[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) aus dem objektiven Tathergang, dem Nachtat- und dem Aussageverhalten der Angeklagten sowie aus ihrer als gegenüber dem Vermögen anderer gleichgültig beurteilten Einstellung erschlossen (US 6 f, 14 f; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). [4] Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) aus dem objektiven Tathergang, dem Nachtat- und dem Aussageverhalten der Angeklagten sowie aus ihrer als gegenüber dem Vermögen anderer gleichgültig beurteilten Einstellung erschlossen (US 6 f, 14 f; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[5] Mit dem Hinweis auf nicht konkret bezeichnete (vgl aber RIS-Justiz RS0124172 [T3], RS0117446) „mehrmals unterschiedliche, von fehlender Wahrheitsliebe getragene“ Angaben des Tatopfers, die leugnende Verantwortung der Angeklagten und den Umstand, dass schon die Tatrichter Zweifel an (zumindest) einem Teil der Angaben des Geschädigten gehegt haben (US 8; vgl aber RIS-Justiz RS0098372, RS0119424), gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des auf umfassenden beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts beruhenden (US 6 ff) Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). [5] Mit dem Hinweis auf nicht konkret bezeichnete vergleiche aber RIS-Justiz RS0124172 [T3], RS0117446) „mehrmals unterschiedliche, von fehlender Wahrheitsliebe getragene“ Angaben des Tatopfers, die leugnende Verantwortung der Angeklagten und den Umstand, dass schon die Tatrichter Zweifel an (zumindest) einem Teil der Angaben des Geschädigten gehegt haben (US 8; vergleiche aber RIS-Justiz RS0098372, RS0119424), gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des auf umfassenden beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts beruhenden (US 6 ff) Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[6] Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO abstellt (RIS-Justiz RS0099674). [6] Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO abstellt (RIS-Justiz RS0099674).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.