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Entscheidung 11 Os 123/92×

Entscheidung 11 Os 123/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os123/92

Entscheidungsdatum

02.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst K***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 16. Juli 1992, GZ 19 römisch fünf r 1001/91-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst K***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 2. Juni 1991 in W***** versuchte, die Jutta O***** mit Gewalt, indem er sie verfolgte, packte, zu Boden riß, sich auf die Oberschenkel der Liegenden setzte und sie würgte, wobei er beabsichtigte, ihr das Leibchen aus der Hose zu ziehen, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es ausführlich, denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung dar. Hiebei bezog es sich insbesonders auf die glaubwürdigen Darstellungen des Tatopfers Jutta O***** und des unbeteiligten Zeugen Johann L*****.

Für die - der Sache nach aufgestellte - Beschwerdebehauptung, daß die Initiative, mit dem Angeklagten zusammen zu sein, von Anfang an von Jutta O***** ausgegangen sei, bieten die angeführten Beweisergebnisse keinen die erstgerichtlichen Konstatierungen in Frage stellenden Anhaltspunkt.

Daß O***** dem Angeklagten während der Fahrt zu dem Zeltfest einen Kuß verweigert und nach dem starken Zusammendrücken ihrer linken Brust einige Tage einen Schmerz verspürt habe, ist durch entsprechende Aussagen des Tatopfers während des Verfahrens gedeckt.

Die Tatrichter bezogen auch den Umstand, daß O***** den sie attackierenden Angeklagten bei ihrem (ersten) Sturz mitgerissen haben könnte und selbst alkoholisiert war vergleiche diesbezüglich die US 6) ausdrücklich in ihre Erwägungen ein.

Daß es dem angefochtenen Urteil an der genauen Verifizierung des Zustandekommens der Verletzungen des Tatopfers mangle, ist nicht aktengetreu vergleiche US 4 in Verbindung mit S 97).

Die Frage, ob der Angeklagte der Zeugin O***** - auf ihr sitzend - das (lange) Leibchen aus der Hose zog oder dies nur versuchte vergleiche S 99, 119, 122), betrifft keinen erörterungsbedürftigen Umstand.

Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erschöpft sich im wesentlichen - nach Art einer Schuldberufung - in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht aus dem gesamten Geschehnisablauf den einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird aber nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.

Auf die - sinngemäß zusammengefaßte - Behauptung, daß die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse (z.B. in Anbetracht eines zweiten Sturzes des Tatopfers bzw der Art der Örtlichkeit) nicht zwingend seien und für den Angeklagten auch günstigere denkbar wären, kann der angeführte formelle Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden.

Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) gelangten nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie - unter teilweiser Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge - nicht von den in diesem Zusammenhang bindenden Urteilskonstatierungen ausgehen, daß der Angeklagte zwecks Duldung des Beischlafes das Nötigungsmittel der (einfachen) Gewalt, somit einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft, zur Überwindung des (wirklichen) Widerstandes des Tatopfers O***** anwandte, und sich vor allem mit vom Erstgericht gar nicht angenommenen Nötigungsmitteln, wie Entziehung der persönlichen Freiheit bzw Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, auseinandersetzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E30892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00123.9206.0202.0

Dokumentnummer

JJT_19930202_OGH0002_0110OS00123_9200006_000