Das Schöffengericht hat zu den importierten und in Verkehr gesetzten Ecstasy-Tabletten "Playboy" lediglich festgestellt, dass diese den Wirkstoff "MDE" enthalten. Diesem komme nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes AZ 12 Os 47/97 Suchtgiftqualität zu.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, war nach der bis 2. Juli 1997 (also auch zu den Tatzeitpunkten) geltenden Rechtslage (vor der Novelle 1997 zur Suchtgiftverordnung 1979, BGBl II 177/1997) der Stoff MDE als solcher nicht als Suchtgift erfasst. Ungeachtet dessen wären Tatsachenfeststellungen dahin zu treffen gewesen, ob es sich bei dieser Substanz um ein Isomer, einen Ester oder Äther, eine Molekülverbindung, ein Salz oder ein Salz eines Isomers, Esters, Äthers, einer Molekülverbindung oder einer Zubereitung der in den Anhängen zur Suchtgiftverordnung angeführten Suchtstoffe handelt (vgl Einführungserlass zum Suchtmittelgesetz 2.7.1.; 13 Os 170/97). Erst nach Klärung dieser Tatfrage kann die Rechtsfrage gelöst werden, ob es sich bei der Substanz um ein Suchtgift im Sinne des Gesetzes handelt oder nicht.Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, war nach der bis 2. Juli 1997 (also auch zu den Tatzeitpunkten) geltenden Rechtslage (vor der Novelle 1997 zur Suchtgiftverordnung 1979, Bundesgesetzblatt Teil 2, 177 aus 1997,) der Stoff MDE als solcher nicht als Suchtgift erfasst. Ungeachtet dessen wären Tatsachenfeststellungen dahin zu treffen gewesen, ob es sich bei dieser Substanz um ein Isomer, einen Ester oder Äther, eine Molekülverbindung, ein Salz oder ein Salz eines Isomers, Esters, Äthers, einer Molekülverbindung oder einer Zubereitung der in den Anhängen zur Suchtgiftverordnung angeführten Suchtstoffe handelt vergleiche Einführungserlass zum Suchtmittelgesetz 2.7.1.; 13 Os 170/97). Erst nach Klärung dieser Tatfrage kann die Rechtsfrage gelöst werden, ob es sich bei der Substanz um ein Suchtgift im Sinne des Gesetzes handelt oder nicht.
Da das Erstgericht derartige Feststellungen unterlassen hat, ist das Urteil mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund behaftet, weshalb sich eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt. Die Entscheidung war daher im angefochtenen Umfang und damit auch im Strafausspruch bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung aufzuheben.
Im erneuerten Verfahren wird das Schöffengericht zunächst zu klären und festzustellen haben, um welchen chemischen Inhaltsstoff es sich bei dem als "MDE" bezeichneten tatsächlich handelt und dann die Rechtsfrage im Sinn der in den Tatzeitpunkten geltenden Rechtslage neu zu beurteilen haben.
Durch die Aufhebung des Strafausspruches ist der zudem erhobenen Strafzumessungsrüge (Z 11) der Boden entzogen. Zu ihr bleibt aber anzumerken, dass die Tatrichter zutreffend nicht auf das zitierte Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen haben, weil es zum Zeitpunkt der Fällung der vorliegenden Entscheidung noch nicht rechtskräftig war. Im neuen Rechtsgang wird das Schöffengericht (bei unveränderter Sachlage) aber auf dieses zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene Urteil Bedacht zu nehmen haben.Durch die Aufhebung des Strafausspruches ist der zudem erhobenen Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) der Boden entzogen. Zu ihr bleibt aber anzumerken, dass die Tatrichter zutreffend nicht auf das zitierte Urteil gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen haben, weil es zum Zeitpunkt der Fällung der vorliegenden Entscheidung noch nicht rechtskräftig war. Im neuen Rechtsgang wird das Schöffengericht (bei unveränderter Sachlage) aber auf dieses zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene Urteil Bedacht zu nehmen haben.