Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es ausführlich, denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung dar. Hiebei bezog es sich insbesonders auf die glaubwürdigen Darstellungen des Tatopfers Jutta O***** und des unbeteiligten Zeugen Johann L*****.
Für die - der Sache nach aufgestellte - Beschwerdebehauptung, daß die Initiative, mit dem Angeklagten zusammen zu sein, von Anfang an von Jutta O***** ausgegangen sei, bieten die angeführten Beweisergebnisse keinen die erstgerichtlichen Konstatierungen in Frage stellenden Anhaltspunkt.
Daß O***** dem Angeklagten während der Fahrt zu dem Zeltfest einen Kuß verweigert und nach dem starken Zusammendrücken ihrer linken Brust einige Tage einen Schmerz verspürt habe, ist durch entsprechende Aussagen des Tatopfers während des Verfahrens gedeckt.
Die Tatrichter bezogen auch den Umstand, daß O***** den sie attackierenden Angeklagten bei ihrem (ersten) Sturz mitgerissen haben könnte und selbst alkoholisiert war (vgl diesbezüglich die US 6) ausdrücklich in ihre Erwägungen ein.Die Tatrichter bezogen auch den Umstand, daß O***** den sie attackierenden Angeklagten bei ihrem (ersten) Sturz mitgerissen haben könnte und selbst alkoholisiert war vergleiche diesbezüglich die US 6) ausdrücklich in ihre Erwägungen ein.
Daß es dem angefochtenen Urteil an der genauen Verifizierung des Zustandekommens der Verletzungen des Tatopfers mangle, ist nicht aktengetreu (vgl US 4 iVm S 97).Daß es dem angefochtenen Urteil an der genauen Verifizierung des Zustandekommens der Verletzungen des Tatopfers mangle, ist nicht aktengetreu vergleiche US 4 in Verbindung mit S 97).
Die Frage, ob der Angeklagte der Zeugin O***** - auf ihr sitzend - das (lange) Leibchen aus der Hose zog oder dies nur versuchte (vgl S 99, 119, 122), betrifft keinen erörterungsbedürftigen Umstand.Die Frage, ob der Angeklagte der Zeugin O***** - auf ihr sitzend - das (lange) Leibchen aus der Hose zog oder dies nur versuchte vergleiche S 99, 119, 122), betrifft keinen erörterungsbedürftigen Umstand.
Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erschöpft sich im wesentlichen - nach Art einer Schuldberufung - in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht aus dem gesamten Geschehnisablauf den einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird aber nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erschöpft sich im wesentlichen - nach Art einer Schuldberufung - in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht aus dem gesamten Geschehnisablauf den einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird aber nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.
Auf die - sinngemäß zusammengefaßte - Behauptung, daß die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse (z.B. in Anbetracht eines zweiten Sturzes des Tatopfers bzw der Art der Örtlichkeit) nicht zwingend seien und für den Angeklagten auch günstigere denkbar wären, kann der angeführte formelle Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) gelangten nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie - unter teilweiser Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge - nicht von den in diesem Zusammenhang bindenden Urteilskonstatierungen ausgehen, daß der Angeklagte zwecks Duldung des Beischlafes das Nötigungsmittel der (einfachen) Gewalt, somit einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft, zur Überwindung des (wirklichen) Widerstandes des Tatopfers O***** anwandte, und sich vor allem mit vom Erstgericht gar nicht angenommenen Nötigungsmitteln, wie Entziehung der persönlichen Freiheit bzw Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, auseinandersetzen.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) gelangten nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie - unter teilweiser Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge - nicht von den in diesem Zusammenhang bindenden Urteilskonstatierungen ausgehen, daß der Angeklagte zwecks Duldung des Beischlafes das Nötigungsmittel der (einfachen) Gewalt, somit einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft, zur Überwindung des (wirklichen) Widerstandes des Tatopfers O***** anwandte, und sich vor allem mit vom Erstgericht gar nicht angenommenen Nötigungsmitteln, wie Entziehung der persönlichen Freiheit bzw Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, auseinandersetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.