Äußerung, P***** solle sich „nicht so anstellen“, sie wolle „es“ doch auch, dass er dabei mit dem Vorsatz auf gewaltsame Durchsetzung eines Vaginalverkehrs agierte (US 4, 7). Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist dies unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0118317).

[5] Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099455).

[6]                  Indem der Beschwerdeführer den Erwägungen des Schöffengerichts eigene Überlegungen gegenüberstellt, auf seine – als unglaubwürdig verworfene (US 4 f, 7) – leugnende Verantwortung verweist und daraus sowie aus den Tatumständen für seinen Standpunkt günstigere Schlüsse zur subjektiven Tatseite zieht, argumentiert er bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00122.20F.0111.000

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20210111_OGH0002_0110OS00122_20F0000_000