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Entscheidung 11 Os 123/19a×

Entscheidung 11 Os 123/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os123/19a

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Sysel in der Strafsache gegen Wesam A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juni 2019, GZ 91 Hv 28/19g-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wesam A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. November 2018 in Wien Barbara K***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie packte, gegen die Wand drückte, mit der rechten Hand unter ihren Rock auf den Intimbereich griff und mit einem Finger so massiv gegen ihren Scheidenbereich drückte, dass er die Strumpfhose durchstieß und über der Unterhose zum Eindringen in die Vagina ansetzte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) wendet sich gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit der zeugenschaftlichen Angaben von Mitbewohnern des Angeklagten zu dessen Aufenthalt in der gemeinsam benützten Wohnung zur Tatzeit (US 6 f), übergeht jedoch mit dem Vorwurf der Unvollständigkeit die die Angaben der Zeugen vor der Polizei gar wohl (mit-)berücksichtigenden erstgerichtlichen Erwägungen. Insgesamt erschöpft sich das Vorbringen in einer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0106588, RS0099419).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bloß erneut Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung übt, die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite ebenso wie zum objektiven Tathergang (US 4) ignoriert und weiters Konstatierungen zu nicht entscheidenden vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117264) Tatsachen (nämlich zum Zeitpunkt der Rückkehr des Angeklagten in seine Wohnung) fordert, verfehlt sie eine gesetzeskonforme Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00123.19A.1008.000

Im RIS seit

18.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20191008_OGH0002_0110OS00123_19A0000_000