Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wendet sich gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit der zeugenschaftlichen Angaben von Mitbewohnern des Angeklagten zu dessen Aufenthalt in der gemeinsam benützten Wohnung zur Tatzeit (US 6 f), übergeht jedoch mit dem Vorwurf der Unvollständigkeit die die Angaben der Zeugen vor der Polizei gar wohl (mit-)berücksichtigenden erstgerichtlichen Erwägungen. Insgesamt erschöpft sich das Vorbringen in einer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0106588, RS0099419).Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) wendet sich gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit der zeugenschaftlichen Angaben von Mitbewohnern des Angeklagten zu dessen Aufenthalt in der gemeinsam benützten Wohnung zur Tatzeit (US 6 f), übergeht jedoch mit dem Vorwurf der Unvollständigkeit die die Angaben der Zeugen vor der Polizei gar wohl (mit-)berücksichtigenden erstgerichtlichen Erwägungen. Insgesamt erschöpft sich das Vorbringen in einer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0106588, RS0099419).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bloß erneut Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung übt, die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite ebenso wie zum objektiven Tathergang (US 4) ignoriert und weiters Konstatierungen zu nicht entscheidenden (vgl dazu RIS-Justiz RS0117264) Tatsachen (nämlich zum Zeitpunkt der Rückkehr des Angeklagten in seine Wohnung) fordert, verfehlt sie eine gesetzeskonforme Ausführung.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bloß erneut Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung übt, die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite ebenso wie zum objektiven Tathergang (US 4) ignoriert und weiters Konstatierungen zu nicht entscheidenden vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117264) Tatsachen (nämlich zum Zeitpunkt der Rückkehr des Angeklagten in seine Wohnung) fordert, verfehlt sie eine gesetzeskonforme Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.