[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) wendet sich gegen die von den Tatrichtern auf § 252 Abs 1 Z 1 StPO gestützte (ON 57 S 10) Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle hinsichtlich der Zeugen * B*, * Y*, * Ko* und * T* (= der Geschleppten zu A./). [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wendet sich gegen die von den Tatrichtern auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützte (ON 57 S 10) Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle hinsichtlich der Zeugen * B*, * Y*, * Ko* und * T* (= der Geschleppten zu A./).
[5] Vorliegend beantragte der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 22. Juni 2022 die Vernehmung dieser Personen als Zeugen, woraufhin die Hauptverhandlung vertagt und nach Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister am 23. Juni 2022 – die die Zeugen zu diesem Zeitpunkt als bereits zumindest zwei Monate verzogen und unbekannten Aufenthalts auswiesen (ON 31 bis ON 34) – am 24. Juni 2022 die Personenfahndung durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Inland angeordnet wurde. Weder die rund drei Monate andauernde Fahndung noch eine neuerliche Einholung von Auskünften aus dem Melderegister Ende September 2022 (ON 51 bis 54) erbrachten Anhaltspunkte für eine erfolgversprechende Ladung.
Die Frage, wann der Aufenthalt eines Zeugen als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher nicht bewerkstelligt werden kann, ist nach Lage des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0108361). In Anbetracht der über einen Zeitraum von drei Monaten gesetzten Maßnahmen und mangels konkreter Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit mögliche Erreichbarkeit der Zeugen durfte das Gericht im Gegenstand zu Recht von deren Unerreichbarkeit ausgehen und die Protokolle über deren Aussagen verlesen (vgl RIS-Justiz RS0098282, RS0098248, RS0101349).Die Frage, wann der Aufenthalt eines Zeugen als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher nicht bewerkstelligt werden kann, ist nach Lage des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0108361). In Anbetracht der über einen Zeitraum von drei Monaten gesetzten Maßnahmen und mangels konkreter Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit mögliche Erreichbarkeit der Zeugen durfte das Gericht im Gegenstand zu Recht von deren Unerreichbarkeit ausgehen und die Protokolle über deren Aussagen verlesen vergleiche RIS-Justiz RS0098282, RS0098248, RS0101349).
[6] Mit der Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Beschwerdeführer die am 3. Oktober 2022 erfolgte Abweisung (ON 57 S 9) seines in der Hauptverhandlung am 22. Juni 2022 gestellten Antrags auf Vernehmung oben genannter Zeugen (ON 35 S 19; zum Verzicht auf Neudurchführung siehe ON 57 S 2). Da der (auch später nicht ergänzte) Antrag – entgegen den gesetzlichen Erfordernissen (§ 55 Abs 1 erster Satz StPO) und angesichts der gerade erwähnten Fahndungsmaßnahmen trotzdem – weder eine ladungsfähige Adresse noch sonst Hinweise enthielt, die eine Ausforschung der Zeugen erwarten ließen, konnte die begehrte Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben (RIS-Justiz RS0099399, va 13 Os 105/15p, 106/15h). [6] Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert der Beschwerdeführer die am 3. Oktober 2022 erfolgte Abweisung (ON 57 S 9) seines in der Hauptverhandlung am 22. Juni 2022 gestellten Antrags auf Vernehmung oben genannter Zeugen (ON 35 S 19; zum Verzicht auf Neudurchführung siehe ON 57 S 2). Da der (auch später nicht ergänzte) Antrag – entgegen den gesetzlichen Erfordernissen (Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz StPO) und angesichts der gerade erwähnten Fahndungsmaßnahmen trotzdem – weder eine ladungsfähige Adresse noch sonst Hinweise enthielt, die eine Ausforschung der Zeugen erwarten ließen, konnte die begehrte Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben (RIS-Justiz RS0099399, va 13 Os 105/15p, 106/15h).
[7] Auch der Antrag auf Vernehmung des vom Angeklagten namhaft gemachten Zeugen * O* zum Beweis dafür, dass „A* bei diesem untergekommen“ sei und ihm erzählt habe, „dass er die Schleppung alleine geplant und durchgeführt und dass der Angeklagte nichts damit zu tun“ habe (ON 57 S 8), verfiel zu Recht der Abweisung. Er ließ mit Blick auf die weiteren vorliegenden Beweisergebnisse nicht erkennen, inwieweit der unter Beweis zu stellende Umstand – nämlich dessen Wahrnehmungen zur Tatbegehung vom Hörensagen – geeignet wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (vgl aber RIS-Justiz RS0116987; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). [7] Auch der Antrag auf Vernehmung des vom Angeklagten namhaft gemachten Zeugen * O* zum Beweis dafür, dass „A* bei diesem untergekommen“ sei und ihm erzählt habe, „dass er die Schleppung alleine geplant und durchgeführt und dass der Angeklagte nichts damit zu tun“ habe (ON 57 S 8), verfiel zu Recht der Abweisung. Er ließ mit Blick auf die weiteren vorliegenden Beweisergebnisse nicht erkennen, inwieweit der unter Beweis zu stellende Umstand – nämlich dessen Wahrnehmungen zur Tatbegehung vom Hörensagen – geeignet wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen vergleiche aber RIS-Justiz RS0116987; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327).
[8] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) des konstatierten Vorsatzes des Angeklagten auf seine eigene Bereicherung (US 7) verabsäumt es, prozessordnungsgemäß die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilserwägungen in den Blick zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370; vgl dazu RIS-Justiz RS0131308 [T2]). Denn das Erstgericht hat die betreffende Feststellung – der Rüge zuwider – nicht nur darauf gestützt, dass „jedenfalls“ davon auszugehen sei, dass er ein Entgelt erhalten, oder ihm ein solches zugesichert worden sei, sondern hat zudem begründungstauglich auf das vom Angeklagten eingegangene Risiko sowie darauf verwiesen, dass nicht davon auszugehen sei, dass er dieses – ohne jegliche Nahebeziehung zu den Geschleppten – ohne ein entsprechend hohes Entgelt auf sich genommen habe (US 14). Unbekämpft blieb überdies die Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten auf Bereicherung anderer Mitglieder der kriminellen Vereinigung (US 8). [8] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) des konstatierten Vorsatzes des Angeklagten auf seine eigene Bereicherung (US 7) verabsäumt es, prozessordnungsgemäß die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilserwägungen in den Blick zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0131308 [T2]). Denn das Erstgericht hat die betreffende Feststellung – der Rüge zuwider – nicht nur darauf gestützt, dass „jedenfalls“ davon auszugehen sei, dass er ein Entgelt erhalten, oder ihm ein solches zugesichert worden sei, sondern hat zudem begründungstauglich auf das vom Angeklagten eingegangene Risiko sowie darauf verwiesen, dass nicht davon auszugehen sei, dass er dieses – ohne jegliche Nahebeziehung zu den Geschleppten – ohne ein entsprechend hohes Entgelt auf sich genommen habe (US 14). Unbekämpft blieb überdies die Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten auf Bereicherung anderer Mitglieder der kriminellen Vereinigung (US 8).
[9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.