Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas P***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 26. Oktober 1993 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem im selben Urteil (auch wegen anderer strafbarer Handlungen) bereits rechtskräftig abgeurteilten Alexander Z***** einem verdeckten Suchtgiftfahnder des Bundesministeriums für Inneres mit Gewalt gegen dessen Person einen Bargeldbetrag von 85.000 S mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich (durch Zueignung des Geldes) unrechtmäßig zu bereichern, indem sie vereinbarten, den Mann niederzuschlagen und ihm das Bargeld zu entreißen, wonach sie ihm zu diesem Zwecke nachgingen, um ihn "bei passender Gelegenheit" zu berauben, wobei es zur Tatausführung nur deswegen nicht kam, da sie vorher von der Polizei festgenommen wurden.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas P***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 26. Oktober 1993 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem im selben Urteil (auch wegen anderer strafbarer Handlungen) bereits rechtskräftig abgeurteilten Alexander Z***** einem verdeckten Suchtgiftfahnder des Bundesministeriums für Inneres mit Gewalt gegen dessen Person einen Bargeldbetrag von 85.000 S mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich (durch Zueignung des Geldes) unrechtmäßig zu bereichern, indem sie vereinbarten, den Mann niederzuschlagen und ihm das Bargeld zu entreißen, wonach sie ihm zu diesem Zwecke nachgingen, um ihn "bei passender Gelegenheit" zu berauben, wobei es zur Tatausführung nur deswegen nicht kam, da sie vorher von der Polizei festgenommen wurden.
Die auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch ist nicht berechtigt.Die auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch ist nicht berechtigt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Feststellung des Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) der Täter, den Fahnder zu berauben, das heißt ihm mit Bereicherungsvorsatz unter Gewaltanwendung Geld abzunehmen, mängelfrei begründet. Diese Feststellung ist nicht nur durch die Verantwortung des Mitangeklagten Z*****, sondern auch durch die Angaben des Beschwerdeführers selbst gedeckt. Weiterer Beweiserhebungen und Fragestellungen an die Angeklagten zur subjektiven Tatseite, deren Unterbleiben nur unter den - hier nicht gegebenen - formalen Voraussetzungen einer Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert werden könnte, bedurfte es entgegen der Beschwerdeauffassung nicht; hatte doch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung die Frage, ob der Tatentschluß gefaßt war, ausdrücklich dahin beantwortet, daß "der Gedanke da war, den Mann auszurauben" (205).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist die Feststellung des Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) der Täter, den Fahnder zu berauben, das heißt ihm mit Bereicherungsvorsatz unter Gewaltanwendung Geld abzunehmen, mängelfrei begründet. Diese Feststellung ist nicht nur durch die Verantwortung des Mitangeklagten Z*****, sondern auch durch die Angaben des Beschwerdeführers selbst gedeckt. Weiterer Beweiserhebungen und Fragestellungen an die Angeklagten zur subjektiven Tatseite, deren Unterbleiben nur unter den - hier nicht gegebenen - formalen Voraussetzungen einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) reklamiert werden könnte, bedurfte es entgegen der Beschwerdeauffassung nicht; hatte doch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung die Frage, ob der Tatentschluß gefaßt war, ausdrücklich dahin beantwortet, daß "der Gedanke da war, den Mann auszurauben" (205).
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) geltend, es läge bloß eine nicht bis ins strafbare Versuchsstadium gediehene Vorbereitungshandlung vor.Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geltend, es läge bloß eine nicht bis ins strafbare Versuchsstadium gediehene Vorbereitungshandlung vor.
Den Urteilsfeststellungen nach verfolgten die Angeklagten den Fahnder, der sich zu Fuß vom Landhausplatz in Richtung Wilhelm Greilstraße und Salurnerstraße entfernt hatte, mit dem Vorsatz, ihn (sogleich) bei günstiger Gelegenheit des Bargeldes zu berauben, wobei sie aber, nachdem sie ihn (nur) kurz aus den Augen verloren hatten, ohne die Suche nach ihm aufzugeben, von Kriminalbeamten festgenommen wurden.
Bei einer solchen unter Raubvorsatz getätigten Verfolgung des Opfers kann nicht mit Fug bezweifelt werden, daß die Täter - im Sinne der Kriterien der Ausführungsnähe als Abgrenzung des strafbaren Versuches von der straflosen Vorbereitungshandlung gemäß § 15 Abs 2 StGB - ihren Entschluß, den Raub auszuführen, durch ein auch ihren Zielvorstellungen nach, bei denen sie die entscheidende Hemmstufe vor der Tat schon überwunden hatten, der Ausführung zeitlich, örtlich und aktionsmäßig unmittelbar vorangehendes Verhalten betätigt hatten, dieses also aus objektiv-normativer Sicht schon im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung gelegen und auch spezifisch tatbildbezogen für den geplanten Raub war (vgl SSt 55/69).Bei einer solchen unter Raubvorsatz getätigten Verfolgung des Opfers kann nicht mit Fug bezweifelt werden, daß die Täter - im Sinne der Kriterien der Ausführungsnähe als Abgrenzung des strafbaren Versuches von der straflosen Vorbereitungshandlung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB - ihren Entschluß, den Raub auszuführen, durch ein auch ihren Zielvorstellungen nach, bei denen sie die entscheidende Hemmstufe vor der Tat schon überwunden hatten, der Ausführung zeitlich, örtlich und aktionsmäßig unmittelbar vorangehendes Verhalten betätigt hatten, dieses also aus objektiv-normativer Sicht schon im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung gelegen und auch spezifisch tatbildbezogen für den geplanten Raub war vergleiche SSt 55/69).
Der Umstand, daß die Täter das Opfer nur kurz aus den Augen verloren hatten, bedeutete angesichtes der örtlichen Verhältnisse in einem relativ eng begrenzten Stadtgebiet kein die Ausführungsnähe in der erläuterten Bedeutung aufhebendes Zwischenstadium.
Mit dem Einwand, er hätte gar nicht beabsichtigt, das Opfer zu finden, entfernt sich der Beschwerdeführer von den Urteilsfeststellungen und bringt daher den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aber auch die Berufung ist nicht im Recht.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall nach (bedingter) Entlassung aus der Strafhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB), als mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren und den Umstand, daß der Raub nur bis zum Versuch gedieh. Davon ausgehend erachtete es eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren für tatschuldangemessen. Angesichts der Vorstrafenbelastung lehnte es die bedingte Nachsicht auch nur eines Teiles der Freiheitsstrafe implizit ab. Im übrigen widerrief es gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die zum AZ 20 BE 368/93 des Landesgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Entlassung aus den dort angeführten Freiheitsstrafen.Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall nach (bedingter) Entlassung aus der Strafhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall (Paragraph 39, StGB), als mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren und den Umstand, daß der Raub nur bis zum Versuch gedieh. Davon ausgehend erachtete es eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren für tatschuldangemessen. Angesichts der Vorstrafenbelastung lehnte es die bedingte Nachsicht auch nur eines Teiles der Freiheitsstrafe implizit ab. Im übrigen widerrief es gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die zum AZ 20 BE 368/93 des Landesgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Entlassung aus den dort angeführten Freiheitsstrafen.
Die Berufung, die nur ganz allgemein behauptet, die Milderungsgründe seien im Rahmen der Strafbemessungstatsachen, die sie nicht kritisiert, zu wenig berücksichtigt worden, bleibt für diese Behauptung jede Begründung schuldig. Hingegen überzeugen die Erwägungen des Erstgerichtes sowohl hinsichtlich des Strafausmaßes als auch der Verweigerung der bedingten Nachsicht eines Strafteiles. Zu einer Veränderung der über Andreas P***** verhängten Freiheitsstrafe fand der Oberste Gerichtshof daher in beiden von der Berufung begehrten Punkten keinen Anlaß. Schließlich steht auch der erstgerichtliche Widerrufsbeschluß mit dem Gesetz im Einklang, weswegen der gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch als Beschwerde dagegen zu betrachtenden Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kein Erfolg beschieden sein konnte.Die Berufung, die nur ganz allgemein behauptet, die Milderungsgründe seien im Rahmen der Strafbemessungstatsachen, die sie nicht kritisiert, zu wenig berücksichtigt worden, bleibt für diese Behauptung jede Begründung schuldig. Hingegen überzeugen die Erwägungen des Erstgerichtes sowohl hinsichtlich des Strafausmaßes als auch der Verweigerung der bedingten Nachsicht eines Strafteiles. Zu einer Veränderung der über Andreas P***** verhängten Freiheitsstrafe fand der Oberste Gerichtshof daher in beiden von der Berufung begehrten Punkten keinen Anlaß. Schließlich steht auch der erstgerichtliche Widerrufsbeschluß mit dem Gesetz im Einklang, weswegen der gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO auch als Beschwerde dagegen zu betrachtenden Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.