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Entscheidung 11 Os 123/02×

Entscheidung 11 Os 123/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os123/02

Entscheidungsdatum

01.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Juni 2002, GZ 122 Hv 28/02k-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald R***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Mai 2002 in Wien

römisch eins. fremde bewegliche, im Urteil näher angeführte Sachen dem Nebojsa und der Radica J***** durch Einbruch in ein Transportmittel, nämlich Einschlagen der Seitenscheibe eines Personenkraftwagens, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen;

römisch zwei. im Urteil näher bezeichnete Urkunden der Radica und des Nebojsa J*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten "wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe".

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld war sofort zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel in der Strafprozessordnung gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist.

Die "Berufung wegen Nichtigkeit" moniert unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Elisabeth A*****, Evelyne R***** und Pieter Jan B***** sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses als Nichtigkeitsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Die Verteidigerin hat in einem Schriftsatz vom 5. Juni 2002 (ON 16) den Antrag gestellt, die genannten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Angeklagte am Tag der Tat massiv unter Beeinträchtigung von Medikamenten und Alkohol stand; sie könnten Zeugnis ablegen über den Grund der Beeinträchtigung, deren Zeitraum und den Tagesablauf des Angeklagten am Tattag. Die Zeugen könnten die Angaben der Polizei, der Angeklagte sei nicht beeinträchtigt gewesen, widerlegen. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Medizin sollte zum Beweis dafür erfolgen, dass die Einnahme von Praxiten-Tabletten im Zusammenhang mit Alkohol geeignet ist, Zurechnungsunfähigkeit herbeizuführen.

In der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2002 hat der Beschwerdeführer nur den Antrag auf Vernehmung der Zeugen wiederholt, nicht jedoch jenen auf Einholung einer medizinischen Expertise (S 131). Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes hat aber zur Voraussetzung, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ist der Nichtigkeitswerber zur Beschwerde daher nicht legitimiert. Der beantragte Zeugenbeweis wurde zu Recht abgewiesen. Ein Beweisantrag muss nämlich außer Beweisthema und Beweismittel noch angeben, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).

Der Angeklagte hat jedoch nicht einmal behauptet, dass die zu beweisende "massive" Beeinträchtigung durch Medikamente und Alkohol einen für die Schuldfrage relevanten Grund erreichte, weshalb der Beweisantrag mangelhaft blieb. Durch dessen Abweisung wurden somit weder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, noch sonst Verteidungsrechte beeinträchtigt. Da bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets nur jene tatsächlichen Ausführungen maßgeblich sind, welche dem erkennenden Gericht bei Fällung des Zwischenerkenntnisses vorgelegen sind, können die erst in der Rechtsmittelschrift angeführten Gründe keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40, 41). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort in einer nichtöffentlichen Sitzung als unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E66840 11Os123.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00123.02.1001.000

Dokumentnummer

JJT_20021001_OGH0002_0110OS00123_0200000_000