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Entscheidung 11 Os 123/83×

Entscheidung 11 Os 123/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os123/83

Entscheidungsdatum

19.10.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Borotschnik als Schriftführers in der Strafsache gegen Robert A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 31.Mai 1983, GZ 5 b römisch fünf r 3.575/83-35, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Steiger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die verhängte Freiheitsstrafe auf 2 1/2

(zweieinhalb) Jahre herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Erstgericht erkannte den am 29.Mai 1945 geborenen Robert A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB.

(Urteilsfaktum römisch eins.) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3, erster Fall, StGB. (römisch zwei.), der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und 2, erster Fall, StGB. (römisch drei.), der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB. (römisch vier.) und des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB. (römisch fünf.) schuldig und verurteilte ihn nach dem Paragraph 129, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28

StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht den äußerst raschen Rückfall, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und die zehn, teilweise empfindlichen und rückfallsbegründenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen die Bereitschaft zur Schadensgutmachung im Schuldspruchfaktum römisch fünf. und ein Tatsachengeständnis zu diesem Punkt als mildernd.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 14. September 1983, GZ 11 Os 123/83-7, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt.

Der Berufung kommt teilweise, nämlich insoweit sie auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielt, Berechtigung zu. Zunächst ist festzuhalten, daß der Angeklagte auch hinsichtlich der Schuldspruchfakten römisch drei. und römisch vier. einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete (siehe dazu u.a. S. 191 bis 193 oben, 203 f.) und ihm die teilweise Schadensgutmachung im Faktum römisch drei. (Rückgabe des relativ wertvollen Hundes gegen eine Leistung von 200 S - s.S. 225 f.) als zusätzlicher Milderungsgrund zugute kommt. Hingegen ist - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung kein Milderungsgrund. Daß - wie der Berufungswerber behauptet - eine solche durch Zession bewirkt worden sei, ist unrichtig. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. Mai 1983 (ON. 34) ergibt sich lediglich die Erklärung des Angeklagten, er wolle aus seiner (künftigen) Arbeitsvergütung (Paragraph 51, Absatz 2, StVG.) eine Schadensgutmachung leisten (S. 198), womit er eine - wie schon angeführt, zur Annahme eines Milderungsgrundes nicht ausreichende -

bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung bekundete. Auf der Grundlage der sohin richtig gestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsvorschriften (Paragraph 32, StGB.), in deren Rahmen insbesondere der nicht allzu hohe Vermögensschaden berücksichtigt wurde, der den Tatopfern letzten Endes erwuchs, erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung (teilweise) Folge zu geben.

Dem Begehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht steht schon das Ausmaß der - zwei Jahre übersteigenden - Freiheitsstrafe entgegen (Paragraph 43, Absatz eins und 2 StGB.).

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00123.83.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19831019_OGH0002_0110OS00123_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung