Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 14. September 1983, GZ 11 Os 123/83-7, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt teilweise, nämlich insoweit sie auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielt, Berechtigung zu. Zunächst ist festzuhalten, daß der Angeklagte auch hinsichtlich der Schuldspruchfakten III. und IV. einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete (siehe dazu u.a. S. 191 bis 193 oben, 203 f.) und ihm die teilweise Schadensgutmachung im Faktum III. (Rückgabe des relativ wertvollen Hundes gegen eine Leistung von 200 S - s.S. 225 f.) als zusätzlicher Milderungsgrund zugute kommt. Hingegen ist - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung kein Milderungsgrund. Daß - wie der Berufungswerber behauptet - eine solche durch Zession bewirkt worden sei, ist unrichtig. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. Mai 1983 (ON. 34) ergibt sich lediglich die Erklärung des Angeklagten, er wolle aus seiner (künftigen) Arbeitsvergütung (§ 51 Abs 2 StVG.) eine Schadensgutmachung leisten (S. 198), womit er eine - wie schon angeführt, zur Annahme eines Milderungsgrundes nicht ausreichende -Der Berufung kommt teilweise, nämlich insoweit sie auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielt, Berechtigung zu. Zunächst ist festzuhalten, daß der Angeklagte auch hinsichtlich der Schuldspruchfakten römisch drei. und römisch vier. einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete (siehe dazu u.a. S. 191 bis 193 oben, 203 f.) und ihm die teilweise Schadensgutmachung im Faktum römisch drei. (Rückgabe des relativ wertvollen Hundes gegen eine Leistung von 200 S - s.S. 225 f.) als zusätzlicher Milderungsgrund zugute kommt. Hingegen ist - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung kein Milderungsgrund. Daß - wie der Berufungswerber behauptet - eine solche durch Zession bewirkt worden sei, ist unrichtig. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. Mai 1983 (ON. 34) ergibt sich lediglich die Erklärung des Angeklagten, er wolle aus seiner (künftigen) Arbeitsvergütung (Paragraph 51, Absatz 2, StVG.) eine Schadensgutmachung leisten (S. 198), womit er eine - wie schon angeführt, zur Annahme eines Milderungsgrundes nicht ausreichende -
bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung bekundete. Auf der Grundlage der sohin richtig gestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsvorschriften (§ 32 StGB.), in deren Rahmen insbesondere der nicht allzu hohe Vermögensschaden berücksichtigt wurde, der den Tatopfern letzten Endes erwuchs, erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung (teilweise) Folge zu geben.bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung bekundete. Auf der Grundlage der sohin richtig gestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsvorschriften (Paragraph 32, StGB.), in deren Rahmen insbesondere der nicht allzu hohe Vermögensschaden berücksichtigt wurde, der den Tatopfern letzten Endes erwuchs, erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung (teilweise) Folge zu geben.
Dem Begehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht steht schon das Ausmaß der - zwei Jahre übersteigenden - Freiheitsstrafe entgegen (§ 43 Abs 1 und 2 StGB.).Dem Begehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht steht schon das Ausmaß der - zwei Jahre übersteigenden - Freiheitsstrafe entgegen (Paragraph 43, Absatz eins und 2 StGB.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.