Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist – soweit es ihr nicht um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481) – nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung dargelegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0118780, RS0117749, RS0117446 [insbesondere T1, T10]), mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegt. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind Maßstab dieses Nichtigkeitsgrundes.Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist – soweit es ihr nicht um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481) – nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung dargelegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0118780, RS0117749, RS0117446 [insbesondere T1, T10]), mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegt. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind Maßstab dieses Nichtigkeitsgrundes.
Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt das Beschwerdevorbringen zur Gänze.
Indem sich die Rüge gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe das Mobiltelefon der E***** an einem für sie uneinsehbaren Ort in der Wohnung deponiert (US 4), spricht sie – wie die Beschwerde selbst einräumt – keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499).
Nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert ist die durch Hervorheben einer Passage der Aussage des Opfers und der Verantwortung des Angeklagten (vgl US 9 ff) erhobene Kritik, dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, dass die Wohnungstür versperrt war und E***** versuchte, die Wohnung zu verlassen (US 5, 7 ff). Gleiches gilt für den Einwand, die Konstatierungen zu I./ (US 4) würden in den Angaben der Zeugin E***** keine Deckung finden. Denn auch diesbezüglich bezieht sich die Beschwerde lediglich auf eine isolierte Aussagepassage der Frau und vernachlässigt deren weitere Schilderungen zum Ausziehen und Würgen durch den Angeklagten sowie dem von ihr verbal und körperlich geübten Widerstand (ON 27 S 3, 9; ON 2 S 15). Insgesamt wird (auch mit dem Hinweis darauf, dass das Opfer durch die Tathandlung keine Verletzungen erlitten hat – US 9) in dieser Form unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.Nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert ist die durch Hervorheben einer Passage der Aussage des Opfers und der Verantwortung des Angeklagten vergleiche US 9 ff) erhobene Kritik, dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, dass die Wohnungstür versperrt war und E***** versuchte, die Wohnung zu verlassen (US 5, 7 ff). Gleiches gilt für den Einwand, die Konstatierungen zu römisch eins./ (US 4) würden in den Angaben der Zeugin E***** keine Deckung finden. Denn auch diesbezüglich bezieht sich die Beschwerde lediglich auf eine isolierte Aussagepassage der Frau und vernachlässigt deren weitere Schilderungen zum Ausziehen und Würgen durch den Angeklagten sowie dem von ihr verbal und körperlich geübten Widerstand (ON 27 S 3, 9; ON 2 S 15). Insgesamt wird (auch mit dem Hinweis darauf, dass das Opfer durch die Tathandlung keine Verletzungen erlitten hat – US 9) in dieser Form unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
Mit dem (offenbar) gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der Zeugin gerichteten Hinweis auf deren Erklärung, sie habe beim Angeklagten übernachten, jedoch nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben wollen, verlässt die Beschwerde gleichfalls den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099649).
Der zu II./ erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des § 201 Abs 1 StGB angenommen, kann dahinstehen, weil der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr nach den – insoweit vernachlässigten (RIS-Justiz RS0099810) – Urteilskonstatierungen auch in der – rechtlich gleichwertigen (RIS-Justiz RS0116655 [insbesondere T2], Philipp in WK² StGB § 201 Rz 3) – Begehungsform der Entziehung der persönlichen Freiheit erzwungen hat (US 5).Der zu römisch zwei./ erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB angenommen, kann dahinstehen, weil der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr nach den – insoweit vernachlässigten (RIS-Justiz RS0099810) – Urteilskonstatierungen auch in der – rechtlich gleichwertigen (RIS-Justiz RS0116655 [insbesondere T2], Philipp in WK² StGB Paragraph 201, Rz 3) – Begehungsform der Entziehung der persönlichen Freiheit erzwungen hat (US 5).
Insoweit der Beschwerdeführer zu I./ unter Anstellen eigenständiger beweiswürdigender Erwägungen die Heranziehung der „Mehrfachqualifikation“ (durch Anwendung von Gewalt und unter Entziehung der persönlichen Freiheit – US 13) kritisiert (nominell Z 10, der Sache nach Z 11 zweiter Fall), übergeht er prozessordnungswidrig die entsprechenden Konstatierungen und verkennt im Übrigen, dass die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts vom zweiten und dritten Fall der Z 11 nicht erfasst ist (RIS-Justiz RS0099810, RS0099869 [T16]).Insoweit der Beschwerdeführer zu römisch eins./ unter Anstellen eigenständiger beweiswürdigender Erwägungen die Heranziehung der „Mehrfachqualifikation“ (durch Anwendung von Gewalt und unter Entziehung der persönlichen Freiheit – US 13) kritisiert (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall), übergeht er prozessordnungswidrig die entsprechenden Konstatierungen und verkennt im Übrigen, dass die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts vom zweiten und dritten Fall der Ziffer 11, nicht erfasst ist (RIS-Justiz RS0099810, RS0099869 [T16]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – wie schon von der Generalprokuratur ausgeführt – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – wie schon von der Generalprokuratur ausgeführt – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.