Die Beschwerde versagt.
Von einer straflosen Deckungshandlung kann nur gesprochen werden, wenn der Täter der Vortat zu deren Verschleierung eine Handlung setzt, ohne ein neues Rechtsgut zu verletzen und ohne über die bereits mit der Vortat verbundene Rechtsgutverletzung hinauszugehen; nur unter diesen Voraussetzungen ist die Nachtat durch die Bestrafung der Vortat in ihrem Unrechtsgehalt mitumfaßt. Erfaßt dagegen die Haupttat den Unwert der ihr nachfolgenden Deliktshandlung nicht oder nicht vollständig, weil die Nachtat gegen ein anderes Rechtsgut gerichtet ist, dann bleibt die Deckungshandlung selbständig strafbar (vgl. ÖJZ-LSK 1976/87, 1979/22, 1981/100 u.a.).Von einer straflosen Deckungshandlung kann nur gesprochen werden, wenn der Täter der Vortat zu deren Verschleierung eine Handlung setzt, ohne ein neues Rechtsgut zu verletzen und ohne über die bereits mit der Vortat verbundene Rechtsgutverletzung hinauszugehen; nur unter diesen Voraussetzungen ist die Nachtat durch die Bestrafung der Vortat in ihrem Unrechtsgehalt mitumfaßt. Erfaßt dagegen die Haupttat den Unwert der ihr nachfolgenden Deliktshandlung nicht oder nicht vollständig, weil die Nachtat gegen ein anderes Rechtsgut gerichtet ist, dann bleibt die Deckungshandlung selbständig strafbar vergleiche ÖJZ-LSK 1976/87, 1979/22, 1981/100 u.a.).
Gerade letzteres trifft auf den vorliegenden Fall zu. Die in der erbeuteten Handtasche der Christine C verwahrten Dokumente konnten mangels eines Sach- oder Tauschwertes nicht Gegenstand eines Vermögensdeliktes - sei es eines Diebstahls oder einer dauernden Sachentziehung - sein. Wohl aber stellte das Verstecken oder Wegwerfen dieser Urkunden mit dem Ziel, damit den begangenen Diebstahl zu verschleiern und einen Beweisgegenstand verschwinden zu lassen - bei Vorliegen der im § 229 StGB bezeichneten sonstigen Voraussetzungen - eine nach dieser Bestimmung strafbare Handlung dar (vgl. ÖJZ-LSK 1980/107 =Gerade letzteres trifft auf den vorliegenden Fall zu. Die in der erbeuteten Handtasche der Christine C verwahrten Dokumente konnten mangels eines Sach- oder Tauschwertes nicht Gegenstand eines Vermögensdeliktes - sei es eines Diebstahls oder einer dauernden Sachentziehung - sein. Wohl aber stellte das Verstecken oder Wegwerfen dieser Urkunden mit dem Ziel, damit den begangenen Diebstahl zu verschleiern und einen Beweisgegenstand verschwinden zu lassen - bei Vorliegen der im Paragraph 229, StGB bezeichneten sonstigen Voraussetzungen - eine nach dieser Bestimmung strafbare Handlung dar vergleiche ÖJZ-LSK 1980/107 =
ZVR 1980/243).
Gleichermaßen unzutreffend ist der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es habe ihm an dem für den Tatbestand der Urkundenunterdrückung erforderlichen Vorsatz gefehlt. Nach den Urteilsfeststellungen wußten die beiden Angeklagten, daß sich die bezüglichen Urkunden in der Handtasche der Christine C befanden; es war ihnen auch - wie jedermann - bekannt, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, sodaß sie bei ihrer Tat, wie das Erstgericht richtig erkannte, damit - geradezu zwangsläufig - (billigend) in Kauf nahmen, die Dokumente würden von Christine C im Rechtsverkehr nicht verwendet werden können. Diese Konstatierungen reichen aber im Hinblick darauf, daß der § 229 StGB einen (ganz speziellen) Gebrauchsverhinderungsvorsatz nicht verlangt (vgl. abermals LSK 1980/107), auch auf der inneren Tatseite aus, um die UnTerstellung des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten A unter den Tatbestand der Urkundenunterdrückung zu decken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Gleichermaßen unzutreffend ist der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es habe ihm an dem für den Tatbestand der Urkundenunterdrückung erforderlichen Vorsatz gefehlt. Nach den Urteilsfeststellungen wußten die beiden Angeklagten, daß sich die bezüglichen Urkunden in der Handtasche der Christine C befanden; es war ihnen auch - wie jedermann - bekannt, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, sodaß sie bei ihrer Tat, wie das Erstgericht richtig erkannte, damit - geradezu zwangsläufig - (billigend) in Kauf nahmen, die Dokumente würden von Christine C im Rechtsverkehr nicht verwendet werden können. Diese Konstatierungen reichen aber im Hinblick darauf, daß der Paragraph 229, StGB einen (ganz speziellen) Gebrauchsverhinderungsvorsatz nicht verlangt vergleiche abermals LSK 1980/107), auch auf der inneren Tatseite aus, um die UnTerstellung des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten A unter den Tatbestand der Urkundenunterdrückung zu decken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 128 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf die §§ 28 StGB und 11 JGG eine achtmonatige Freiheitsstrafe, die es gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der (Diebs-)Taten und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, als mildernd hingegen das volle, umfassende Geständnis des Angeklagten, die Verleitung zum Diebstahl an Christine C durch den Mitangeklagten und die teilweise Schadensgutmachung.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 28, StGB und 11 JGG eine achtmonatige Freiheitsstrafe, die es gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der (Diebs-)Taten und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, als mildernd hingegen das volle, umfassende Geständnis des Angeklagten, die Verleitung zum Diebstahl an Christine C durch den Mitangeklagten und die teilweise Schadensgutmachung.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe (mit dem offenbar nur versehentlich in die Rechtsmittelschrift aufgenommenen Begehren, sie auch bedingt nachzusehen) oder ihre Umwandlung in eine bedingte Geldstrafe an. Soweit sie sich gegen das Adhäsionserkenntnis richtete, wurde die Berufung im Gerichtstag zurückgezogen.
Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz nicht nur im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt, sondern auch zutreffend gewürdigt. Neue Gesichtspunkte, die zusätzlich als strafmildernd in Betracht kämen, werden auch in der Berufung nicht dargetan. Das gefundene Strafmaß ist daher nicht überhöht.
Eine Strafumwandlung nach dem § 37 StGB kann schon wegen des Ausspruches einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden.Eine Strafumwandlung nach dem Paragraph 37, StGB kann schon wegen des Ausspruches einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden.
Mithin konnte auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.