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Entscheidung 11 Os 124/24f×

Entscheidung 11 Os 124/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os124/24f

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall, Absatz 2,, Paragraph 148, zweiter Fall, Paragraph 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Europäischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2024, GZ 14 Hv 19/24z-78.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – abweichend von der Anklage – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall, Absatz 2,, Paragraph 148, zweiter Fall, Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er von 8. Juni 2022 bis 15. März 2023 in W* als Komplementär der o* KG mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) Verfügungsberechtigte der mit der Abwicklung der Förderung „Reparaturbonus“ betrauten K* GmbH in 1.041 Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, indem er Anträge zur Auszahlung der Förderung „Reparaturbonus“ stellte, dabei nicht erfolgte Reparaturen unter Angabe unrichtiger Kundendaten geltend machte und inhaltlich unrichtige Rechnungen darüber vorlegte, um damit das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen nachzuweisen, zur Auszahlung von 161.669 Euro verleitet und von 40.080 Euro zu verleiten versucht, wodurch die Republik Österreich in diesen Beträgen im Vermögen geschädigt wurde bzw geschädigt werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen das Unterbleiben der Subsumtion auch als Verbrechen des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach Paragraph 168 f, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall, Paragraph 15, StGB richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Europäischen Staatsanwaltschaft.

[4] Die Mängelrüge (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall) moniert, das Schöffengericht habe bei der Beweiswürdigung zur (Negativ-)Feststellung, wonach es der Angeklagte nicht einmal ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „ob die ihm ausbezahlten Gelder aus Mitteln der Europäischen Union stammen“ (US 7), einen „ꞌFördervertragꞌ auf Kundenseite“ (ohne Fundstellenbezeichnung) und ein Informationsblatt (ON 29.4) jeweils mit (weiteren) Hinweisen auf eine Finanzierung durch die Europäische Union unberücksichtigt gelassen.

[5] Die Rüge nennt jedoch keine Aktenfundstelle zum (behaupteten) Vorkommen derartiger Beweismittel in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; als Grundvoraussetzung einer Erörterungspflicht – vergleiche RIS-Justiz RS0118316 [insb T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 427), womit sie nicht prozessförmig zur Darstellung gelangt (RIS-Justiz RS0124172 [T4]).

[6] Mit den Hinweisen auf das Aussageverhalten des Angeklagten wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung angegriffen.

[7] Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Nachteil des Angeklagten ist ausgeschlossen (Paragraph 281, Absatz 2, StPO).

[8] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sich lediglich gegen die Verneinung des objektiven Tatbestands des Paragraph 168 f, StGB richtet und erneut die (aus Ziffer 5, erfolglos bekämpfte) Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite bestreitet, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810 [insb T15]).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Für die zu seinem Nachteil erhobene, zur Gänze erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde trifft den Angeklagten keine Kostenersatzpflicht (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 8).

Textnummer

E143848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00124.24F.0225.000

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250225_OGH0002_0110OS00124_24F0000_000