Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist teils unzulässig, im Übrigen nicht berechtigt.
Insoweit sie sich gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4. Juni 2009 wendet, steht ihr entgegen, dass die formelle Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs im Sinn des § 1 Abs 1 GRBG nicht erfüllt ist, weil unterlassen wurde, die nunmehr erhobenen Behauptungen bereits im Beschwerdeverfahren zu thematisieren (RIS-Justiz RS0114487).Insoweit sie sich gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4. Juni 2009 wendet, steht ihr entgegen, dass die formelle Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG nicht erfüllt ist, weil unterlassen wurde, die nunmehr erhobenen Behauptungen bereits im Beschwerdeverfahren zu thematisieren (RIS-Justiz RS0114487).
Die rechtliche Annahme von Fluchtgefahr als eine der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO; worunter das Gesetz die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe versteht) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185, RS0117806).Die rechtliche Annahme von Fluchtgefahr als eine der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen vergleiche Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 4, StPO; worunter das Gesetz die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe versteht) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185, RS0117806).
Die vom Oberlandesgericht in seiner (allein den Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde bildenden) Entscheidung ins Treffen geführten Umstände des Ausspruchs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Zusammenhalt mit dem im Strafverfahren ungeklärt gebliebenen Verbleib eines Geldbetrags von 1,2 Millionen Euro sowie dem Auslandsbezug des Angeklagten lassen einen willkürfreien Schluss auf Fluchtgefahr zu. Die Beschwerde setzt dem mit dem Hinweis auf seine soziale Integration in Österreich und die Verlobung mit einer Inländerin keine wesentlichen Argumente entgegen und vermag demgemäß keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung aufzuzeigen. Der Einwand einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO), auch zum Zeitpunkt der Einbringung der Grundrechtsbeschwerde sei noch keine Ausfertigung des Urteils erfolgt, geht fehl, weil diese Tatsache zwar die Anordnung des § 270 Abs 1 StPO, nicht aber - mit Blick auf den Aktenumfang, die mehrere Fakten umfassende Anklageschrift, die Komplexität der Sache und den Umfang des (nunmehr vorliegenden) Urteils von etwa 70 Seiten - das Beschleunigungsgebot verletzt.Die vom Oberlandesgericht in seiner (allein den Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde bildenden) Entscheidung ins Treffen geführten Umstände des Ausspruchs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Zusammenhalt mit dem im Strafverfahren ungeklärt gebliebenen Verbleib eines Geldbetrags von 1,2 Millionen Euro sowie dem Auslandsbezug des Angeklagten lassen einen willkürfreien Schluss auf Fluchtgefahr zu. Die Beschwerde setzt dem mit dem Hinweis auf seine soziale Integration in Österreich und die Verlobung mit einer Inländerin keine wesentlichen Argumente entgegen und vermag demgemäß keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung aufzuzeigen. Der Einwand einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO), auch zum Zeitpunkt der Einbringung der Grundrechtsbeschwerde sei noch keine Ausfertigung des Urteils erfolgt, geht fehl, weil diese Tatsache zwar die Anordnung des Paragraph 270, Absatz eins, StPO, nicht aber - mit Blick auf den Aktenumfang, die mehrere Fakten umfassende Anklageschrift, die Komplexität der Sache und den Umfang des (nunmehr vorliegenden) Urteils von etwa 70 Seiten - das Beschleunigungsgebot verletzt.
Der schlüssig begründeten Ablehnung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel seitens des Oberlandesgerichts stellt die Grundrechtsbeschwerde im Wesentlichen bloß den Gesetzeswortlaut des § 173 Abs 5 StPO gegenüber, sodass auch diese Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist. Roland W***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Der schlüssig begründeten Ablehnung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel seitens des Oberlandesgerichts stellt die Grundrechtsbeschwerde im Wesentlichen bloß den Gesetzeswortlaut des Paragraph 173, Absatz 5, StPO gegenüber, sodass auch diese Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist. Roland W***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.