Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Z 9 lit a, inhaltlich aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) die zur subjektiven Tatseite in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 5 f) bestreitet und eine Verurteilung wegen „Nötigung nach § 105 StGB“ bzw wegen „schwerer Nötigung nach § 106 StGB“ anstrebt, geht sie entgegen der Verfahrensordnung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung.Indem die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) die zur subjektiven Tatseite in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 5 f) bestreitet und eine Verurteilung wegen „Nötigung nach Paragraph 105, StGB“ bzw wegen „schwerer Nötigung nach Paragraph 106, StGB“ anstrebt, geht sie entgegen der Verfahrensordnung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung.
Soweit sich die Rüge nach dem Anfechtungsumfang auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG wendet, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil der auf die „Ausführung“ in diesem Umfang verzichtende Beschwerdeführer auch bei der Anmeldung der Beschwerde keine Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (§ 285 Abs 1 zweiter Satz iVm § 285a Z 2 StPO).Soweit sich die Rüge nach dem Anfechtungsumfang auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG wendet, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil der auf die „Ausführung“ in diesem Umfang verzichtende Beschwerdeführer auch bei der Anmeldung der Beschwerde keine Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.