Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche Feststellungen dahingehend vermisst, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, „nur solange Straftaten mittels Einbruchsdiebstähle zu begehen bis er genügend Geld hat, um die Verwaltungsstrafe in Ungarn in Höhe von 600 Euro bezahlen zu können", hält nicht an den im gewerbsmäßiger Absicht getroffenen Feststellungen fest (US 7).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche Feststellungen dahingehend vermisst, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, „nur solange Straftaten mittels Einbruchsdiebstähle zu begehen bis er genügend Geld hat, um die Verwaltungsstrafe in Ungarn in Höhe von 600 Euro bezahlen zu können", hält nicht an den im gewerbsmäßiger Absicht getroffenen Feststellungen fest (US 7).
Als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11) rügt der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit Vergehen als erschwerend gewertet hat. Weshalb die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB im Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB enthalten sein sollten und damit „in jeder Hinsicht abgegolten" wären, legt die Rüge nicht nachvollziehbar dar, zumal diese Vergehen die Strafdrohung nach § 130 vierter Fall StGB in keiner Weise bestimmen (§ 32 Abs 2 StGB).Als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,) rügt der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit Vergehen als erschwerend gewertet hat. Weshalb die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB im Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB enthalten sein sollten und damit „in jeder Hinsicht abgegolten" wären, legt die Rüge nicht nachvollziehbar dar, zumal diese Vergehen die Strafdrohung nach Paragraph 130, vierter Fall StGB in keiner Weise bestimmen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.