Den reklamierten Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seiner Anträge auf 1) Ergänzung des gerichtsmedizinischen Sachverständigengut- achtens "zum Beweis dafür, daß in der Gen-flüssigkeit des Angeklagten Spermien jedenfalls nachgewiesen werden können, sodaß bei ihm keine objektive Ursache für das Fehlen von Spermien vorliegt" und 2) Einholung eines ergänzenden Gutachtens "nach Blutabnahme zum Beweis dafür, daß im Fall einer solchen spurenkundlichen Untersuchung der Angeklagte als Täter nicht in Frage kommt, weil nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die bisher auffindbaren Spuren nicht vom Angeklagten herrühren" (S 311).
Das Schöffengericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Fakten I A und B leugnend verantwortete, in erster Linie auf das gerichtsmedizinische Gutachten gestützt, wonach I***** als Verursacher der auf Slip, Body und Leintuch des Tatopfers sichergestellten Spuren, welche zweifelsfrei einem männlichen Individuum zuzuordnen sind (S 59, 95 f), nicht auszuschließen ist, wobei die Wahrscheinlichkeit, daß es sich beim Spurenleger nicht um I***** handle, mit 1 : drei Milliarden festzusetzen sei (S 301, 303).Das Schöffengericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Fakten römisch eins A und B leugnend verantwortete, in erster Linie auf das gerichtsmedizinische Gutachten gestützt, wonach I***** als Verursacher der auf Slip, Body und Leintuch des Tatopfers sichergestellten Spuren, welche zweifelsfrei einem männlichen Individuum zuzuordnen sind (S 59, 95 f), nicht auszuschließen ist, wobei die Wahrscheinlichkeit, daß es sich beim Spurenleger nicht um I***** handle, mit 1 : drei Milliarden festzusetzen sei (S 301, 303).
Der oben unter 1) wiedergegebene Beweisantrag nimmt nun Bezug darauf, daß in den sichergestellten Spuren männlichen Genitalsekrets keine Spermien nachgewiesen werden konnten (S 95, 299), was nach dem Gutachten ua auch durch Unfruchtbarkeit des Ausscheiders (etwa infolge einer Krankheit oder aufgrund einer chirurgischen Unterbindung der Samenleiter: vgl S 99) erklärbar sei. Die begehrte Gutachtensergänzung sollte belegen, daß derartige Gründe beim Angeklagten nicht vorliegen, weshalb er als Verursacher der in Rede stehenden Spuren auszuschließen sei. Dabei vernachlässigt der Beschwerdeführer jedoch, daß der Mangel an Spermien dem Sachverständigen zufolge nicht nur auf die bereits erwähnten Gründe, sondern auch auf andere, wie zum Beispiel einen Abbruch des Geschlechtsverkehrs vor einer Ejakulation zurückgeführt werden kann. Der im Beweisantrag thematisierten Frage kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (siehe hiezu auch SV S 305).Der oben unter 1) wiedergegebene Beweisantrag nimmt nun Bezug darauf, daß in den sichergestellten Spuren männlichen Genitalsekrets keine Spermien nachgewiesen werden konnten (S 95, 299), was nach dem Gutachten ua auch durch Unfruchtbarkeit des Ausscheiders (etwa infolge einer Krankheit oder aufgrund einer chirurgischen Unterbindung der Samenleiter: vergleiche S 99) erklärbar sei. Die begehrte Gutachtensergänzung sollte belegen, daß derartige Gründe beim Angeklagten nicht vorliegen, weshalb er als Verursacher der in Rede stehenden Spuren auszuschließen sei. Dabei vernachlässigt der Beschwerdeführer jedoch, daß der Mangel an Spermien dem Sachverständigen zufolge nicht nur auf die bereits erwähnten Gründe, sondern auch auf andere, wie zum Beispiel einen Abbruch des Geschlechtsverkehrs vor einer Ejakulation zurückgeführt werden kann. Der im Beweisantrag thematisierten Frage kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (siehe hiezu auch SV S 305).
Weil nach dem auch insoweit unbekämpft gebliebenen Gutachten durch eine zusätzliche Blutuntersuchung kein anderes Ergebnis zu erwarten ist (S 299, 307) - daß die für die DNA-Analyse herangezogene Mundschleimhautprobe nicht vom Angeklagten stammt, wurde nicht einmal behauptet -, konnte das Schöffengericht den darauf abzielenden Beweisantrag ablehnen, ohne hiedurch Verteidigungsrechte des Angeklagten zu beeinträchtigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.