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Entscheidung 11 Os 125/25d×

Entscheidung 11 Os 125/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os125/25d (11Os128/25w)

Entscheidungsdatum

13.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in der Strafsache gegen * Z* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 110/24f des Landesgerichts Salzburg, über die Beschwerde des Angeklagten * S* gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 23. September 2025 auf Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 385) und über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufungen der Angeklagten * Z* und * D* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Mai 2025 (ON 368) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde gegen den Beschluss auf Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * S* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Mai 2025 (ON 368) wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach (richtig) Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (a A römisch fünf), nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (a B römisch fünf) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG (a C), des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB (c B) sowie mehrerer Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (d) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in S* und andernorts

(a) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus ihm selbst, fünf weiteren namentlich genannten sowie weiteren nicht bekannten Personen,

A römisch fünf) dazu beigetragen, dass andere Mitglieder dieser Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 0,66 % Delta-9-THC und 8,63 % THCA, in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus dem Ausland nach Österreich einführten, indem er

1 und 2) am 18. Mai 2020 sowie am 9. Juni 2020 gemeinsam mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung insgesamt 39.000 Gramm von einem Suchtgiftlieferanten übernahm,

3) am 16. Dezember 2020 Räumlichkeiten zur Lagerung von zumindest 12.000 Gramm zur Verfügung stellte,

B römisch fünf) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich vom 20. August 2019 bis zum 6. Februar 2021 in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Angriffen insgesamt 1.960 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80 % Cocain, 48.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 0,66 % Delta-9-THC und 8,63 % THCA, 1.000 Gramm Cannabisharz mit einem Wirkstoffgehalt von 1,54 % Delta-9-THC und 20,15 % THCA sowie 300 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 69,65 % und 850 Stück Ecstasy-Tabletten mit dem Wirkstoff MDMA,

C) vom Dezember 2020 bis zum August 2021 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung erzeugt, nämlich zumindest 1.350 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA durch arbeitsteiliges Kultivieren der Pflanzen bis zur Erntereife sowie Trennung der Blüten- und Fruchtstände vom Rest der Pflanzen und Trocknung,

(c) vom 18. Oktober 2019 bis zum 3. November 2019 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verantwortliche des Arbeitsmarktservice S* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich indem er es anlässlich seiner Anträge auf Gewährung von Arbeitslosengeld entgegen der ihm bekannten Rechtsvorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG unterließ, seine Einkünfte aus dem Suchtgifthandel bekannt zu geben, und dadurch über seine wahren Vermögens- und Einkommensverhältnisse täuschte, zur Auszahlung eines Tagsatzes von 39,95 Euro,

(d) bis zum 26. Februar 2024 falsche besonders geschützte Urkunden (Paragraph 224, StGB), nämlich „eine slowenische IDCard/Personalausweis“ sowie einen slowenischen Führerschein, jeweils lautend auf * M*, mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung, seiner Identität und seiner Lenkberechtigung gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil meldete S* – fristgerecht (Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO, Paragraph 294, Absatz eins, erster Satz StPO) – Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 372). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung an seinen Verteidiger zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel (ON 1.185) am 22. September 2025 langte fristgerecht (Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO, Paragraph 294, Absatz 2, zweiter Satz StPO) die Ausführung seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 384).

[4] Mit Beschluss vom 23. September 2025 (ON 385) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO mit der Begründung zurück, diese (ON 384; zu deren [nur] Anmeldung: ON 372) bezeichne jene Umstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, weder deutlich noch bestimmt: Die Mängelrüge nehme trotz einer Mehrzahl von Taten und Schuldsprüchen wegen verschiedener rechtlicher Kategorien nicht konkret auf jene Feststellungen Bezug, auf die sich der Begründungsmangel beziehen soll, und sei bereits deshalb nicht an der Verfahrensordnung ausgerichtet. Nichts anderes gelte für die Tatsachenrüge, die überdies nicht auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung Bedacht nehme.

Zur Beschwerde:

[5] Gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO hat das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO oder im Paragraph 281 a, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist.

[6] Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass die Nichtigkeitsbeschwerde – entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsansicht – deutlich und bestimmt einen Sachverhalt behauptet, der den Prüfungskriterien eines gleichermaßen deutlich und bestimmt bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 9 ff). Macht sie doch geltend, die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers seien offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), jenen Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse seien hingegen unberücksichtigt geblieben (Ziffer 5, zweiter Fall). Schon dieses Vorbringen schließt daher die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) aus.

[7]           Solcherart war der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben und die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof zu behandeln.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

[8] Entgegen der Beschwerdebehauptung (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers aus der Verwendung seines Spitznamens (unter serbisch-sprachiger Abkürzung seines Vornamens in diversen Schreibweisen und Abwandlungen), seiner Bezeichnung als „Profi“ und als „Glatzkopf“ in näher dargestellten Chats in Verbindung mit einem Lichtbild (insbesondere US 51 ff) in Übereinstimmung mit dem Gesetzen der Logik sowie grundlegenden Erfahrungssätzen abgeleitet vergleiche RIS-Justiz RS0118317). Dass das Schöffengericht aus den Beweisergebnissen nicht andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen hat, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0114524 [T3]).

[9] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider steht der Aktenvermerk des Landeskriminalamts Salzburg vom 13. April 2023 (ON 9.4, 1) über eine polizeiliche Fahrzeugkontrolle, bei der neben anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung ein „* P*“ angetroffen worden sei, nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zur Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers.

[10] Der Sache nach wendet sich die Rüge bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[11] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist es, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117264) anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, während bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet sind wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0117961 [T5, T8], RS0119424). Indem die Beschwerde auf den Umstand hinweist, dass * S* als einziger Mittäter kein Kryptohandy verwendete, nimmt sie weder auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen noch auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial Bezug.

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[14] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00125.25D.0113.000

Im RIS seit

30.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260113_OGH0002_0110OS00125_25D0000_000