[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet eine (gemäß § 252 Abs 1 StPO) nichtige Verlesung der Aussage des Zeugen U*. Denn durch die trotz Widerspruch der Beschwerdeführerin (ON 83 S 24) erfolgte „Verlesung“ (richtig: des zusammenfassenden Vortrags gemäß § 252 Abs 2a StPO [ON 83 S 24]) des psychiatrischen Gutachtens (ON 36 iVm ON 83 S 24) sei auch die in diesem wiedergegebene Zeugenaussage des Genannten vor der Polizeiinspektion B* vom 8. November 2023 (ON 36 S 10 f iVm ON 33.6) verlesen worden, obwohl dieser sich (nachfolgend) gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt der Aussage entschlagen habe (ON 32 S 2). Der Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung sämtliche Angaben des Zeugen * U* vom zusammenfassenden Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) des „gesamte[n] Akteninhalt[s]“ – und damit auch des psychiatrischen Gutachtens (ON 36) – ausgenommen wurden (ON 83 S 24). [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet eine (gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO) nichtige Verlesung der Aussage des Zeugen U*. Denn durch die trotz Widerspruch der Beschwerdeführerin (ON 83 S 24) erfolgte „Verlesung“ (richtig: des zusammenfassenden Vortrags gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO [ON 83 S 24]) des psychiatrischen Gutachtens (ON 36 in Verbindung mit ON 83 S 24) sei auch die in diesem wiedergegebene Zeugenaussage des Genannten vor der Polizeiinspektion B* vom 8. November 2023 (ON 36 S 10 f in Verbindung mit ON 33.6) verlesen worden, obwohl dieser sich (nachfolgend) gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO berechtigt der Aussage entschlagen habe (ON 32 S 2). Der Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung sämtliche Angaben des Zeugen * U* vom zusammenfassenden Vortrag (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO) des „gesamte[n] Akteninhalt[s]“ – und damit auch des psychiatrischen Gutachtens (ON 36) – ausgenommen wurden (ON 83 S 24).
[5] Die Urteilsfeststellungen dazu, wie viele Schläge die Angeklagte mit der Hantel gegen das Gesicht des Opfers führte und welche Verletzungen das Opfer dabei erlitt (US 4), sind hier weder für die Lösung der Schuld- noch der Subsumtionsfrage von Bedeutung, sodass die dagegen gerichtete Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (vgl RIS-Justiz RS0117499). [5] Die Urteilsfeststellungen dazu, wie viele Schläge die Angeklagte mit der Hantel gegen das Gesicht des Opfers führte und welche Verletzungen das Opfer dabei erlitt (US 4), sind hier weder für die Lösung der Schuld- noch der Subsumtionsfrage von Bedeutung, sodass die dagegen gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt vergleiche RIS-Justiz RS0117499).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.