Der gegen diesen Schuldspruch mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst in Ansehung der vom Erstgericht vor allem auf die für glaubhaft erachtete Zeugenaussage des Werner B gestützten Urteilsannahme, ihm sei der Barbetrag von DM 16.880,-- (bzw. dessen Gegenwert in Schilling) nicht als Sicherstellung für allfällige Ersatzforderungen des Leopold C zur freien Verfügung überlassen, sondern von B mit der ausschließlichen Widmung der Einlösung der beiden Wechsel überwiesen worden, mit Berufung auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9Soweit der Beschwerdeführer zunächst in Ansehung der vom Erstgericht vor allem auf die für glaubhaft erachtete Zeugenaussage des Werner B gestützten Urteilsannahme, ihm sei der Barbetrag von DM 16.880,-- (bzw. dessen Gegenwert in Schilling) nicht als Sicherstellung für allfällige Ersatzforderungen des Leopold C zur freien Verfügung überlassen, sondern von B mit der ausschließlichen Widmung der Einlösung der beiden Wechsel überwiesen worden, mit Berufung auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9
lit a des § 281 Abs 1 StPO wegen Nichterörterung und angeblicher Nichtberücksichtigung des Inhaltes der 'Garantieerklärung' vom 8. August 1963 Begründungs- und Feststellungsmängel des Urteils geltend macht, ist seinem Vorbringen folgendes zu erwidern:Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wegen Nichterörterung und angeblicher Nichtberücksichtigung des Inhaltes der 'Garantieerklärung' vom 8. August 1963 Begründungs- und Feststellungsmängel des Urteils geltend macht, ist seinem Vorbringen folgendes zu erwidern:
Das Zustandekommen dieser Garantieerklärung, der Zeitpunkt ihrer Errichtung sowie ihr (wörtlicher) Inhalt wurden vom Erstgericht ohnedies festgestellt (Bd. V, S. 155/156 d.A.), wobei das Gericht allerdings die mit der Errichtung dieser Erklärung im Zusammenhang stehenden (äußeren) Vorgänge, welche zum Widerruf des zunächst der Sparkasse Gmünd zugekommenen Schecks über DM 16.880,-- durch Werner B und zur überweisung eines Barbetrages in dieser Höhe an den Beschwerdeführer führten, nicht verläßlich aufzuklären vermochte und diese Frage daher ausdrücklich offen ließ (Bd. V, S. 169 d.A.).Das Zustandekommen dieser Garantieerklärung, der Zeitpunkt ihrer Errichtung sowie ihr (wörtlicher) Inhalt wurden vom Erstgericht ohnedies festgestellt (Bd. römisch fünf, S. 155/156 d.A.), wobei das Gericht allerdings die mit der Errichtung dieser Erklärung im Zusammenhang stehenden (äußeren) Vorgänge, welche zum Widerruf des zunächst der Sparkasse Gmünd zugekommenen Schecks über DM 16.880,-- durch Werner B und zur überweisung eines Barbetrages in dieser Höhe an den Beschwerdeführer führten, nicht verläßlich aufzuklären vermochte und diese Frage daher ausdrücklich offen ließ (Bd. römisch fünf, S. 169 d.A.).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der Inhalt der Garantieerklärung mit der bekämpften Urteilsannahme, daß Friedrich Theodor A den in Rede stehenden Bargeldbetrag von B (namens der Firma Jakob B & Söhne) nur zur (sofortigen) Einlösung der beiden Wechsel erhalten hat, auch durchaus vereinbar. Denn diese festgestellte Auflage läßt die vor der überweisung dieses Betrages erfolgte Vereinbarung einer Absicherung der Firma Jakob B & Söhne als 'Geldgeber' durch den Beschwerdeführer als 'Geldempfänger' für nicht auszuschließende Schadenersatzansprüche des Leopold C (der nach den Urteilsfeststellungen weder Ware noch Geld für die geleisteten Wechselakzepte erhalten hatte) gegenüber der genannten Firma, wie sie die Garantieerklärung enthält, keineswegs als widersinnig erscheinen, insbesonders wenn man den - dann tatsächlich eingetretenen - Fall des Unterbleibens der Wechseleinlösung durch den Beschwerdeführer in Betracht zieht. Auch die in der Garantieerklärung von der Firma B übernommene - sprachlich unklar formulierte - Verpflichtung, für 'eventuelle an Herrn Th. A von einem im Zusammenhang (mit) der Protesterhebung der Wechsel C über DM 16.880,-- geltend gemachten Ansprüche in Vorlage zu treten', zwingt keineswegs zur Annahme deshBeschwerdeführers, ihm sei daher die Einlösung der Wechsel 'freigestellt' worden; insbesondere ist nicht erkennbar, warum sich die Firma B selbst im Falle des bei einer solchen - vom Beschwerdeführer behaupteten - Konstellation einzukalkulierenden Unterbleibens der Wechseleinlösung zu einer solche Verpflichtung bereitfinden hätte sollen.
Mangels aufklärungsbedürftiger Widersprüche bewirkte das Fehlen näherer Erörterungen des Inhalts der 'Garantieerklärung' im Urteil weder einen Feststellungsmangel noch einen Begründungsmangel hinsichtlich entscheidungswesentlicher Umstände. Das Erstgericht hat vielmehr mit den Hinweisen darauf, daß der von Werner B dem Beschwerdeführer überwiesene Betrag genau der Wechselsumme von insgesamt DM 16.880,-- entsprach, sowie, daß B mit der von ihm veranlaßten fernschriftlichen überweisung des Geldbetrages (welchen er sich überdies erst bei Geschäftsfreunden ausleihen mußte) diese ersichtlich noch möglichst innerhalb der Protestfrist bzw. noch vor Fälligkeit der Wechsel vornehmen wollte (s. Bd. V S. 165 d.A.), den im übrigen auf die für glaubhaft erachtete Zeugenaussage des Werner B gestützten Urteilsausspruch, daß der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Geldbetrag nur zum Zwecke der (unverzüglichen) Wechseleinlösung bei C erhalten hat, mängelfrei begründet; eine Beweisführung in der Richtung, daß nur die vom Gericht gezogenen Schlüsse möglich und andere auszuschließen wären, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zur Hintanhaltung einer Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO nicht erforderlich.Mangels aufklärungsbedürftiger Widersprüche bewirkte das Fehlen näherer Erörterungen des Inhalts der 'Garantieerklärung' im Urteil weder einen Feststellungsmangel noch einen Begründungsmangel hinsichtlich entscheidungswesentlicher Umstände. Das Erstgericht hat vielmehr mit den Hinweisen darauf, daß der von Werner B dem Beschwerdeführer überwiesene Betrag genau der Wechselsumme von insgesamt DM 16.880,-- entsprach, sowie, daß B mit der von ihm veranlaßten fernschriftlichen überweisung des Geldbetrages (welchen er sich überdies erst bei Geschäftsfreunden ausleihen mußte) diese ersichtlich noch möglichst innerhalb der Protestfrist bzw. noch vor Fälligkeit der Wechsel vornehmen wollte (s. Bd. römisch fünf S. 165 d.A.), den im übrigen auf die für glaubhaft erachtete Zeugenaussage des Werner B gestützten Urteilsausspruch, daß der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Geldbetrag nur zum Zwecke der (unverzüglichen) Wechseleinlösung bei C erhalten hat, mängelfrei begründet; eine Beweisführung in der Richtung, daß nur die vom Gericht gezogenen Schlüsse möglich und andere auszuschließen wären, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zur Hintanhaltung einer Urteilsnichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht erforderlich.
Eine Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit seiner Bezugnahme auf das Schreiben der Firma Jakob B & Söhne vom 14.August 1963 an die Gmündner Rechtsanwälte Dr. D und Dr. E (Bd. I Beil. 8 zu ON. 13) aufzuzeigen, weil auch der Inhalt dieses - im Urteil gleichfalls nicht ungewürdigt gebliebenen - Schreibens der hier bekämpften Urteilsannahme nicht entgegensteht. Die in diesem Schreiben erwähnte Zusage des Beschwerdeführers gegenüber der Firma B, den ihm überwiesenen Gesamtbetrag (bestimmungsmäßig) zur Wechseleinlösung zu verwenden, und zwar 'unter der Voraussetzung', daß Leopold C den ihm (angeblich) von A (bzw. seiner Firma) zur Verfügung gestellten Depotbetrag (der nach Wechseleinlösung an die Firma B zu überweisen gewesen wäre) in bar sofort zurückbezahle, läßt keineswegs nur den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer (im Sinne seiner Verantwortung) den mehrfach erwähnten Geldbetrag (Gegenwert für DM 16.880,--) - zumindest für den Fall des Nichteintrittes der erwähnten 'Voraussetzung' - von B zur freien Verfügung erhalten hat. Die mit Beziehung auf dieses (ersichtlich unter der Annahme des vom Beschwerdeführer mit seiner - vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten - 'Depotversion' behaupteten Vorhandenseins einer den Betrag von DM 16.880,--Eine Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit seiner Bezugnahme auf das Schreiben der Firma Jakob B & Söhne vom 14.August 1963 an die Gmündner Rechtsanwälte Dr. D und Dr. E (Bd. römisch eins Beil. 8 zu ON. 13) aufzuzeigen, weil auch der Inhalt dieses - im Urteil gleichfalls nicht ungewürdigt gebliebenen - Schreibens der hier bekämpften Urteilsannahme nicht entgegensteht. Die in diesem Schreiben erwähnte Zusage des Beschwerdeführers gegenüber der Firma B, den ihm überwiesenen Gesamtbetrag (bestimmungsmäßig) zur Wechseleinlösung zu verwenden, und zwar 'unter der Voraussetzung', daß Leopold C den ihm (angeblich) von A (bzw. seiner Firma) zur Verfügung gestellten Depotbetrag (der nach Wechseleinlösung an die Firma B zu überweisen gewesen wäre) in bar sofort zurückbezahle, läßt keineswegs nur den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer (im Sinne seiner Verantwortung) den mehrfach erwähnten Geldbetrag (Gegenwert für DM 16.880,--) - zumindest für den Fall des Nichteintrittes der erwähnten 'Voraussetzung' - von B zur freien Verfügung erhalten hat. Die mit Beziehung auf dieses (ersichtlich unter der Annahme des vom Beschwerdeführer mit seiner - vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten - 'Depotversion' behaupteten Vorhandenseins einer den Betrag von DM 16.880,--
wertmäßig übersteigenden Gegenforderung gegen C zustandegekommene) Schreiben an die Rechtsanwälte Dr. D und Dr. E im Ersturteil angestellten überlegungen und Schlußfolgerungen (s. Bd. V S. 162 ff. d. A.) sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keineswegs unlogisch und 'wirtschaftlich grotesk'; konnte doch B nach Lage des Falles davon ausgehen, durch die Geldüberweisung an den Beschwerdeführer zum Zwecke der unverzüglichen Einlösung der 'C'- Wechsel bei Einhaltung dieser Verwendungsbestimmung einerseits Ersatzforderungen des (gutgläubigen) Wechselakzeptanten C (der von B weder Ware noch Geld als Wechselvaluta erhalten hatte) von sich bzw. der Fa. B abwenden, und außerdem zu Gunsten des Beschwerdeführers (seines Kunden) das Freiwerden eines (die Wechselgesamtsumme sogar übersteigenden) Gelddepots (des Beschwerdeführers) bei Leopold C erreichen zu können.wertmäßig übersteigenden Gegenforderung gegen C zustandegekommene) Schreiben an die Rechtsanwälte Dr. D und Dr. E im Ersturteil angestellten überlegungen und Schlußfolgerungen (s. Bd. römisch fünf S. 162 ff. d. A.) sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keineswegs unlogisch und 'wirtschaftlich grotesk'; konnte doch B nach Lage des Falles davon ausgehen, durch die Geldüberweisung an den Beschwerdeführer zum Zwecke der unverzüglichen Einlösung der 'C'- Wechsel bei Einhaltung dieser Verwendungsbestimmung einerseits Ersatzforderungen des (gutgläubigen) Wechselakzeptanten C (der von B weder Ware noch Geld als Wechselvaluta erhalten hatte) von sich bzw. der Fa. B abwenden, und außerdem zu Gunsten des Beschwerdeführers (seines Kunden) das Freiwerden eines (die Wechselgesamtsumme sogar übersteigenden) Gelddepots (des Beschwerdeführers) bei Leopold C erreichen zu können.
Eine Aktenwidrigkeit haftet dem Urteil im gegebenen Zusammenhang ebenfalls nicht an, weil darin der Inhalt der die 'Depotforderung' betreffenden Abtretungserklärung des Beschwerdeführers vom 7.August 1963 (Bd. I Beilage 5 zu ON. 13) richtig (wörtlich) wiedergegeben ist (Bd. V S. 154 d.A.). Daß dann im Zuge der Beweiswürdigung eine (nur) kurze und dadurch nicht ganz präzise Bezugnahme auf diese Urkunde erfolgte (Bd. V, S. 162 d.A.), vermag daran nichts zu ändern.Eine Aktenwidrigkeit haftet dem Urteil im gegebenen Zusammenhang ebenfalls nicht an, weil darin der Inhalt der die 'Depotforderung' betreffenden Abtretungserklärung des Beschwerdeführers vom 7.August 1963 (Bd. römisch eins Beilage 5 zu ON. 13) richtig (wörtlich) wiedergegeben ist (Bd. römisch fünf S. 154 d.A.). Daß dann im Zuge der Beweiswürdigung eine (nur) kurze und dadurch nicht ganz präzise Bezugnahme auf diese Urkunde erfolgte (Bd. römisch fünf, S. 162 d.A.), vermag daran nichts zu ändern.
Es besteht ferner zwischen der schon erwähnten Urteilsannahme, wonach die Vorgänge, die zum Widerruf des der Sparkasse Gmünd zugekommenen Schecks durch Werner B führten, nicht mehr aufzuklären waren und dem Versuch des Erstgerichts, dafür, warum B nicht bei C die Wechsel selbst einlöste, sondern vielmehr dem Beschwerdeführer den hiefür erforderlichen Betrag zur Verfügung stellte, mit Unwissenheit B bezüglich wechselmäßiger Usancen zu erklären (Bd. V S. 164 d.A.), kein - wie der Beschwerdeführer meint, Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO begründender - 'unüberbrückbarer Widerspruch'; denn der letzterwähnte Hinweis betrifft ersichtlich die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen B, wogegen die erstgenannte (negative) Urteilsaussage allein den (objektiven) Urteilssachverhalt betrifft.Es besteht ferner zwischen der schon erwähnten Urteilsannahme, wonach die Vorgänge, die zum Widerruf des der Sparkasse Gmünd zugekommenen Schecks durch Werner B führten, nicht mehr aufzuklären waren und dem Versuch des Erstgerichts, dafür, warum B nicht bei C die Wechsel selbst einlöste, sondern vielmehr dem Beschwerdeführer den hiefür erforderlichen Betrag zur Verfügung stellte, mit Unwissenheit B bezüglich wechselmäßiger Usancen zu erklären (Bd. römisch fünf S. 164 d.A.), kein - wie der Beschwerdeführer meint, Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO begründender - 'unüberbrückbarer Widerspruch'; denn der letzterwähnte Hinweis betrifft ersichtlich die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen B, wogegen die erstgenannte (negative) Urteilsaussage allein den (objektiven) Urteilssachverhalt betrifft.
Soweit der Beschwerdeführer aber unter ziffernmäßiger Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z. 5 StPO die erstgerichtlichen Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen Elisabeth F und Werner B als 'undeutlich und unvollständig, somit unzureichend' bekämpft, stellt das bezügliche Beschwerdevorbringen seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach im wesentlichen bloß den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch dar, die - im übrigen ausführlich und überzeugend begründete - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Ansehung des Beweiswertes und Verläßlichkeitsgrades der Aussagen dieser Zeugen nach Art einer Schuldberufung anzufechten. Formelle Begründungsmängel des Urteils in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO werden damit jedoch nicht aufgezeigt, zumal der vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang besonders hervorgehobene Umstand, daß der Steuerberater Dr. N. G inzwischen verstorben ist, im Urteil ohnedies erwähnt wird (Bd. V S. 161 d.A.).Soweit der Beschwerdeführer aber unter ziffernmäßiger Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO die erstgerichtlichen Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen Elisabeth F und Werner B als 'undeutlich und unvollständig, somit unzureichend' bekämpft, stellt das bezügliche Beschwerdevorbringen seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach im wesentlichen bloß den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch dar, die - im übrigen ausführlich und überzeugend begründete - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Ansehung des Beweiswertes und Verläßlichkeitsgrades der Aussagen dieser Zeugen nach Art einer Schuldberufung anzufechten. Formelle Begründungsmängel des Urteils in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO werden damit jedoch nicht aufgezeigt, zumal der vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang besonders hervorgehobene Umstand, daß der Steuerberater Dr. N. G inzwischen verstorben ist, im Urteil ohnedies erwähnt wird (Bd. römisch fünf S. 161 d.A.).
Den - in der Mängelrüge gleichfalls bekämpften - Urteilsausspruch, daß Gegenforderungen des Beschwerdeführers gegen B im Zeitpunkt der (widmungswidrigen) Verwendung des nach den Urteilsfeststellungen nur zur Wechseleinlösung anvertrauten Geldbetrages in Wahrheit nicht bestanden (Bd. V S. 168 oben d.A.), stützte das Erstgericht - der Meinung des Beschwerdeführers zuwiderDen - in der Mängelrüge gleichfalls bekämpften - Urteilsausspruch, daß Gegenforderungen des Beschwerdeführers gegen B im Zeitpunkt der (widmungswidrigen) Verwendung des nach den Urteilsfeststellungen nur zur Wechseleinlösung anvertrauten Geldbetrages in Wahrheit nicht bestanden (Bd. römisch fünf S. 168 oben d.A.), stützte das Erstgericht - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider
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keineswegs allein auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. H und die zu den einzelnen Positionen seiner Firmen-Bilanz zum 31.Dezember 1963 im Urteil angestellten Erwägungen, sondern auch auf eine Reihe weiterer Beweisumstände (s. Bd. V S. 166 ff. d.A.), auf Grund deren das Erstgericht die bezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers - welcher dieser nunmehr auch im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch verhelfen will - ohne Widerspruch zu den Gesetzen der Logik oder der allgemeinen Lebenserfahrung als widerlegt erachten und das Bestehen kompensabler Gegenforderungen verneinen konnte, wobei bei der vom Erstgericht vorgenommenen Gesamtwürdigung der einschlägigen Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 2 StPO ) der in der Mängelrüge aufgeworfenen Frage der Beweiskraft der im Urteil (auch) erörterten Bilanzposition 5 (: 'Kundenforderungen') nach Lage des Falles keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukam.keineswegs allein auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. H und die zu den einzelnen Positionen seiner Firmen-Bilanz zum 31.Dezember 1963 im Urteil angestellten Erwägungen, sondern auch auf eine Reihe weiterer Beweisumstände (s. Bd. römisch fünf S. 166 ff. d.A.), auf Grund deren das Erstgericht die bezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers - welcher dieser nunmehr auch im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch verhelfen will - ohne Widerspruch zu den Gesetzen der Logik oder der allgemeinen Lebenserfahrung als widerlegt erachten und das Bestehen kompensabler Gegenforderungen verneinen konnte, wobei bei der vom Erstgericht vorgenommenen Gesamtwürdigung der einschlägigen Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz 2, StPO ) der in der Mängelrüge aufgeworfenen Frage der Beweiskraft der im Urteil (auch) erörterten Bilanzposition 5 (: 'Kundenforderungen') nach Lage des Falles keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukam.
Das gesamte Vorbringen der Mängelrüge erweist sich mithin als nicht stichhältig und haften dem Ersturteil auch die vom Beschwerdeführer mit Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO behaupteten Feststellungsmängel nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aber auch unbegründet, soweit der Beschwerdeführer darin für sich mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO tätige Reue reklamiert. Den bezüglichen Urteilsausführungen (Bd. V S. 171 ff. d. A.), wonach wegen fehlender Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Schadensgutmachung weder die vom Beschwerdeführer (erst nach Anzeigeerstattung) im Juli bzw. August 1964 geleistete Zahlung von DM 14.170,-- noch die am 1.Oktober 1963 erfolgte Zession (uneinbringlicher) Forderungen des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt S 632.000,-- als tätige Reue im Sinne des § 167 Abs 1 und Abs 2 Z. 1 und 2 StGB beurteilt werden könne, ist vollinhaltlich beizupflichten, zumal die Zession nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen der Z. 2 des Abs 2 leg. cit. zur Strafaufhebung führen kann (vgl. LSK. 1978/213). Der Beschwerdeführer versucht im übrigen auch gar nicht, die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes, die zur Versagung des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue führten, zu widerlegen, vielmehr beschränkt er sich auf die - nach dem Gesagten unzutreffende - Behauptung, daß auf Grund seiner vorerwähnten Zahlung und der in Rede stehenden Zession tätige Reue anzunehmen gewesen wäre.Das gesamte Vorbringen der Mängelrüge erweist sich mithin als nicht stichhältig und haften dem Ersturteil auch die vom Beschwerdeführer mit Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaupteten Feststellungsmängel nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aber auch unbegründet, soweit der Beschwerdeführer darin für sich mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO tätige Reue reklamiert. Den bezüglichen Urteilsausführungen (Bd. römisch fünf S. 171 ff. d. A.), wonach wegen fehlender Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Schadensgutmachung weder die vom Beschwerdeführer (erst nach Anzeigeerstattung) im Juli bzw. August 1964 geleistete Zahlung von DM 14.170,-- noch die am 1.Oktober 1963 erfolgte Zession (uneinbringlicher) Forderungen des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt S 632.000,-- als tätige Reue im Sinne des Paragraph 167, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB beurteilt werden könne, ist vollinhaltlich beizupflichten, zumal die Zession nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen der Ziffer 2, des Absatz 2, leg. cit. zur Strafaufhebung führen kann vergleiche LSK. 1978/213). Der Beschwerdeführer versucht im übrigen auch gar nicht, die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes, die zur Versagung des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue führten, zu widerlegen, vielmehr beschränkt er sich auf die - nach dem Gesagten unzutreffende - Behauptung, daß auf Grund seiner vorerwähnten Zahlung und der in Rede stehenden Zession tätige Reue anzunehmen gewesen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich - wiederum ohne nähere Substantiierung - vorbringt, das angefochtene Urteil habe 'hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes (§ 133 Abs 1 und 2 StGB ) eine unrichtige Subsumtion des Sachverhaltes vorgenommen', führt er den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO nicht gesetzmäßig aus, weil er nicht angibt, welche (anderen) strafgesetzlichen Bestimmungen denn seiner Meinung nach auf die vom Erstgericht festgestellte Tat angewendet werden sollten (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Bd. III/2, Nr. 8 zu § 281 Abs 1 Z. 10 StPO ).Soweit der Beschwerdeführer schließlich - wiederum ohne nähere Substantiierung - vorbringt, das angefochtene Urteil habe 'hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes (Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB ) eine unrichtige Subsumtion des Sachverhaltes vorgenommen', führt er den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gesetzmäßig aus, weil er nicht angibt, welche (anderen) strafgesetzlichen Bestimmungen denn seiner Meinung nach auf die vom Erstgericht festgestellte Tat angewendet werden sollten (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Bd. III/2, Nr. 8 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten und sah diese gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend, während es die teilweise Schadensgutmachung, das längere Zurückliegen der Tat, das Wohlverhalten des Angeklagten 'seither' sowie den Umstand als mildernd ansah, daß sich Friedrich Theodor A durch eine finanzielle Notlage zur Tat hinreißen ließ. Die auf Herabsetzung der Strafhöhe gerichtete Berufung des Angeklagten ist begründet.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten und sah diese gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend, während es die teilweise Schadensgutmachung, das längere Zurückliegen der Tat, das Wohlverhalten des Angeklagten 'seither' sowie den Umstand als mildernd ansah, daß sich Friedrich Theodor A durch eine finanzielle Notlage zur Tat hinreißen ließ. Die auf Herabsetzung der Strafhöhe gerichtete Berufung des Angeklagten ist begründet.
Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig angeführt, jedoch übersehen, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels auch vor der Tat zugute kommt. Nach den so ergänzten Strafzumessungsgründen erweist sich die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes als gerechtfertigt, weil nur gewichtige Milderungsgründe vorliegen und insbesonders auch mit Rücksicht auf die - vom Erstgericht im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten angenommene -
weitgehende Schadensgutmachung und das Wohlverhalten des Angeklagten seit der 15 Jahre zurückliegenden Tat auch begründete Aussicht besteht, daß er selbst bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes reicht eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten aus, die Schuld des Angeklagten und das Gewicht des Tatunrechts voll abzugelten.
In diesem Sinn war der Berufung daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.