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Entscheidung 11 Os 124/01×

Entscheidung 11 Os 124/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os124/01

Entscheidungsdatum

14.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst Dieter S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und andere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Eva S***** und die Berufungen der Angeklagten Ernst S***** und Thomas P***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Juli 2001, GZ 19 Hv 1004/01b-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch sowie in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Ernst S***** und Thomas P***** enthält, welche lediglich gleich wie die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch mit Berufung bekämpfen, wurde Eva S***** neben einem unangefochten gebliebenen Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG schuldig erkannt (C römisch eins des Urteilssatzes).

Darnach hat sie zu der in Punkt A römisch eins angeführten Einfuhr einer großen Menge Suchtgift, nämlich von ca 61 Gramm Heroin, durch die beiden Mitangeklagten dadurch beigetragen, dass sie diesen einen PKW zur Suchtgiftbeschaffungsfahrt vom 1. April 2001 zur Verfügung stellte.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Zurechnung einer großen Suchtgiftmenge bekämpft die Angeklagte Eva S***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Die gegen die Annahme eines auf die Einfuhr einer (in Bezug auf die Reinsubstanz) großen Menge (von hier 5 Gramm Heroin: Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verbindung mit dem Anhang zur Suchtgift-Grenzmengenverordnung, BGBl römisch zwei 1997/337) gerichteten Tatvorsatzes und der dadurch begründeten Qualifikation ihres Verhaltens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG gewendete Kritik vermag keinen formellen Begründungsmangel iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Zwar trifft zu, dass das Erstgericht keine konkreten Preise oder Preisvorstellungen anführte, doch ergibt sich der nach Ansicht des Schöffengerichtes als realistisch einzustufende und der Gerichtserfahrung entsprechende Grammpreis von rund 330 S aus einer einfachen Rechenoperation. Dass dieser tatsächlich erzielte Preis auch dem grundsätzlich bei der suchtgifterfahrenen Beschwerdeführerin vorauszusetzenden Wissensstand entsprach, begründete das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei mit deren Kenntnis von der gegenüber der inländischen Preissituation - gerichtsnotorischerweise, womit auch die Beschwerdeargumentation übereinstimmt, kann man in Österreich Heroin von Straßenqualität (= 10 - 25 % Reinsubstanz) um 1.000 - 1.500 S pro Gramm erstehen - günstigeren Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz (S 417) und ihrer Überzeugung, dass "man von Innsbruck aus nicht nach Bern fährt, um von dort nur geringe Mengen Heroin zu holen" (S 137), wozu kommt, dass ein Preis von 330 S/Gramm der Beschwerde zuwider keinesfalls außerhalb jeder Erwartung liegt.

Gegen die Richtigkeit der bezughabenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite konnte die Beschwerdeführerin daher auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) erwecken, weshalb die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Hieraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E64402 11Os124.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00124.01.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20011214_OGH0002_0110OS00124_0100000_000