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Entscheidung 11 Os 123/24h×

Entscheidung 11 Os 123/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os123/24h

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zu deren strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Juli 2024, GZ 18 Hv 57/24f-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (1) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt und in Bezug auf den Schuldspruch zu 1 gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB ihre strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

[2] Danach hat sie – soweit hier von Bedeutung – am 6. November 2023 in B* ihrem Lebensgefährten * U* vorsätzlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht, indem sie ihm eine fünf Kilogramm schwere Hantel in den Gesichtsbereich schlug, wodurch er eine Wiedereröffnung von bereits in Abheilung befindlichen Rissquetschwunden sowohl an der rechten Augenbraue als auch an der linken Wange und eine deutliche Schwellung im Bereich des rechten Oberlides mit Blutungen erlitt (US 4).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet eine (gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO) nichtige Verlesung der Aussage des Zeugen U*. Denn durch die trotz Widerspruch der Beschwerdeführerin (ON 83 S 24) erfolgte „Verlesung“ (richtig: des zusammenfassenden Vortrags gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO [ON 83 S 24]) des psychiatrischen Gutachtens (ON 36 in Verbindung mit ON 83 S 24) sei auch die in diesem wiedergegebene Zeugenaussage des Genannten vor der Polizeiinspektion B* vom 8. November 2023 (ON 36 S 10 f in Verbindung mit ON 33.6) verlesen worden, obwohl dieser sich (nachfolgend) gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO berechtigt der Aussage entschlagen habe (ON 32 S 2). Der Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung sämtliche Angaben des Zeugen * U* vom zusammenfassenden Vortrag (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO) des „gesamte[n] Akteninhalt[s]“ – und damit auch des psychiatrischen Gutachtens (ON 36) – ausgenommen wurden (ON 83 S 24).

[5] Die Urteilsfeststellungen dazu, wie viele Schläge die Angeklagte mit der Hantel gegen das Gesicht des Opfers führte und welche Verletzungen das Opfer dabei erlitt (US 4), sind hier weder für die Lösung der Schuld- noch der Subsumtionsfrage von Bedeutung, sodass die dagegen gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt vergleiche RIS-Justiz RS0117499).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00123.24H.1126.000

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241126_OGH0002_0110OS00123_24H0000_000