In der Tat nämlich wurden die Zeugen Walter Z***** und Waltraud A*****, die Geschwister der geschiedenen Ehegattin des Angeklagten, in der Hauptverhandlung vom 12. Mai 1999 als Zeugen vernommen, ohne über ihr Entschlagungsrecht als Angehörige des Angeklagten belehrt worden zu sein (S 323, 326), welches durch die Eheschliessung ihrer Schwester begründet wurde und durch deren Scheidung nicht verloren ging (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 72 Abs 1 StGB).In der Tat nämlich wurden die Zeugen Walter Z***** und Waltraud A*****, die Geschwister der geschiedenen Ehegattin des Angeklagten, in der Hauptverhandlung vom 12. Mai 1999 als Zeugen vernommen, ohne über ihr Entschlagungsrecht als Angehörige des Angeklagten belehrt worden zu sein (S 323, 326), welches durch die Eheschliessung ihrer Schwester begründet wurde und durch deren Scheidung nicht verloren ging (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins, StGB).
Gleiches gilt für die Vernehmung der Zeugin Dr. T*****, die zur psychologischen Betreuung des (angeblichen) Tatopfers beigezogen worden war, ungeachtet des daraus erfliessenden Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 Z 5 StPO darüber aber nicht belehrt worden ist (S 307).Gleiches gilt für die Vernehmung der Zeugin Dr. T*****, die zur psychologischen Betreuung des (angeblichen) Tatopfers beigezogen worden war, ungeachtet des daraus erfliessenden Entschlagungsrechtes nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darüber aber nicht belehrt worden ist (S 307).
Weil diese Zeugen, obgleich der Grund für die Zeugnisbefreiung dem Schöffengericht unzweifelhaft bekannt war (s zB S 323: "Ex-Schwager"; S 326: "Ex-Schwägerin"), nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls demgemäß auf ihr Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet haben (§ 152 Abs 5 StPO), die Tatrichter die den Schuldspruch tragenden Feststellungen aber auch auf die Aussagen dieser Zeugen stützten (US 10 f, 14 f, 17 ff, 24) und damit evident ist, dass die gerügten Verfahrensverletzungen das angefochtene Urteil beeinflussten, war das Urteil bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (§ 285e StPO), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Weil diese Zeugen, obgleich der Grund für die Zeugnisbefreiung dem Schöffengericht unzweifelhaft bekannt war (s zB S 323: "Ex-Schwager"; S 326: "Ex-Schwägerin"), nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls demgemäß auf ihr Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet haben (Paragraph 152, Absatz 5, StPO), die Tatrichter die den Schuldspruch tragenden Feststellungen aber auch auf die Aussagen dieser Zeugen stützten (US 10 f, 14 f, 17 ff, 24) und damit evident ist, dass die gerügten Verfahrensverletzungen das angefochtene Urteil beeinflussten, war das Urteil bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Dessen ungeachtet werden im erneuerten Verfahren auch die gegen die Beweisführung durch Sachverständige erhobenen Beschwerdeeinwendungen zu beachten sein.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.