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Entscheidung 11 Os 124/25g×

Entscheidung 11 Os 124/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os124/25g

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Strubreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * C* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * L* sowie die Berufung des Angeklagten * C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. August 2025, GZ 44 Hv 89/25s-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * L* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * C* und * L* jeweils eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie am 1. April 2025 in W* im einverständlichen Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) * S* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich teils tiefgehende Schnittwunden von drei Zentimetern Länge oberhalb der Oberlippe, (bis an den Wangenknochen reichend) zwölf Zentimetern Länge an der rechten Wange und zehn Zentimetern Länge im linken Stirn-Scheitel-Bereich, die mit einer länger als vierzundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung vergleiche US 9: schmerzhafter Heilungsprozess) verbunden waren, absichtlich zugefügt, indem sie ihn mit einem Messer mehrmals ins Gesicht schnitten, wobei die Tat für immer eine auffallende Verunstaltung des Opfers in Form gut sichtbarer Narben (US 9), somit eine schwere Dauerfolge (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), nach sich zog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*.

[4] Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Schöffengericht die von der Rüge relevierten Angaben des Zeugen S* zur Täterrolle des Beschwerdeführers nicht übergangen, sondern seinen Feststellungen (mit) zugrunde gelegt (US 24 f).

[5] Indem die Beschwerde isoliert hervorgekehrte Details dieser Zeugenaussage – unter prozessordnungswidriger (RIS-Justiz RS0119370) Missachtung der Beweiswerterwägungen des angefochtenen Urteils in ihrer Gesamtheit (US 12 bis 16) – eigenständig würdigt und daraus „[Z]weifel“ an den Feststellungen zur Mittäterschaft des Beschwerdeführers (US 8, 9) „betreffend den Tatvorwurf des Paragraph 87, Absatz 2, StGB“ abzuleiten versucht, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00124.25G.1111.000

Im RIS seit

01.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251111_OGH0002_0110OS00124_25G0000_000