Die Beschwerde erweist sich als nicht berechtigt:
Die Angaben des Angeklagten B in der Hauptverhandlung, wonach das durch den besprochenen Raubüberfall zu erlangende Geld zu gleichen Teilen unter den Tatbeteiligten aufgeteilt werden sollte, er (B) aber 'das Geld nicht genommen hätte, für so etwas nicht' (sh. S. 341 d. A.), weisen nicht auf einen Sachverhalt hin, der als freiwillige Aufgabe der Ausführung oder im Sinn einer freiwilligen Verhinderung der Raubtat bzw. einer Erfolgsabwendung durch den Angeklagten B gedeutet werden könnte. Zu einer Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch gemäß dem § 16 Abs 1 StGB.Die Angaben des Angeklagten B in der Hauptverhandlung, wonach das durch den besprochenen Raubüberfall zu erlangende Geld zu gleichen Teilen unter den Tatbeteiligten aufgeteilt werden sollte, er (B) aber 'das Geld nicht genommen hätte, für so etwas nicht' (sh. S. 341 d. A.), weisen nicht auf einen Sachverhalt hin, der als freiwillige Aufgabe der Ausführung oder im Sinn einer freiwilligen Verhinderung der Raubtat bzw. einer Erfolgsabwendung durch den Angeklagten B gedeutet werden könnte. Zu einer Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch gemäß dem Paragraph 16, Absatz eins, StGB.
bestand daher kein Anlaß.
Aber auch mit dem der Sache nach eine Zusatzfrage in der Richtung des Schuldausschließungsgrundes einer tiefgreifenden, die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten B ausschließenden Bewußtseinsstörung infolge Volltrunkenheit (§ 11, dritter Anwendungsfall, StGB.) reklamierenden Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht: Im Vorverfahren (sh. S. 43/44 und 109 d.A.) verantwortete er sich in dieser Richtung überhaupt nicht. In der Hauptverhandlung, in der er sich einleitend (voll) schuldig bekannte, beschränkte er sich diesbezüglich auf die Behauptung (sh. S. 340 d.A.), über den Inhalt der Tatbesprechung nichts mehr zu wissen, er sei 'fett' (= betrunken) gewesen; er habe 'Weinbrand, Likär und zu Hause eine Flasche Bier getrunken' (S. 342 d.A.). Dessen ungeachtet gab er eine detaillierte Schilderung des gesamten Geschehensablaufes (sh. S. 340 - 342 d.A.).Aber auch mit dem der Sache nach eine Zusatzfrage in der Richtung des Schuldausschließungsgrundes einer tiefgreifenden, die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten B ausschließenden Bewußtseinsstörung infolge Volltrunkenheit (Paragraph 11,, dritter Anwendungsfall, StGB.) reklamierenden Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht: Im Vorverfahren (sh. S. 43/44 und 109 d.A.) verantwortete er sich in dieser Richtung überhaupt nicht. In der Hauptverhandlung, in der er sich einleitend (voll) schuldig bekannte, beschränkte er sich diesbezüglich auf die Behauptung (sh. S. 340 d.A.), über den Inhalt der Tatbesprechung nichts mehr zu wissen, er sei 'fett' (= betrunken) gewesen; er habe 'Weinbrand, Likär und zu Hause eine Flasche Bier getrunken' (S. 342 d.A.). Dessen ungeachtet gab er eine detaillierte Schilderung des gesamten Geschehensablaufes (sh. S. 340 - 342 d.A.).
So gesehen fehlt es aber an einem Tatsachenvorbringen im Sinn des § 313 StPO., das eine Fragestellung in Richtung 'Volltrunkenheit' zur Tatzeit notwendig gemacht hätte. Denn hiefür müßte ein solches Maß konkreter Umstände in dieser Hinsicht behauptet sein, daß darin der vom Angeklagten B nunmehr für sich in Anspruch genommene Schuldausschließungsgrund des § 11 StGB. volle Deckung fände (Mayerhofer-Rieder, StPO. II/2; Nr. 13 ff.; 29 zu § 313). Dafür reichen aber die nicht näher substantiierten Behauptungen des Angeklagten, bei der - der Ausführung der vorangegangenen - Besprechung infolge Genusses von mengenmäßig nicht näher bezeichneten alkoholischen Getränken betrunken ('fett') gewesen zu sein, nicht aus, wenn dann der Angeklagte doch in der Lage ist, Einzelheiten dieser Vorbesprechung, vor allem aber die Vorgänge des konkreten Tatablaufes ohne ins Gewicht fallende Erinnerungslücken folgerichtig zu schildern; entspricht es doch der ständiger Rechtsprechung zugrundeliegenden Erfahrungstatsache, daß sich volle Berauschung des Täters nach außen hin in einem unlogischen und nicht situationsgemäßen Handeln, ohne Erfassen des Zwecks und der Tragweite des Vorgehens, sowie in späteren Erinnerungslücken über den Tathergang manifestiert, an welchen für eine Volltrunkenheit typischen Symptomen es aber im Fall des Beschwerdeführers in Ansehung des von ihm geschilderten Geschehnisablaufes ersichtlich fehlt.So gesehen fehlt es aber an einem Tatsachenvorbringen im Sinn des Paragraph 313, StPO., das eine Fragestellung in Richtung 'Volltrunkenheit' zur Tatzeit notwendig gemacht hätte. Denn hiefür müßte ein solches Maß konkreter Umstände in dieser Hinsicht behauptet sein, daß darin der vom Angeklagten B nunmehr für sich in Anspruch genommene Schuldausschließungsgrund des Paragraph 11, StGB. volle Deckung fände (Mayerhofer-Rieder, StPO. II/2; Nr. 13 ff.; 29 zu Paragraph 313,). Dafür reichen aber die nicht näher substantiierten Behauptungen des Angeklagten, bei der - der Ausführung der vorangegangenen - Besprechung infolge Genusses von mengenmäßig nicht näher bezeichneten alkoholischen Getränken betrunken ('fett') gewesen zu sein, nicht aus, wenn dann der Angeklagte doch in der Lage ist, Einzelheiten dieser Vorbesprechung, vor allem aber die Vorgänge des konkreten Tatablaufes ohne ins Gewicht fallende Erinnerungslücken folgerichtig zu schildern; entspricht es doch der ständiger Rechtsprechung zugrundeliegenden Erfahrungstatsache, daß sich volle Berauschung des Täters nach außen hin in einem unlogischen und nicht situationsgemäßen Handeln, ohne Erfassen des Zwecks und der Tragweite des Vorgehens, sowie in späteren Erinnerungslücken über den Tathergang manifestiert, an welchen für eine Volltrunkenheit typischen Symptomen es aber im Fall des Beschwerdeführers in Ansehung des von ihm geschilderten Geschehnisablaufes ersichtlich fehlt.
Da sich auch in der Verantwortung der Mitangeklagten oder auf Grund der Aussagen der Zeugen Milenko E (S. 342 ff. d.A.) und Peter F (S. 345 d.A.) in dieser Richtung keine konkreten Hinweise finden, war eine diesbezügliche - übrigens auch von keiner Seite angeregte oder beantragte (sh. S. 347 d.A.) - Fragestellung im Verfahrensergebnis nicht indiziert, sodaß sich das Frageschema zu Recht auf die anklagekonform gestellten Hauptfragen wegen versuchten schweren (Gesellschafts-)Raubes beschränken konnte.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bosko B war mithin der Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten nach dem § 143 StGB. unter Anwendung des § 41 Abs 1 StGB. Freiheitsstrafen, und zwar über Dobrica A in der Dauer von zwei Jahren und über Zoran C, Zahid D und Bosko B in der Dauer von je achtzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es bei allen Angeklagten die zweifache Qualifikation, bei Bosko B überdies seine Vorstrafe nach dem § 83 Abs 1 StGB. als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber bei sämtlichen Angeklagten das Geständnis, den Umstand, daß es beim Versuch blieb, bei A überdies die bisherige Unbescholtenheit und - ebenso bei C sowie B - das Alter unter 21 Jahren, bei den beiden Letztgenannten und D ferner die eher untergeordnete Rolle bei der Tatausführung und schließlich beim Angeklagten B auch dessen 'Primitivität'.Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten nach dem Paragraph 143, StGB. unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB. Freiheitsstrafen, und zwar über Dobrica A in der Dauer von zwei Jahren und über Zoran C, Zahid D und Bosko B in der Dauer von je achtzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es bei allen Angeklagten die zweifache Qualifikation, bei Bosko B überdies seine Vorstrafe nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber bei sämtlichen Angeklagten das Geständnis, den Umstand, daß es beim Versuch blieb, bei A überdies die bisherige Unbescholtenheit und - ebenso bei C sowie B - das Alter unter 21 Jahren, bei den beiden Letztgenannten und D ferner die eher untergeordnete Rolle bei der Tatausführung und schließlich beim Angeklagten B auch dessen 'Primitivität'.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten bekämpfen den Strafausspruch mit Berufung.
Während die Angeklagten die Herabsetzung des Strafausmaßes sowie die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstreben, begehrt die Staatsanwaltschaft die verhängten Freiheitsstrafen schuldangemessen zu erhöhen.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend fest und wertete sie auch ihrem Gewicht nach richtig. Auch wenn man beim Angeklagten C die einschlägige Vorstrafe wegen Hehlerei zusätzlich als Erschwerungsgrund heranzieht, entspricht das in erster Instanz gefundene Strafmaß noch dem Verschulden und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht ihrer strafbaren Handlung.
Mangels besonderer Gründe, die Gewähr dafür bäten, daß die vor der Tat keiner Arbeit nachgehenden, bis auf Dobrica A vorbestraften Angeklagten keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, kam auch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 Abs 2 StGB nicht in Betracht.Mangels besonderer Gründe, die Gewähr dafür bäten, daß die vor der Tat keiner Arbeit nachgehenden, bis auf Dobrica A vorbestraften Angeklagten keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, kam auch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB nicht in Betracht.
Für eine Korrektur des erstgerichtlichen Strafausspruches besteht sohin in keiner Richtung ein Anlaß.
Den beiderseitigen Berufungen war daher der Erfolg zu versagen.