Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt, soweit sie Begründungsmängel releviert, Berechtigung zu.
Im vorliegenden Fall wurden die Feststellungen zum Tatvorwurf allein auf die Aussage des Daniel Mario F*** gestützt und dementsprechend die Einlassungen des Angeklagten, der leugnete, die Tat begangen zu haben, für widerlegt erachtet (S 66 dA). Das Schöffengericht ging dabei von der Annahme aus, daß der genannte Zeuge im wesentlichen stets gleichlautende Angaben machte und daß er "vor allem auch ... den Angeklagten, von dem er nur den Vornamen wußte, bei seiner polizeilichen Einvernahme genauestens beschreiben, identifizieren und sich an die Äußerung des Angeklagten: 'Mein Vater pflegte schon zu sagen, etwas bi schadet nie!' erinnern konnte" (S 66 dA).
Zwar wird auf die offenkundige Schwäche dieser Begründung, die sich aus der Tatsache ergibt, daß der Zeuge den Angeklagten auch schon vor der Tat und damit auch vor seiner polizeilichen Vernehmung aus persönlichen Begegnungen und Gesprächen kannte (vgl. S 54 und 55 dA) und daß die erwähnte Äußerung des Angeklagten nur vom Zeugen selbst bekundet, vom Angeklagten aber in Abrede gestellt wird (vgl. S 11 ff und S 54 dA), in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingegangen, sie sei daher nur am Rande vermerkt.Zwar wird auf die offenkundige Schwäche dieser Begründung, die sich aus der Tatsache ergibt, daß der Zeuge den Angeklagten auch schon vor der Tat und damit auch vor seiner polizeilichen Vernehmung aus persönlichen Begegnungen und Gesprächen kannte vergleiche S 54 und 55 dA) und daß die erwähnte Äußerung des Angeklagten nur vom Zeugen selbst bekundet, vom Angeklagten aber in Abrede gestellt wird vergleiche S 11 ff und S 54 dA), in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingegangen, sie sei daher nur am Rande vermerkt.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer aber eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend, wenn er behauptet, das Erstgericht habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, daß Daniel Mario F*** in einem mit einem unbeteiligten (etwa 2 Jahre jüngeren) Knaben (Georg R***) über homosexuelle Handlungen geführten Gespräch das den Gegenstand des Schuldspruches bildende Verhalten verneinte. Das Erstgericht erwähnt wohl diesen Umstand und führt ihn auf jugendliches Schamgefühl zurück, "zumal Daniel Mario F*** ein derartiges gleichgeschlechtliches Erlebnis noch nie hatte und zum Ausdruck brachte, den Vorfall vergessen zu wollen" (S 66 dA). Diese Erwägungen stehen aber mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne weiteres in Einklang, wenn berücksichtigt wird, daß - nach der Darstellung des Zeugen Georg R*** - Daniel Mario F*** selbst es war, der den Vorfall ins Gespräch brachte (S 59 dA). Um dem Vorwurf einer Scheinbegründung zu entgehen, hätte das Erstgericht daher darlegen müssen, wie es im gegebenen Zusammenhang über das zuletzt erwähnte Verfahrensergebnis hinwegkam.
Ebenso ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er bemängelt, es sei im Urteil unerörtert geblieben, daß der Zeuge Daniel Mario F*** seiner Mutter den "Vorfall mit dem Angeklagten ... ausführlich erzählt" haben will (S 56 dA), die Mutter, Maria F***, indes ausdrücklich bekundete, ihr Sohn habe ihr von homosexuellen Handlungen nichts berichtet, sondern nur erwähnt, am Knie angegriffen worden zu sein (S 57 dA). Auch dieses Ergebnis des Beweisverfahrens wäre nämlich an sich unter Umständen geeignet, den Angeklagten zu entlasten.
Daraus folgt, daß die in der Beschwerdeschrift gerügten Fehler bei der Urteilsabfassung einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO abgeben und damit die Nichtigkeit des Urteiles bewirken.Daraus folgt, daß die in der Beschwerdeschrift gerügten Fehler bei der Urteilsabfassung einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO abgeben und damit die Nichtigkeit des Urteiles bewirken.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf das übrigen Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte. Da der österreichischen Strafprozeßordnung eine Schuldberufung gegen Urteile von Schöffengerichten fremd ist, war dieses Rechtsmittel zugleich zurückzuweisen.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf das übrigen Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte. Da der österreichischen Strafprozeßordnung eine Schuldberufung gegen Urteile von Schöffengerichten fremd ist, war dieses Rechtsmittel zugleich zurückzuweisen.
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten und durch die Urteilsaufhebung gegenstandlos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.