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Entscheidung 11 Os 123/97×

Entscheidung 11 Os 123/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os123/97

Entscheidungsdatum

11.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.Mai 1997, GZ 37 römisch fünf r 3044/96-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Daniel I***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins A) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins B) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 1.Oktober 1995 in Innsbruck

(zu römisch eins A) Judith Elisabeth S***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, nämlich Betäubung mit Chloroform, zur Duldung des Beischlafs genötigt und

(zu römisch eins B) mit eben dieser Gewalt der Judith S***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz einen Bargeldbetrag in Höhe von 210 S weggenommen.

Der gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Den reklamierten Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seiner Anträge auf 1) Ergänzung des gerichtsmedizinischen Sachverständigengut- achtens "zum Beweis dafür, daß in der Gen-flüssigkeit des Angeklagten Spermien jedenfalls nachgewiesen werden können, sodaß bei ihm keine objektive Ursache für das Fehlen von Spermien vorliegt" und 2) Einholung eines ergänzenden Gutachtens "nach Blutabnahme zum Beweis dafür, daß im Fall einer solchen spurenkundlichen Untersuchung der Angeklagte als Täter nicht in Frage kommt, weil nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die bisher auffindbaren Spuren nicht vom Angeklagten herrühren" (S 311).

Das Schöffengericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Fakten römisch eins A und B leugnend verantwortete, in erster Linie auf das gerichtsmedizinische Gutachten gestützt, wonach I***** als Verursacher der auf Slip, Body und Leintuch des Tatopfers sichergestellten Spuren, welche zweifelsfrei einem männlichen Individuum zuzuordnen sind (S 59, 95 f), nicht auszuschließen ist, wobei die Wahrscheinlichkeit, daß es sich beim Spurenleger nicht um I***** handle, mit 1 : drei Milliarden festzusetzen sei (S 301, 303).

Der oben unter 1) wiedergegebene Beweisantrag nimmt nun Bezug darauf, daß in den sichergestellten Spuren männlichen Genitalsekrets keine Spermien nachgewiesen werden konnten (S 95, 299), was nach dem Gutachten ua auch durch Unfruchtbarkeit des Ausscheiders (etwa infolge einer Krankheit oder aufgrund einer chirurgischen Unterbindung der Samenleiter: vergleiche S 99) erklärbar sei. Die begehrte Gutachtensergänzung sollte belegen, daß derartige Gründe beim Angeklagten nicht vorliegen, weshalb er als Verursacher der in Rede stehenden Spuren auszuschließen sei. Dabei vernachlässigt der Beschwerdeführer jedoch, daß der Mangel an Spermien dem Sachverständigen zufolge nicht nur auf die bereits erwähnten Gründe, sondern auch auf andere, wie zum Beispiel einen Abbruch des Geschlechtsverkehrs vor einer Ejakulation zurückgeführt werden kann. Der im Beweisantrag thematisierten Frage kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (siehe hiezu auch SV S 305).

Weil nach dem auch insoweit unbekämpft gebliebenen Gutachten durch eine zusätzliche Blutuntersuchung kein anderes Ergebnis zu erwarten ist (S 299, 307) - daß die für die DNA-Analyse herangezogene Mundschleimhautprobe nicht vom Angeklagten stammt, wurde nicht einmal behauptet -, konnte das Schöffengericht den darauf abzielenden Beweisantrag ablehnen, ohne hiedurch Verteidigungsrechte des Angeklagten zu beeinträchtigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E48308 11D01237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00123.97.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19971111_OGH0002_0110OS00123_9700000_000