Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die unter den Aspekten der Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit (Z 5) kritisierten Urteilsfeststellungen, wonach sich die Minderjährigen Christian W***** und Patrick Ce***** in den letzten Monaten vor September 2000 zunehmend (vom Angeklagten) zurückgezogen haben (US 5) und der Beschwerdeführer neben (den konstatierten) sexuellen Handlungen an den minderjährigen Kindern keine Reinigungs- oder Pflegemaßnahmen aus medizinisch oder hygienisch motivierten Gründen vorgenommen habe (US 7), betreffen - der Beschwerde zuwider - keine schuldspruchrelevanten Tatsachen, worunter nämlich im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nur jene zu verstehen sind, die entweder auf die Unterstellung der Taten unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 41).Die unter den Aspekten der Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) kritisierten Urteilsfeststellungen, wonach sich die Minderjährigen Christian W***** und Patrick Ce***** in den letzten Monaten vor September 2000 zunehmend (vom Angeklagten) zurückgezogen haben (US 5) und der Beschwerdeführer neben (den konstatierten) sexuellen Handlungen an den minderjährigen Kindern keine Reinigungs- oder Pflegemaßnahmen aus medizinisch oder hygienisch motivierten Gründen vorgenommen habe (US 7), betreffen - der Beschwerde zuwider - keine schuldspruchrelevanten Tatsachen, worunter nämlich im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nur jene zu verstehen sind, die entweder auf die Unterstellung der Taten unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 41).
Mit dem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), das dem Schöffengericht lediglich vorwirft, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Eduard D***** zu geringen Beweiswert beigemessen zu haben, und somit in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zieht, vermag der Nichtigkeitswerber aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachen zu erwecken. Im Übrigen ist das Erstgericht ohnedies im Sinne dieses Gutachtens davon ausgegangen, dass beim Angeklagten keine Anzeichen für eine krankhafte Pädophilie vorliegen (US 8 unten iVm 14 oben), was aber gemäß der thematisierten Expertise pädophile Neigungen nicht ausschließt (S 328).Mit dem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das dem Schöffengericht lediglich vorwirft, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Eduard D***** zu geringen Beweiswert beigemessen zu haben, und somit in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zieht, vermag der Nichtigkeitswerber aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachen zu erwecken. Im Übrigen ist das Erstgericht ohnedies im Sinne dieses Gutachtens davon ausgegangen, dass beim Angeklagten keine Anzeichen für eine krankhafte Pädophilie vorliegen (US 8 unten in Verbindung mit 14 oben), was aber gemäß der thematisierten Expertise pädophile Neigungen nicht ausschließt (S 328).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht - wie von der Prozessordnung gefordert - vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern (urteilsfremd) mit einer Kontrolle der Beschneidung, Wundheilung oder Hodenschwellung bei den minderjährigen Knaben durch den Angeklagten und mit einer Reinigung der Geschlechtsteile der Fatima Ce***** argumentiert. Welche weiteren konkreten Feststellungen der Beschwerdeführer zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der "Wollenskomponente" vermisst, wird im Rechtsmittel nicht näher dargetan, weshalb der eine Nichtigkeit bildende Umstand nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wird.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht - wie von der Prozessordnung gefordert - vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern (urteilsfremd) mit einer Kontrolle der Beschneidung, Wundheilung oder Hodenschwellung bei den minderjährigen Knaben durch den Angeklagten und mit einer Reinigung der Geschlechtsteile der Fatima Ce***** argumentiert. Welche weiteren konkreten Feststellungen der Beschwerdeführer zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der "Wollenskomponente" vermisst, wird im Rechtsmittel nicht näher dargetan, weshalb der eine Nichtigkeit bildende Umstand nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.