[3] Gegen dieses Urteil meldete S* – fristgerecht (§ 284 Abs 1 erster Satz StPO, § 294 Abs 1 erster Satz StPO) – Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 372). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung an seinen Verteidiger zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel (ON 1.185) am 22. September 2025 langte fristgerecht (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO, § 294 Abs 2 zweiter Satz StPO) die Ausführung seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 384). [3] Gegen dieses Urteil meldete S* – fristgerecht (Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO, Paragraph 294, Absatz eins, erster Satz StPO) – Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 372). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung an seinen Verteidiger zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel (ON 1.185) am 22. September 2025 langte fristgerecht (Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO, Paragraph 294, Absatz 2, zweiter Satz StPO) die Ausführung seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 384).
[4] Mit Beschluss vom 23. September 2025 (ON 385) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO mit der Begründung zurück, diese (ON 384; zu deren [nur] Anmeldung: ON 372) bezeichne jene Umstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, weder deutlich noch bestimmt: Die Mängelrüge nehme trotz einer Mehrzahl von Taten und Schuldsprüchen wegen verschiedener rechtlicher Kategorien nicht konkret auf jene Feststellungen Bezug, auf die sich der Begründungsmangel beziehen soll, und sei bereits deshalb nicht an der Verfahrensordnung ausgerichtet. Nichts anderes gelte für die Tatsachenrüge, die überdies nicht auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung Bedacht nehme. [4] Mit Beschluss vom 23. September 2025 (ON 385) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO mit der Begründung zurück, diese (ON 384; zu deren [nur] Anmeldung: ON 372) bezeichne jene Umstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, weder deutlich noch bestimmt: Die Mängelrüge nehme trotz einer Mehrzahl von Taten und Schuldsprüchen wegen verschiedener rechtlicher Kategorien nicht konkret auf jene Feststellungen Bezug, auf die sich der Begründungsmangel beziehen soll, und sei bereits deshalb nicht an der Verfahrensordnung ausgerichtet. Nichts anderes gelte für die Tatsachenrüge, die überdies nicht auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung Bedacht nehme.
Zur Beschwerde:
[5] Gemäß § 285a Z 2 StPO hat das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder im § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist. [5] Gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO hat das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO oder im Paragraph 281 a, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist.
[6] Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass die Nichtigkeitsbeschwerde – entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsansicht – deutlich und bestimmt einen Sachverhalt behauptet, der den Prüfungskriterien eines gleichermaßen deutlich und bestimmt bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 285d Rz 9 ff). Macht sie doch geltend, die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers seien offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), jenen Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse seien hingegen unberücksichtigt geblieben (Z 5 zweiter Fall). Schon dieses Vorbringen schließt daher die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht (§ 285a Z 2 StPO) aus. [6] Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass die Nichtigkeitsbeschwerde – entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsansicht – deutlich und bestimmt einen Sachverhalt behauptet, der den Prüfungskriterien eines gleichermaßen deutlich und bestimmt bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 9 ff). Macht sie doch geltend, die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers seien offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), jenen Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse seien hingegen unberücksichtigt geblieben (Ziffer 5, zweiter Fall). Schon dieses Vorbringen schließt daher die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) aus.
[7] Solcherart war der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben und die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof zu behandeln.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
[8] Entgegen der Beschwerdebehauptung (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers aus der Verwendung seines Spitznamens (unter serbisch-sprachiger Abkürzung seines Vornamens in diversen Schreibweisen und Abwandlungen), seiner Bezeichnung als „Profi“ und als „Glatzkopf“ in näher dargestellten Chats in Verbindung mit einem Lichtbild (insbesondere US 51 ff) in Übereinstimmung mit dem Gesetzen der Logik sowie grundlegenden Erfahrungssätzen abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0118317). Dass das Schöffengericht aus den Beweisergebnissen nicht andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen hat, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0114524 [T3]). [8] Entgegen der Beschwerdebehauptung (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers aus der Verwendung seines Spitznamens (unter serbisch-sprachiger Abkürzung seines Vornamens in diversen Schreibweisen und Abwandlungen), seiner Bezeichnung als „Profi“ und als „Glatzkopf“ in näher dargestellten Chats in Verbindung mit einem Lichtbild (insbesondere US 51 ff) in Übereinstimmung mit dem Gesetzen der Logik sowie grundlegenden Erfahrungssätzen abgeleitet vergleiche RIS-Justiz RS0118317). Dass das Schöffengericht aus den Beweisergebnissen nicht andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen hat, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0114524 [T3]).
[9] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht der Aktenvermerk des Landeskriminalamts Salzburg vom 13. April 2023 (ON 9.4, 1) über eine polizeiliche Fahrzeugkontrolle, bei der neben anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung ein „* P*“ angetroffen worden sei, nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zur Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers. [9] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider steht der Aktenvermerk des Landeskriminalamts Salzburg vom 13. April 2023 (ON 9.4, 1) über eine polizeiliche Fahrzeugkontrolle, bei der neben anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung ein „* P*“ angetroffen worden sei, nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zur Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers.
[10] Der Sache nach wendet sich die Rüge bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [10] Der Sache nach wendet sich die Rüge bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[11] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (vgl dazu RIS-Justiz RS0117264) anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, während bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet sind wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0117961 [T5, T8], RS0119424). Indem die Beschwerde auf den Umstand hinweist, dass * S* als einziger Mittäter kein Kryptohandy verwendete, nimmt sie weder auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen noch auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial Bezug. [11] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist es, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117264) anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, während bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet sind wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0117961 [T5, T8], RS0119424). Indem die Beschwerde auf den Umstand hinweist, dass * S* als einziger Mittäter kein Kryptohandy verwendete, nimmt sie weder auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen noch auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial Bezug.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [13] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.