Dieses Urteil, das auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagten enthält, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, bekämpft der Angeklagte Patrick W***** mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als unbegründet erweist. Das Erstgericht hat unter eingehender Erörterung aller maßgebenden Verfahrensergebnisse und mit denkmöglicher Begründung dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen es ausschließlich den Angeklagten der unter den Punkten A 1 bis 3 angeführten Sexualdelikte für schuldig erkannt hat, jedoch hinsichtlich der Mitangeklagten insoweit zu einem Freispruch gelangt ist. Dabei haben sich die Tatrichter auch ausführlich mit der Person und dem Aussageverhalten des Tatopfers Patrick B***** und dessen Beurteilung durch einen Sachverständigen auseinandergesetzt und denkrichtig ausgeführt, warum sie die Angaben dieses Zeugen für einen Schuldspruch des Beschwerdeführers als ausreichend, jedoch für einen solchen hinsichtlich der übrigen Angeklagten nicht für tragfähig beurteilten. Wenn sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf einen untrennbaren Sachzusammenhang des Tatvorwurfes gegenüber seiner Person und den übrigen Angeklagten beruft und deshalb - die unterschiedliche Beurteilung der Aussage des Patrick B***** kritisierend - vermeint, dass das Erstgericht bei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen auch zu einem Freispruch seiner Person hätte gelangen müssen und das Urteil demzufolge unzureichend begründet hätte, zeigt er in Wahrheit keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft unzulässigerweise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleiches gilt auch für das gegen den Schuldspruch A 4 gerichtete Beschwerdevorbringen, mit dem der Angeklagte behauptet, dass er wegen der „offenkundigen Unglaubwürdigkeit" des ihn auch insoweit belastenden Zeugen Patrick B***** in diesem Punkt hätte freigesprochen werden müssen. Schließlich versagt auch der isoliert auf eine Passage aus der Aussage der Zeugin Angelika W***** bezugnehmende Beschwerdeeinwand, wonach Patrick B***** ohnedies selbst Drogen mit sich geführt habe (S 331/V). Damit wird das maßgebliche Vorbringen dieser Zeugin übergangen, wonach der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung, weder Suchtgift besessen noch an andere weitergegeben zu haben, nicht nur selbst Suchtgiftkonsument war, sondern auch Suchtgift „mitgebracht" hat (S 333/V).Dieses Urteil, das auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagten enthält, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, bekämpft der Angeklagte Patrick W***** mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als unbegründet erweist. Das Erstgericht hat unter eingehender Erörterung aller maßgebenden Verfahrensergebnisse und mit denkmöglicher Begründung dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen es ausschließlich den Angeklagten der unter den Punkten A 1 bis 3 angeführten Sexualdelikte für schuldig erkannt hat, jedoch hinsichtlich der Mitangeklagten insoweit zu einem Freispruch gelangt ist. Dabei haben sich die Tatrichter auch ausführlich mit der Person und dem Aussageverhalten des Tatopfers Patrick B***** und dessen Beurteilung durch einen Sachverständigen auseinandergesetzt und denkrichtig ausgeführt, warum sie die Angaben dieses Zeugen für einen Schuldspruch des Beschwerdeführers als ausreichend, jedoch für einen solchen hinsichtlich der übrigen Angeklagten nicht für tragfähig beurteilten. Wenn sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf einen untrennbaren Sachzusammenhang des Tatvorwurfes gegenüber seiner Person und den übrigen Angeklagten beruft und deshalb - die unterschiedliche Beurteilung der Aussage des Patrick B***** kritisierend - vermeint, dass das Erstgericht bei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen auch zu einem Freispruch seiner Person hätte gelangen müssen und das Urteil demzufolge unzureichend begründet hätte, zeigt er in Wahrheit keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft unzulässigerweise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleiches gilt auch für das gegen den Schuldspruch A 4 gerichtete Beschwerdevorbringen, mit dem der Angeklagte behauptet, dass er wegen der „offenkundigen Unglaubwürdigkeit" des ihn auch insoweit belastenden Zeugen Patrick B***** in diesem Punkt hätte freigesprochen werden müssen. Schließlich versagt auch der isoliert auf eine Passage aus der Aussage der Zeugin Angelika W***** bezugnehmende Beschwerdeeinwand, wonach Patrick B***** ohnedies selbst Drogen mit sich geführt habe (S 331/V). Damit wird das maßgebliche Vorbringen dieser Zeugin übergangen, wonach der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung, weder Suchtgift besessen noch an andere weitergegeben zu haben, nicht nur selbst Suchtgiftkonsument war, sondern auch Suchtgift „mitgebracht" hat (S 333/V).
Gleichfalls lediglich zu günstigeren Schlussfolgerungen als das Erstgericht sucht der Beschwerdeführer zu gelangen, wenn er den vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Depositionen des Patrick B***** entlastendes Vorbringen des Zeugen Martin B***** sowie eine Schilderung des Genannten über das „Milieu", in dem sich Patrick B***** bewege, entgegenhält (S 334 ff). Auch diese erneut nur die Beweiswürdigung angreifenden Ausführungen sind nicht geeignet, den relevierten Nichtigkeitsgrund zur Darstellung zu bringen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Gleichfalls lediglich zu günstigeren Schlussfolgerungen als das Erstgericht sucht der Beschwerdeführer zu gelangen, wenn er den vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Depositionen des Patrick B***** entlastendes Vorbringen des Zeugen Martin B***** sowie eine Schilderung des Genannten über das „Milieu", in dem sich Patrick B***** bewege, entgegenhält (S 334 ff). Auch diese erneut nur die Beweiswürdigung angreifenden Ausführungen sind nicht geeignet, den relevierten Nichtigkeitsgrund zur Darstellung zu bringen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.