In seiner Argumentation gegen den dringenden Tatverdacht greift der Beschuldigte lediglich einige Aspekte der bisher in der Voruntersuchung gewonnen Beweisgrundlagen heraus, versucht daraus andere Schlüsse zu ziehen als der Gerichtshof zweiter Instanz und damit die belastenden Angaben des Mitbeschuldigten Thomas H*****, welchen er in grober Verletzung der Unschuldsvermutung mehrmals als "Mörder" oder "jungen Mörder" bezeichnet, zu entkräften. Dabei verkennt er aber, dass es sowohl dem Oberlandesgericht bei Haftentscheidungen als auch dem Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren verwehrt ist, auch nur den Anschein einer vorweggenommenen Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu erwecken und damit der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem allfälligen Erkenntnisverfahren vorzugreifen. Die Gerichte haben sich vielmehr darauf zu beschränken, zu prüfen, ob ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Dies erfolgt in einer Schlussfolgerung aus den vorliegenden Tatsachen (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 14, 15).In seiner Argumentation gegen den dringenden Tatverdacht greift der Beschuldigte lediglich einige Aspekte der bisher in der Voruntersuchung gewonnen Beweisgrundlagen heraus, versucht daraus andere Schlüsse zu ziehen als der Gerichtshof zweiter Instanz und damit die belastenden Angaben des Mitbeschuldigten Thomas H*****, welchen er in grober Verletzung der Unschuldsvermutung mehrmals als "Mörder" oder "jungen Mörder" bezeichnet, zu entkräften. Dabei verkennt er aber, dass es sowohl dem Oberlandesgericht bei Haftentscheidungen als auch dem Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren verwehrt ist, auch nur den Anschein einer vorweggenommenen Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu erwecken und damit der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem allfälligen Erkenntnisverfahren vorzugreifen. Die Gerichte haben sich vielmehr darauf zu beschränken, zu prüfen, ob ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Dies erfolgt in einer Schlussfolgerung aus den vorliegenden Tatsachen (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 14, 15).
Vorliegend wurde der dringende Tatverdacht zum Verbrechen nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB insbesondere auf die bisher nicht widerrufenen massiven Belastungen durch Thomas H*****, die Angaben der Zeugen Di B***** und M***** sowie die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung gestützt. Diese Begründungselemente bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern versucht nur die belastenden Angaben des Mitbeschuldigten Thomas H***** als unglaubwürdig hinzustellen. Mit den dazu vorgebrachten Argumenten hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt aber daraus andere, jedoch durchaus logische Schlüsse gezogen. Damit hat es in der gebotenen Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen den dringenden Tatverdacht zum Verbrechen der Bestimmung zum Mord zutreffend und ausreichend begründet.Vorliegend wurde der dringende Tatverdacht zum Verbrechen nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 75 StGB insbesondere auf die bisher nicht widerrufenen massiven Belastungen durch Thomas H*****, die Angaben der Zeugen Di B***** und M***** sowie die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung gestützt. Diese Begründungselemente bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern versucht nur die belastenden Angaben des Mitbeschuldigten Thomas H***** als unglaubwürdig hinzustellen. Mit den dazu vorgebrachten Argumenten hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt aber daraus andere, jedoch durchaus logische Schlüsse gezogen. Damit hat es in der gebotenen Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen den dringenden Tatverdacht zum Verbrechen der Bestimmung zum Mord zutreffend und ausreichend begründet.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht bei diesem bestehenden dringenden Verdacht auch die Haftvoraussetzungen des § 180 Abs 7 StPO als gegeben erachtet und den Ausschluss des Haftgrundes der Fluchtgefahr zutreffend verneint.Zu Recht hat das Oberlandesgericht bei diesem bestehenden dringenden Verdacht auch die Haftvoraussetzungen des Paragraph 180, Absatz 7, StPO als gegeben erachtet und den Ausschluss des Haftgrundes der Fluchtgefahr zutreffend verneint.
Entgegen der Beschwerde liegt nach der Aktenlage eine "de facto-Hilflosigkeit" des Beschuldigten nicht vor. Zwar dokumentieren die eingeholten Gutachten einen gewissen altersbedingten geistigen Abbauprozess, der das logische Denken derzeit aber nicht wesentlich beeinflusst. Dieses Ergebnis wird insbesondere durch die vom Beschuldigten selbst verfassten Briefe und Eingaben bestätigt. Aus deren geordneten Schriftbild ergibt sich auch noch eine ausreichende Sehfähigkeit. Dr. W***** war bis zuletzt im Besitz von zumindest zwei Fahrzeugen, die er selbst gelenkt hat. Sein geistiger und körperlicher Zustand ist daher kein Hindernis für eine Flucht. Die Sachwalterschaft schließt das Erlangen entsprechender Geldmittel keineswegs aus. Dazu kommt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner wissenschaftlich anerkannten Tätigkeit auch über Auslandskontakte verfügt und dies ohne weiteres ein Anreiz sein kann, der mit einer allfälligen Verurteilung jedenfalls verbundenen Beeinträchtigung seiner gesellschaftlichen Stellung sowie der möglichen Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz durch Flucht zu begegnen.
Da somit Dr. Franz W***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Dr. Franz W***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.