[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 16. September 2022 gestellten Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Nachweis, „dass * S* den Vorfall am 25. April 2021 auf Basis einer aus ihrer Krankheit resultierenden Wahrnehmungsstörung zu Lasten des Angeklagten geschildert hat“ (ON 43 S 6), Verteidigungsrechte nicht verletzt. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 16. September 2022 gestellten Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Nachweis, „dass * S* den Vorfall am 25. April 2021 auf Basis einer aus ihrer Krankheit resultierenden Wahrnehmungsstörung zu Lasten des Angeklagten geschildert hat“ (ON 43 S 6), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[5] Eine sachverständige Hilfestellung bei der – ausschließlich dem erkennenden Gericht vorbehaltenen (§ 258 Abs 2 StPO) – Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugen kommt nur in besonders gelagerten Fällen, etwa bei (durch Beweisergebnisse indizierten) Bedenken gegen die allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit von Zeugen oder deren (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit, bei abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht sowie bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0120634, RS0097576, RS0097733; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350). [5] Eine sachverständige Hilfestellung bei der – ausschließlich dem erkennenden Gericht vorbehaltenen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) – Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugen kommt nur in besonders gelagerten Fällen, etwa bei (durch Beweisergebnisse indizierten) Bedenken gegen die allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit von Zeugen oder deren (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit, bei abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht sowie bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0120634, RS0097576, RS0097733; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350).
[6] Konkrete Umstände, die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der (mit den am selben Tag diagnostizierten Verletzungen im Analbereich übereinstimmenden – US 7) Schilderungen der S* zum Tatgeschehen die nur ausnahmsweise angezeigte sachverständige Hilfestellung indiziert hätten, werden mit dem Hinweis auf Angaben der Schwester und der Mutter der S* zu deren von Beginn des gegenständlichen Strafverfahrens an selbst offen gelegten (mit der hier in Rede stehenden Vergewaltigung nicht im Zusammenhang stehenden) psychischen Problemen (vgl auch US 7, 13) nicht aufgezeigt. [6] Konkrete Umstände, die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der (mit den am selben Tag diagnostizierten Verletzungen im Analbereich übereinstimmenden – US 7) Schilderungen der S* zum Tatgeschehen die nur ausnahmsweise angezeigte sachverständige Hilfestellung indiziert hätten, werden mit dem Hinweis auf Angaben der Schwester und der Mutter der S* zu deren von Beginn des gegenständlichen Strafverfahrens an selbst offen gelegten (mit der hier in Rede stehenden Vergewaltigung nicht im Zusammenhang stehenden) psychischen Problemen vergleiche auch US 7, 13) nicht aufgezeigt.
[7] Hinzu kommt, dass das behauptete Interesse der S* „an der tatsachengemäßen Aufklärung des Sachverhalts“ allein die Annahme einer freiwilligen Bereitschaft zur Befundaufnahme nicht trägt (vgl RIS-Justiz RS0118956 [T3, T4]). [7] Hinzu kommt, dass das behauptete Interesse der S* „an der tatsachengemäßen Aufklärung des Sachverhalts“ allein die Annahme einer freiwilligen Bereitschaft zur Befundaufnahme nicht trägt vergleiche RIS-Justiz RS0118956 [T3, T4]).
[8] Die in der Beschwerdeschrift zur Antragsfundierung nachgetragenen Ausführungen unterliegen dem Neuerungsverbot und sind daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[9] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider musste sich das Erstgericht mit der Aussage der S*, weshalb sie von einer sofortigen telefonischen Kontaktaufnahme mit der Polizei nach der Tat absah (ON 17 S 18), mangels Bezugs zu einer entscheidenden Tatsache nicht auseinandersetzen (vgl RIS-Justiz RS0119422). [9] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider musste sich das Erstgericht mit der Aussage der S*, weshalb sie von einer sofortigen telefonischen Kontaktaufnahme mit der Polizei nach der Tat absah (ON 17 S 18), mangels Bezugs zu einer entscheidenden Tatsache nicht auseinandersetzen vergleiche RIS-Justiz RS0119422).
[10] Entgegen der weiteren Kritik waren die Tatrichter zu einer über die Erwägungen US 8 hinaus expliziten Erörterung der (theoretischen) Ausführungen der Sachverständigen, wonach eine Analfissur durch starkes Pressen beim Stuhlgang entstehen kann (ON 43 S 3), mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine auf diese Weise entstandene Verletzung der S* nicht verhalten (vgl RIS-Justiz RS0106642). [10] Entgegen der weiteren Kritik waren die Tatrichter zu einer über die Erwägungen US 8 hinaus expliziten Erörterung der (theoretischen) Ausführungen der Sachverständigen, wonach eine Analfissur durch starkes Pressen beim Stuhlgang entstehen kann (ON 43 S 3), mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine auf diese Weise entstandene Verletzung der S* nicht verhalten vergleiche RIS-Justiz RS0106642).
[11] Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit eigenständigen Beweiswerterhebungen zu dem von den Tatrichtern ohnedies berücksichtigten (den Angeklagten nicht belastenden) Gutachten über spurenkundliche DNA-Untersuchungen (US 9) und der bloßen Behauptung faktischer Unmöglichkeit der Durchführung von Analverkehr in der von den Tatrichtern festgestellten Form keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0118780). Ebenso wenig zeigt die Rüge (der Sache nach Z 5 fünfter Fall) mit der sinnentstellten Wiedergabe der tatrichterlichen Erwägungen zu Angaben des Tatopfers (US 9) eine Aktenwidrigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099547) auf. [11] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt mit eigenständigen Beweiswerterhebungen zu dem von den Tatrichtern ohnedies berücksichtigten (den Angeklagten nicht belastenden) Gutachten über spurenkundliche DNA-Untersuchungen (US 9) und der bloßen Behauptung faktischer Unmöglichkeit der Durchführung von Analverkehr in der von den Tatrichtern festgestellten Form keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vergleiche RIS-Justiz RS0118780). Ebenso wenig zeigt die Rüge (der Sache nach Ziffer 5, fünfter Fall) mit der sinnentstellten Wiedergabe der tatrichterlichen Erwägungen zu Angaben des Tatopfers (US 9) eine Aktenwidrigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0099547) auf.
[12] Die einen Feststellungsmangel betreffend „alternative Entstehungsmöglichkeiten einer Analfissur“ reklamierende Rechtsrüge (Z 9 [lit] a) ignoriert prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0118580) die Konstatierungen, wonach die Verletzungen der S* durch den erzwungenen Analverkehr herbeigeführt wurden (US 4, 8). [12] Die einen Feststellungsmangel betreffend „alternative Entstehungsmöglichkeiten einer Analfissur“ reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, [lit] a) ignoriert prozessordnungswidrig vergleiche RIS-Justiz RS0118580) die Konstatierungen, wonach die Verletzungen der S* durch den erzwungenen Analverkehr herbeigeführt wurden (US 4, 8).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.