Die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld war sofort zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel in der Strafprozessordnung gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist.
Die "Berufung wegen Nichtigkeit" moniert unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Elisabeth A*****, Evelyne R***** und Pieter Jan B***** sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses als Nichtigkeitsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.Die "Berufung wegen Nichtigkeit" moniert unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Elisabeth A*****, Evelyne R***** und Pieter Jan B***** sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses als Nichtigkeitsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Die Verteidigerin hat in einem Schriftsatz vom 5. Juni 2002 (ON 16) den Antrag gestellt, die genannten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Angeklagte am Tag der Tat massiv unter Beeinträchtigung von Medikamenten und Alkohol stand; sie könnten Zeugnis ablegen über den Grund der Beeinträchtigung, deren Zeitraum und den Tagesablauf des Angeklagten am Tattag. Die Zeugen könnten die Angaben der Polizei, der Angeklagte sei nicht beeinträchtigt gewesen, widerlegen. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Medizin sollte zum Beweis dafür erfolgen, dass die Einnahme von Praxiten-Tabletten im Zusammenhang mit Alkohol geeignet ist, Zurechnungsunfähigkeit herbeizuführen.
In der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2002 hat der Beschwerdeführer nur den Antrag auf Vernehmung der Zeugen wiederholt, nicht jedoch jenen auf Einholung einer medizinischen Expertise (S 131). Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes hat aber zur Voraussetzung, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ist der Nichtigkeitswerber zur Beschwerde daher nicht legitimiert. Der beantragte Zeugenbeweis wurde zu Recht abgewiesen. Ein Beweisantrag muss nämlich außer Beweisthema und Beweismittel noch angeben, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).In der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2002 hat der Beschwerdeführer nur den Antrag auf Vernehmung der Zeugen wiederholt, nicht jedoch jenen auf Einholung einer medizinischen Expertise (S 131). Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes hat aber zur Voraussetzung, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ist der Nichtigkeitswerber zur Beschwerde daher nicht legitimiert. Der beantragte Zeugenbeweis wurde zu Recht abgewiesen. Ein Beweisantrag muss nämlich außer Beweisthema und Beweismittel noch angeben, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Der Angeklagte hat jedoch nicht einmal behauptet, dass die zu beweisende "massive" Beeinträchtigung durch Medikamente und Alkohol einen für die Schuldfrage relevanten Grund erreichte, weshalb der Beweisantrag mangelhaft blieb. Durch dessen Abweisung wurden somit weder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, noch sonst Verteidungsrechte beeinträchtigt. Da bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets nur jene tatsächlichen Ausführungen maßgeblich sind, welche dem erkennenden Gericht bei Fällung des Zwischenerkenntnisses vorgelegen sind, können die erst in der Rechtsmittelschrift angeführten Gründe keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40, 41). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort in einer nichtöffentlichen Sitzung als unbegründet zurückzuweisen (§ 285d StPO).Der Angeklagte hat jedoch nicht einmal behauptet, dass die zu beweisende "massive" Beeinträchtigung durch Medikamente und Alkohol einen für die Schuldfrage relevanten Grund erreichte, weshalb der Beweisantrag mangelhaft blieb. Durch dessen Abweisung wurden somit weder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, noch sonst Verteidungsrechte beeinträchtigt. Da bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets nur jene tatsächlichen Ausführungen maßgeblich sind, welche dem erkennenden Gericht bei Fällung des Zwischenerkenntnisses vorgelegen sind, können die erst in der Rechtsmittelschrift angeführten Gründe keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40, 41). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort in einer nichtöffentlichen Sitzung als unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.