[3] Dagegen richten sich die von P* auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO und von V* auf § 281 Abs 1 Z 5 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. [3] Dagegen richten sich die von P* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO und von V* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*:
[4] Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). [4] Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).
[5] Mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen trachtet die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) aber bloß danach, die von den Tatrichtern aus einer Gesamtschau der Beweisergebnisse, dem Vorleben des Beschwerdeführers, den Tatumständen, den tristen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beiden Angeklagten, deren Naheverhältnis und deren (als unglaubwürdig verworfenen) Verantwortungen mängelfrei gezogenen Schlüsse (US 3 ff) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen. [5] Mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen trachtet die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) aber bloß danach, die von den Tatrichtern aus einer Gesamtschau der Beweisergebnisse, dem Vorleben des Beschwerdeführers, den Tatumständen, den tristen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beiden Angeklagten, deren Naheverhältnis und deren (als unglaubwürdig verworfenen) Verantwortungen mängelfrei gezogenen Schlüsse (US 3 ff) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[6] Die von der Beschwerde in diesem Kontext vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Z 9 lit a) finden sich auf US 4. Deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen, dem beim Transport benützten Versteck (US 1, 3, 7: im Fahrzeug des Bruders des Beschwerdeführers), der Menge und der Qualität des tatverfangenen Kokains, dem damit verbundenen Risiko und dem erkennbaren Bestreben nach Aufbesserung des Lebensunterhalts (US 8 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. [6] Die von der Beschwerde in diesem Kontext vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) finden sich auf US 4. Deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen, dem beim Transport benützten Versteck (US 1, 3, 7: im Fahrzeug des Bruders des Beschwerdeführers), der Menge und der Qualität des tatverfangenen Kokains, dem damit verbundenen Risiko und dem erkennbaren Bestreben nach Aufbesserung des Lebensunterhalts (US 8 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[7] Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es mit dem Hinweis auf die Verantwortung der Angeklagten und der Behauptung des Fehlens von „brauchbaren Beweisergebnissen“ nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (RIS-Justiz RS0099674). [7] Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es mit dem Hinweis auf die Verantwortung der Angeklagten und der Behauptung des Fehlens von „brauchbaren Beweisergebnissen“ nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (RIS-Justiz RS0099674).
[8] Unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Z 5a) betrachtet macht die Beschwerde zudem nicht klar, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Antragstellung zur vermissten Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten und der Kreditkarte des Beschwerdeführers gehindert war (RIS-Justiz RS0115823). [8] Unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) betrachtet macht die Beschwerde zudem nicht klar, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Antragstellung zur vermissten Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten und der Kreditkarte des Beschwerdeführers gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*:
[9] Auch diese versucht bloß, den Erwägungen der Tatrichter eine eigenständige Bewertung der Verantwortung der Angeklagten, der Tatumstände sowie der Umstände der Festnahme der Angeklagten entgegenzustellen, ohne dass es ihr damit gelingt, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5 dritter und vierter Fall) aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0119089, RS0108609). [9] Auch diese versucht bloß, den Erwägungen der Tatrichter eine eigenständige Bewertung der Verantwortung der Angeklagten, der Tatumstände sowie der Umstände der Festnahme der Angeklagten entgegenzustellen, ohne dass es ihr damit gelingt, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5, dritter und vierter Fall) aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0119089, RS0108609).
[10] Der im Rechtsmittel (ON 64 S 2) nominell angeführte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO blieb unausgeführt, sodass darauf mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit begründenden Umständen nicht weiter einzugehen war (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0116879). [10] Der im Rechtsmittel (ON 64 S 2) nominell angeführte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO blieb unausgeführt, sodass darauf mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit begründenden Umständen nicht weiter einzugehen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0116879).
[11] Soweit die Beschwerde vorbringt, zu II/ würden Feststellungen zu einer tatsächlichen Überlassung von Suchtgift durch die Angeklagten fehlen (der Sache nach Z 10), erklärt sie nicht, weshalb dies für eine Subsumtion unter den Tatbestand der Vorbereitung von Suchtgifthandel im Sinn des § 28 SMG erforderlich sein sollte (RIS-Justiz RS0116569, RS0116565, RS0113820; zum erforderlichen [erweiterten] Vorsatz auf In-Verkehr-Setzen im Sinn des § 28 SMG siehe die Feststellungen US 4). [11] Soweit die Beschwerde vorbringt, zu II/ würden Feststellungen zu einer tatsächlichen Überlassung von Suchtgift durch die Angeklagten fehlen (der Sache nach Ziffer 10,), erklärt sie nicht, weshalb dies für eine Subsumtion unter den Tatbestand der Vorbereitung von Suchtgifthandel im Sinn des Paragraph 28, SMG erforderlich sein sollte (RIS-Justiz RS0116569, RS0116565, RS0113820; zum erforderlichen [erweiterten] Vorsatz auf In-Verkehr-Setzen im Sinn des Paragraph 28, SMG siehe die Feststellungen US 4).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.