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Entscheidung 11 Os 123/25k×

Entscheidung 11 Os 123/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os123/25k

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Strubreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 8. Juli 2025, GZ 37 Hv 51/24s-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* je eines Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen [15], 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB (1/) sowie der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (2/) schuldig erkannt.

[2]                Danach hat sie

              1/ mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 in W* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch versucht, den Richter im Verfahren des Landesgerichts W* zu AZ * zu einer Handlung, nämlich zur klagsabweisenden Urteilsfällung zu verleiten, indem sie vorspiegelte, ihr Vater habe das klagsgegenständliche Fahrzeug, Mercedes Benz Vito Tourer, rechtmäßig zu einem Preis von 32.000 Euro vom Kläger * S* erworben, wodurch dieser zumindest im Umfang der Prozesskosten von etwa 10.000 Euro und sohin in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag an seinem Vermögen geschädigt werden sollte, indem sie zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich einen „total gefälschten“ (US 4: von ihr ohne tatsächliche Grundlage und unter Kopieren des Firmenstempels und der Unterschrift des S* erstellten) Kaufvertrag benutzte,

              2/ im September 2021 in S* und andernorts sich ein ihr aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung anvertrautes Gut im Wert von zumindest 32.000 Euro und sohin in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das zu 1/ näher bezeichnete Fahrzeug „nach Rumänien verbrachte und nach Beendigung der Geschäftsbeziehung und trotz mehrfacher Aufforderung hiezu vereinbarungswidrig nicht an * S* zurückstellte“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4] Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) aus dem objektiven Tathergang, dem Nachtat- und dem Aussageverhalten der Angeklagten sowie aus ihrer als gegenüber dem Vermögen anderer gleichgültig beurteilten Einstellung erschlossen (US 6 f, 14 f; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

[5] Mit dem Hinweis auf nicht konkret bezeichnete vergleiche aber RIS-Justiz RS0124172 [T3], RS0117446) „mehrmals unterschiedliche, von fehlender Wahrheitsliebe getragene“ Angaben des Tatopfers, die leugnende Verantwortung der Angeklagten und den Umstand, dass schon die Tatrichter Zweifel an (zumindest) einem Teil der Angaben des Geschädigten gehegt haben (US 8; vergleiche aber RIS-Justiz RS0098372, RS0119424), gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des auf umfassenden beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts beruhenden (US 6 ff) Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

[6] Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO abstellt (RIS-Justiz RS0099674).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00123.25K.1111.000

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20251111_OGH0002_0110OS00123_25K0000_000