Nur die Zurechnung einer großen Suchtgiftmenge bekämpft die Angeklagte Eva S***** mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Nur die Zurechnung einer großen Suchtgiftmenge bekämpft die Angeklagte Eva S***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Die gegen die Annahme eines auf die Einfuhr einer (in Bezug auf die Reinsubstanz) großen Menge (von hier 5 Gramm Heroin: § 28 Abs 6 SMG iVm dem Anhang zur Suchtgift-Grenzmengenverordnung, BGBl II 1997/337) gerichteten Tatvorsatzes und der dadurch begründeten Qualifikation ihres Verhaltens nach § 28 Abs 2 SMG gewendete Kritik vermag keinen formellen Begründungsmangel iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Zwar trifft zu, dass das Erstgericht keine konkreten Preise oder Preisvorstellungen anführte, doch ergibt sich der nach Ansicht des Schöffengerichtes als realistisch einzustufende und der Gerichtserfahrung entsprechende Grammpreis von rund 330 S aus einer einfachen Rechenoperation. Dass dieser tatsächlich erzielte Preis auch dem grundsätzlich bei der suchtgifterfahrenen Beschwerdeführerin vorauszusetzenden Wissensstand entsprach, begründete das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei mit deren Kenntnis von der gegenüber der inländischen Preissituation - gerichtsnotorischerweise, womit auch die Beschwerdeargumentation übereinstimmt, kann man in Österreich Heroin von Straßenqualität (= 10 - 25 % Reinsubstanz) um 1.000 - 1.500 S pro Gramm erstehen - günstigeren Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz (S 417) und ihrer Überzeugung, dass "man von Innsbruck aus nicht nach Bern fährt, um von dort nur geringe Mengen Heroin zu holen" (S 137), wozu kommt, dass ein Preis von 330 S/Gramm der Beschwerde zuwider keinesfalls außerhalb jeder Erwartung liegt.Die gegen die Annahme eines auf die Einfuhr einer (in Bezug auf die Reinsubstanz) großen Menge (von hier 5 Gramm Heroin: Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verbindung mit dem Anhang zur Suchtgift-Grenzmengenverordnung, BGBl römisch zwei 1997/337) gerichteten Tatvorsatzes und der dadurch begründeten Qualifikation ihres Verhaltens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG gewendete Kritik vermag keinen formellen Begründungsmangel iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Zwar trifft zu, dass das Erstgericht keine konkreten Preise oder Preisvorstellungen anführte, doch ergibt sich der nach Ansicht des Schöffengerichtes als realistisch einzustufende und der Gerichtserfahrung entsprechende Grammpreis von rund 330 S aus einer einfachen Rechenoperation. Dass dieser tatsächlich erzielte Preis auch dem grundsätzlich bei der suchtgifterfahrenen Beschwerdeführerin vorauszusetzenden Wissensstand entsprach, begründete das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei mit deren Kenntnis von der gegenüber der inländischen Preissituation - gerichtsnotorischerweise, womit auch die Beschwerdeargumentation übereinstimmt, kann man in Österreich Heroin von Straßenqualität (= 10 - 25 % Reinsubstanz) um 1.000 - 1.500 S pro Gramm erstehen - günstigeren Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz (S 417) und ihrer Überzeugung, dass "man von Innsbruck aus nicht nach Bern fährt, um von dort nur geringe Mengen Heroin zu holen" (S 137), wozu kommt, dass ein Preis von 330 S/Gramm der Beschwerde zuwider keinesfalls außerhalb jeder Erwartung liegt.
Gegen die Richtigkeit der bezughabenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite konnte die Beschwerdeführerin daher auch keine erheblichen Bedenken (Z 5a) erwecken, weshalb die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Hieraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Gegen die Richtigkeit der bezughabenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite konnte die Beschwerdeführerin daher auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) erwecken, weshalb die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Hieraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.