[3] Gegen das Unterbleiben der Subsumtion auch als Verbrechen des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach § 168f Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall, § 15 StGB richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Europäischen Staatsanwaltschaft. [3] Gegen das Unterbleiben der Subsumtion auch als Verbrechen des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach Paragraph 168 f, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall, Paragraph 15, StGB richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Europäischen Staatsanwaltschaft.
[4] Die Mängelrüge (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) moniert, das Schöffengericht habe bei der Beweiswürdigung zur (Negativ-)Feststellung, wonach es der Angeklagte nicht einmal ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „ob die ihm ausbezahlten Gelder aus Mitteln der Europäischen Union stammen“ (US 7), einen „ꞌFördervertragꞌ auf Kundenseite“ (ohne Fundstellenbezeichnung) und ein Informationsblatt (ON 29.4) jeweils mit (weiteren) Hinweisen auf eine Finanzierung durch die Europäische Union unberücksichtigt gelassen. [4] Die Mängelrüge (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall) moniert, das Schöffengericht habe bei der Beweiswürdigung zur (Negativ-)Feststellung, wonach es der Angeklagte nicht einmal ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „ob die ihm ausbezahlten Gelder aus Mitteln der Europäischen Union stammen“ (US 7), einen „ꞌFördervertragꞌ auf Kundenseite“ (ohne Fundstellenbezeichnung) und ein Informationsblatt (ON 29.4) jeweils mit (weiteren) Hinweisen auf eine Finanzierung durch die Europäische Union unberücksichtigt gelassen.
[5] Die Rüge nennt jedoch keine Aktenfundstelle zum (behaupteten) Vorkommen derartiger Beweismittel in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO; als Grundvoraussetzung einer Erörterungspflicht – vgl RIS-Justiz RS0118316 [insb T11]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 427), womit sie nicht prozessförmig zur Darstellung gelangt (RIS-Justiz RS0124172 [T4]). [5] Die Rüge nennt jedoch keine Aktenfundstelle zum (behaupteten) Vorkommen derartiger Beweismittel in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; als Grundvoraussetzung einer Erörterungspflicht – vergleiche RIS-Justiz RS0118316 [insb T11]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 427), womit sie nicht prozessförmig zur Darstellung gelangt (RIS-Justiz RS0124172 [T4]).
[6] Mit den Hinweisen auf das Aussageverhalten des Angeklagten wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung angegriffen. [6] Mit den Hinweisen auf das Aussageverhalten des Angeklagten wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung angegriffen.
[7] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) zum Nachteil des Angeklagten ist ausgeschlossen (§ 281 Abs 2 StPO). [7] Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Nachteil des Angeklagten ist ausgeschlossen (Paragraph 281, Absatz 2, StPO).
[8] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) sich lediglich gegen die Verneinung des objektiven Tatbestands des § 168f StGB richtet und erneut die (aus Z 5 erfolglos bekämpfte) Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite bestreitet, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810 [insb T15]). [8] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sich lediglich gegen die Verneinung des objektiven Tatbestands des Paragraph 168 f, StGB richtet und erneut die (aus Ziffer 5, erfolglos bekämpfte) Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite bestreitet, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810 [insb T15]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Für die zu seinem Nachteil erhobene, zur Gänze erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde trifft den Angeklagten keine Kostenersatzpflicht (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8). [10] Für die zu seinem Nachteil erhobene, zur Gänze erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde trifft den Angeklagten keine Kostenersatzpflicht (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 8).