Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher schon aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher schon aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.
Zutreffend nämlich macht der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite im wesentlichen mit der Begründung geltend, Ungereimtheiten in den (sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen) Angaben des Zeugen S*** über den Inhalt seiner die Herkunft der Tatobjekte betreffenden Mitteilung an den Angeklagten stellten der erstgerichtlichen Auffassung zuwider kein tragfähiges Indiz für die Wahrheitswidrigkeit auch der (subjektiv) leugnenden, im einzelnen jedoch durchwegs konformen Verantwortung des Angeklagten dar. Abgesehen davon, daß der Zeuge S*** in der Hauptverhandlung ohnedies (wiederholt) einräumte, sich nicht mehr erinnern zu können, mit welchem (unbestrittenermaßen erfundenen) Anlaß er dem Angeklagten die (behauptete) Überlassung der Ringe durch eine Tante erklärt haben wollte (S 51, 54), decken sich die Angaben des Zeugen zu den verschiedenen Vernehmungsanlässen nicht nur untereinander, sondern auch mit der Verantwortung des Angeklagten, soweit sie die Behauptung der Zuwendung der Ringe seitens einer Tante an sich betreffen. Bei dieser Sachlage erweist es sich jedoch (im Sinn des vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages - vgl S 56) als geboten, auch die Aussage des vom Angeklagten und dem Zeugen S*** kontaktierten Pfandnehmers Günther S*** zu den wesentlichen Modalitäten der Ringverpfändung und zu den entsprechenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen S*** in der Hauptverhandlung (S 47, 54, 55) in die Entscheidungsgrundlagen miteinzubeziehen.Zutreffend nämlich macht der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite im wesentlichen mit der Begründung geltend, Ungereimtheiten in den (sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen) Angaben des Zeugen S*** über den Inhalt seiner die Herkunft der Tatobjekte betreffenden Mitteilung an den Angeklagten stellten der erstgerichtlichen Auffassung zuwider kein tragfähiges Indiz für die Wahrheitswidrigkeit auch der (subjektiv) leugnenden, im einzelnen jedoch durchwegs konformen Verantwortung des Angeklagten dar. Abgesehen davon, daß der Zeuge S*** in der Hauptverhandlung ohnedies (wiederholt) einräumte, sich nicht mehr erinnern zu können, mit welchem (unbestrittenermaßen erfundenen) Anlaß er dem Angeklagten die (behauptete) Überlassung der Ringe durch eine Tante erklärt haben wollte (S 51, 54), decken sich die Angaben des Zeugen zu den verschiedenen Vernehmungsanlässen nicht nur untereinander, sondern auch mit der Verantwortung des Angeklagten, soweit sie die Behauptung der Zuwendung der Ringe seitens einer Tante an sich betreffen. Bei dieser Sachlage erweist es sich jedoch (im Sinn des vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages - vergleiche S 56) als geboten, auch die Aussage des vom Angeklagten und dem Zeugen S*** kontaktierten Pfandnehmers Günther S*** zu den wesentlichen Modalitäten der Ringverpfändung und zu den entsprechenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen S*** in der Hauptverhandlung (S 47, 54, 55) in die Entscheidungsgrundlagen miteinzubeziehen.
Da sich sohin zeigt, daß schon auf Grund des erörterten Beschwerdevorbringens die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.
Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, daß der erstgerichtliche Strafausspruch in mehrfacher Hinsicht dem Gesetz widerspricht. Abgesehen davon, daß bei Ahndung einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG) mit einer Geldstrafe zufolge des im § 19 Abs. 3 StGB normierten Umrechnungsschlüssels die Zahl der Tagessätze entsprechend der Obergrenze der Ersatzfreiheitsstrafe, wie sie sich unter Berücksichtigung des § 11 JGG errechnet, beschränkt ist - vgl EvBl 1977/144 - (in bezug auf § 164 Abs. 1 StGB kämen solcherart maximal 180 Tagessätze in Verbindung mit 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht), wäre im konkreten Fall im Hinblick auf die Straffestsetzung zum Verfahren AZ 8 Vr 704/86 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 1 StPO die Strafe rechtsrichtig nach den §§ 129 StGB und 11 JGG auszusprechen gewesen.Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, daß der erstgerichtliche Strafausspruch in mehrfacher Hinsicht dem Gesetz widerspricht. Abgesehen davon, daß bei Ahndung einer Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG) mit einer Geldstrafe zufolge des im Paragraph 19, Absatz 3, StGB normierten Umrechnungsschlüssels die Zahl der Tagessätze entsprechend der Obergrenze der Ersatzfreiheitsstrafe, wie sie sich unter Berücksichtigung des Paragraph 11, JGG errechnet, beschränkt ist - vergleiche EvBl 1977/144 - (in bezug auf Paragraph 164, Absatz eins, StGB kämen solcherart maximal 180 Tagessätze in Verbindung mit 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht), wäre im konkreten Fall im Hinblick auf die Straffestsetzung zum Verfahren AZ 8 römisch fünf r 704/86 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, StPO die Strafe rechtsrichtig nach den Paragraphen 129, StGB und 11 JGG auszusprechen gewesen.
Mit seiner zufolge Kassierung auch des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.