Voraussetzung für die Stellung von Eventualfragen nach dem § 314 Abs. 1 StPO an die Geschwornen ist, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Ein Vorbringen von Tatsachen im Sinn des § 314 Abs. 1 StPO ist dann anzunehmen, wenn in der Hauptverhandlung - wenn auch nur vom Angeklagten - Umstände vorgebracht wurden, durch die, sollten sie zutreffen, die Annahme dieser Tatsachen in den nahen Bereich der Möglichkeit rückt, mit denen sich sonach, wenn eine dem Schöffengericht zur Beurteilung zugewiesene Handlung vorläge, das Urteil im Sinn der Bestimmungen des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO auseinandersetzen müßte. Nicht schon abstrakt denkbare Möglichkeiten, sondern nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis kann die Grundlage einer Eventualfrage sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verfahren ergibt, zu präzisieren, nicht aber dazu, über allfällige Mutmaßungen einen Wahrspruch einzuholen, der seinem Wesen nach einer Tatsachenfeststellung gleichkäme, für die eine entsprechende Feststellungsgrundlage fehlt (SSt. 44/29; EvBl. 1980/222; LSK 1984/100 zu § 313 StPO).Voraussetzung für die Stellung von Eventualfragen nach dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO an die Geschwornen ist, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Ein Vorbringen von Tatsachen im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist dann anzunehmen, wenn in der Hauptverhandlung - wenn auch nur vom Angeklagten - Umstände vorgebracht wurden, durch die, sollten sie zutreffen, die Annahme dieser Tatsachen in den nahen Bereich der Möglichkeit rückt, mit denen sich sonach, wenn eine dem Schöffengericht zur Beurteilung zugewiesene Handlung vorläge, das Urteil im Sinn der Bestimmungen des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO auseinandersetzen müßte. Nicht schon abstrakt denkbare Möglichkeiten, sondern nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis kann die Grundlage einer Eventualfrage sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verfahren ergibt, zu präzisieren, nicht aber dazu, über allfällige Mutmaßungen einen Wahrspruch einzuholen, der seinem Wesen nach einer Tatsachenfeststellung gleichkäme, für die eine entsprechende Feststellungsgrundlage fehlt (SSt. 44/29; EvBl. 1980/222; LSK 1984/100 zu Paragraph 313, StPO).
Vorliegend ergaben sich aber weder aus den Einlassungen des Angeklagten noch sonst im Verfahren dem Beschwerdevorbringen zuwider Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer der Edith C die in Rede stehenden Gegenstände allenfalls ohne den im § 127 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Bereicherungsvorsatz weggenommen habe. Der Angeklagte stellte nämlich die Sachwegnahme schlechthin in Abrede (S 424; 327/328). Der (geständige) Mitangeklagte Karl B gab dazu nur an, daß ihm der Beschwerdeführer zuhause zwei Schmuckstücke zeigte, die er Edith C weggenommen hatte (S 118; 427). Edith C deponierte in der Hauptverhandlung, daß ihr der Beschwerdeführer 'das Ketterl und die Uhr weggenommen hat' (S 434). Angesichts dieser die subjektive Tatseite nicht tangierenden Verfahrensergebnisse mangelt es daher an einem tatsächlichen Vorbringen, das - gegenüber der Tathergangsschilderung in der Hauptfrage III - (im Sinn des Beschwerdevorbringens) eine andere Beurteilung der juristischen Gestaltung der Tat zumindest für möglich erscheinen lassen und die vom Beschwerdeführer angestrebte Fragestellung in Richtung dauernder Sachentziehung indiziert hätte. Durch die Unterlassung der Stellung der reklamierten Eventualfrage nach dem Vergehen der dauernden Sachentziehung wurden sohin die Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Schöffengericht verhängte über Richard A nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und wies ihn gemäß dem § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein. Karl B wurde gemäß den §§ 201 Abs. 1, 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend bei A das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen und die Vorstrafen, bei B das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Vorstrafe, während bei A mildernd nur der Umstand war, daß es im Faktum A IV beim Versuch blieb, bei B aber sein Geständnis und daß er unter Einfluß des A handelte.Vorliegend ergaben sich aber weder aus den Einlassungen des Angeklagten noch sonst im Verfahren dem Beschwerdevorbringen zuwider Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer der Edith C die in Rede stehenden Gegenstände allenfalls ohne den im Paragraph 127, Absatz eins, StGB vorausgesetzten Bereicherungsvorsatz weggenommen habe. Der Angeklagte stellte nämlich die Sachwegnahme schlechthin in Abrede (S 424; 327/328). Der (geständige) Mitangeklagte Karl B gab dazu nur an, daß ihm der Beschwerdeführer zuhause zwei Schmuckstücke zeigte, die er Edith C weggenommen hatte (S 118; 427). Edith C deponierte in der Hauptverhandlung, daß ihr der Beschwerdeführer 'das Ketterl und die Uhr weggenommen hat' (S 434). Angesichts dieser die subjektive Tatseite nicht tangierenden Verfahrensergebnisse mangelt es daher an einem tatsächlichen Vorbringen, das - gegenüber der Tathergangsschilderung in der Hauptfrage römisch drei - (im Sinn des Beschwerdevorbringens) eine andere Beurteilung der juristischen Gestaltung der Tat zumindest für möglich erscheinen lassen und die vom Beschwerdeführer angestrebte Fragestellung in Richtung dauernder Sachentziehung indiziert hätte. Durch die Unterlassung der Stellung der reklamierten Eventualfrage nach dem Vergehen der dauernden Sachentziehung wurden sohin die Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Schöffengericht verhängte über Richard A nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 201, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und wies ihn gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein. Karl B wurde gemäß den Paragraphen 201, Absatz eins, 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend bei A das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen und die Vorstrafen, bei B das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Vorstrafe, während bei A mildernd nur der Umstand war, daß es im Faktum A römisch vier beim Versuch blieb, bei B aber sein Geständnis und daß er unter Einfluß des A handelte.
Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an. Richard A ist zuzugeben, daß sich seine Vorstrafen
überwiegend auf Vermögensdelikte beschränken, sodaß sie nur zu dem (bei der Strafzumessung nicht besonders ins Gewicht fallenden) Diebstahl einschlägig sind. Allerdings ist - entgegen den Rechtsmittelausführungen - nicht zu übersehen, daß es sich bei A um einen von Jugend auf aggressiven und daher
dementsprechend gefährlichen Menschen handelt (Gutachten ON 22, 31, 72), der auch schon einmal einschlägig auffällig wurde (Strafakt 8 E Vr 2.776/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) und der auch bei den nunmehr abgeurteilten Taten seinen charakterbedingten Hang zur Gewalttätigkeit nicht nur gegen ein schwachsinniges Mädchen, sondern auch gegen die einschreitenden Gendarmeriebeamten auslebte. Der Oberste Gerichtshof vermeinte jedoch im Hinblick auf die erstmalige massive Delinquenz, die nach ihrem Aufkommen zur sofortigen Verhaftung des Täters führte, auch unter Bedachtnahme auf die Wiederholung der Notzuchtshandlungen und das Zusammentreffen mehrerer, teilweise ebenfalls gewichtiger strafbarer Handlungen doch noch mit der aus dem Spruch ersichtlichen, im unteren Bereich des von fünf bis fünfzehn Jahren reichenden Strafrahmens liegenden Unrechtsfolge das Auslangen finden zu können. Dies auch deshalb, weil der besonderen Gefährlichkeit des Täters (§ 32 Abs. 3 StGB) zufolge seiner hochgradigen geistigen Abartigkeit durch die Einweisung in die Anstalt nach § 21 Abs. 2 StGB Rechnung getragen wurde. Dies eröffnet einerseits die Möglichkeit der Unterbringung auf unbestimmte Zeit (§ 25 Abs. 1 StGB), verpflichtet aber andererseits das Gericht, jährlich von Amts wegen zu prüfen, ob eine weitere Unterbringung noch erforderlich ist, ob eine überstellung in den (nachfolgenden) Strafvollzug stattzufinden hat oder aber ob (unter Anrechnung der Zeit der Anhaltung) eine bedingte Entlassung möglich ist (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 3 StGB), sodaß die tatsächliche Dauer des Freiheitsentzuges letztlich vom Erfolg des Maßnahmenvollzuges abhängig sein wird.dementsprechend gefährlichen Menschen handelt (Gutachten ON 22, 31, 72), der auch schon einmal einschlägig auffällig wurde (Strafakt 8 E römisch fünf r 2.776/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) und der auch bei den nunmehr abgeurteilten Taten seinen charakterbedingten Hang zur Gewalttätigkeit nicht nur gegen ein schwachsinniges Mädchen, sondern auch gegen die einschreitenden Gendarmeriebeamten auslebte. Der Oberste Gerichtshof vermeinte jedoch im Hinblick auf die erstmalige massive Delinquenz, die nach ihrem Aufkommen zur sofortigen Verhaftung des Täters führte, auch unter Bedachtnahme auf die Wiederholung der Notzuchtshandlungen und das Zusammentreffen mehrerer, teilweise ebenfalls gewichtiger strafbarer Handlungen doch noch mit der aus dem Spruch ersichtlichen, im unteren Bereich des von fünf bis fünfzehn Jahren reichenden Strafrahmens liegenden Unrechtsfolge das Auslangen finden zu können. Dies auch deshalb, weil der besonderen Gefährlichkeit des Täters (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) zufolge seiner hochgradigen geistigen Abartigkeit durch die Einweisung in die Anstalt nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB Rechnung getragen wurde. Dies eröffnet einerseits die Möglichkeit der Unterbringung auf unbestimmte Zeit (Paragraph 25, Absatz eins, StGB), verpflichtet aber andererseits das Gericht, jährlich von Amts wegen zu prüfen, ob eine weitere Unterbringung noch erforderlich ist, ob eine überstellung in den (nachfolgenden) Strafvollzug stattzufinden hat oder aber ob (unter Anrechnung der Zeit der Anhaltung) eine bedingte Entlassung möglich ist (Paragraphen 24, Absatz eins, 25, Absatz 3, StGB), sodaß die tatsächliche Dauer des Freiheitsentzuges letztlich vom Erfolg des Maßnahmenvollzuges abhängig sein wird.
Hinsichtlich des Zweitangeklagten B ist zunächst
festzuhalten, daß die Vorstrafe wegen § 133 StGB zu den Sittlichkeitsdelikten nicht einschlägig ist und damit auch nicht erschwerend sein kann (§§ 33 Z 2, 71 StGB). Allerdings irrt der Berufungswerber, wenn er meint, daß ihm die Einwilligung des schwachsinnigen Mädchens in den Geschlechtsverkehr (B II) als mildernd anzurechnen sei, weil ja gerade die mangelnde Kritik- und Handlungsfähigkeit der Frau den kriminalpolitischen Schutzzweck des § 205 StGB darstellt. Wenngleich dem Berufungswerber auch zum Nachteil gereicht, daß auch er (ohne Zutun AS) das Mädchen mißbrauchte, kommt ihm doch zugute, daß er das (mit höherer Strafe bedrohte) Verbrechen der Notzucht unter der dominierenden Einwirkung des Erstangeklagten beging und seine Taten während des Verfahrens nicht beschönigte, sodaß bei gehöriger Gewichtung dieser Milderungsgründe eine Strafreduzierung angebracht erscheint. Hiezu kommt noch, daß nunmehr im Berufungsverfahren auf die beiden im Spruch genannten - auch schon zum Zeitpunkt des Urteiles erster Instanz rechtskräftigen, aber noch nichtfestzuhalten, daß die Vorstrafe wegen Paragraph 133, StGB zu den Sittlichkeitsdelikten nicht einschlägig ist und damit auch nicht erschwerend sein kann (Paragraphen 33, Ziffer 2, 71, StGB). Allerdings irrt der Berufungswerber, wenn er meint, daß ihm die Einwilligung des schwachsinnigen Mädchens in den Geschlechtsverkehr (B römisch zwei) als mildernd anzurechnen sei, weil ja gerade die mangelnde Kritik- und Handlungsfähigkeit der Frau den kriminalpolitischen Schutzzweck des Paragraph 205, StGB darstellt. Wenngleich dem Berufungswerber auch zum Nachteil gereicht, daß auch er (ohne Zutun AS) das Mädchen mißbrauchte, kommt ihm doch zugute, daß er das (mit höherer Strafe bedrohte) Verbrechen der Notzucht unter der dominierenden Einwirkung des Erstangeklagten beging und seine Taten während des Verfahrens nicht beschönigte, sodaß bei gehöriger Gewichtung dieser Milderungsgründe eine Strafreduzierung angebracht erscheint. Hiezu kommt noch, daß nunmehr im Berufungsverfahren auf die beiden im Spruch genannten - auch schon zum Zeitpunkt des Urteiles erster Instanz rechtskräftigen, aber noch nicht
aktenkundigen - einer gemeinsamen Aburteilung zugänglich gewesenen (§ 56 StPO) Urteile gemäß dem § 31 StGB Bedacht zu nehmen war. Bei der Prüfung, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller dieser Straftaten zu verhängen gewesen wäre (§ 40 StGB), erwog der Oberste Gerichtshof, daß es sich um eher geringe Delikte, die auf einer anderen schädlichen Neigung beruhen, handelte, sodaß eine Gesamtstrafe von 2 1/4 Jahre (27 Monate) angemessen wäre. Zieht man von dieser Strafe die mit den beiden genannten Urteilen verhängten Strafen (70 Tagessätze oder 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 8 Monate Freiheitsstrafe bedingt, die allerdings gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu widerrufen sein wird) ab, gelangt man zu dem aus dem Spruch ersichtlichen, nunmehr als Zusatzstrafe anzusehenden Strafausmaß.aktenkundigen - einer gemeinsamen Aburteilung zugänglich gewesenen (Paragraph 56, StPO) Urteile gemäß dem Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen war. Bei der Prüfung, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller dieser Straftaten zu verhängen gewesen wäre (Paragraph 40, StGB), erwog der Oberste Gerichtshof, daß es sich um eher geringe Delikte, die auf einer anderen schädlichen Neigung beruhen, handelte, sodaß eine Gesamtstrafe von 2 1/4 Jahre (27 Monate) angemessen wäre. Zieht man von dieser Strafe die mit den beiden genannten Urteilen verhängten Strafen (70 Tagessätze oder 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 8 Monate Freiheitsstrafe bedingt, die allerdings gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen sein wird) ab, gelangt man zu dem aus dem Spruch ersichtlichen, nunmehr als Zusatzstrafe anzusehenden Strafausmaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.