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Entscheidung 11 Os 125/09f×

Entscheidung 11 Os 125/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os125/09f

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gyözö M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Gyözö M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. Mai 2009, GZ 40 Hv 12/09g-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Gyözö M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Gyözö M***** zu A.I. des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB, zu A.II. der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB sowie zu A.III. des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wiener Neustadt und Kirchberg

A.I. zwischen August 2008 und Jänner 2009 in insgesamt sechs Angriffen elektronische Geräte, Bargeld und weitere Sachen durch Einbruch in ein Transportmittel bzw in ein Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen;

A.II. zwischen 25. und 26. Jänner 2009 unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarten des Joachim P***** und der Marlene P*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern;

A.III. zwischen 25. und 26. Jänner 2009 eine Urkunde, nämlich die Sozialversicherungskarte der Marlene P*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche Feststellungen dahingehend vermisst, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, „nur solange Straftaten mittels Einbruchsdiebstähle zu begehen bis er genügend Geld hat, um die Verwaltungsstrafe in Ungarn in Höhe von 600 Euro bezahlen zu können", hält nicht an den im gewerbsmäßiger Absicht getroffenen Feststellungen fest (US 7).

Als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,) rügt der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit Vergehen als erschwerend gewertet hat. Weshalb die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB im Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB enthalten sein sollten und damit „in jeder Hinsicht abgegolten" wären, legt die Rüge nicht nachvollziehbar dar, zumal diese Vergehen die Strafdrohung nach Paragraph 130, vierter Fall StGB in keiner Weise bestimmen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91815 11Os125.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00125.09F.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_0110OS00125_09F0000_000