Das bloße Vorliegen einer sogenannten Verzweiflungs- oder Konfliktstat, als welche die vorsätzliche Tötung Nayantara H*** durch die zur Tatzeit in einem Zustand subjektiver Ausweglosigkeit befindliche Angeklagte allenfalls beurteilt werden könnte, rechtfertigt für sich allein nicht auch schon die Unterstellung einer solchen Tat unter den Tatbestand des Totschlags nach dem § 76 StGB. Totschlag verlangt vielmehr die Spontaneität des Tötungsvorsatzes; vorausgesetzt wird nämlich, daß sich der Täter in einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung zur Tötung eines Menschen hinreißen ließ, sohin in einem tiefgreifenden, für seinen spontanen Tötungswillen kausalen und zur Tatzeit noch nicht abgeklungenen Affekt handelt (vgl. ua EvBl. 1982/167 und 11 Os 140/89 = NRsp 1990/103). Andernfalls ist auch eine Verzweiflungs- oder Konfliktstat als Mord nach dem § 75 StGB zu beurteilen (siehe dazu insbesondere Moos, WK, § 76 StGB, Rz 24 sowie Kienapfel, BT I2, § 76 StGB, RN 24).Das bloße Vorliegen einer sogenannten Verzweiflungs- oder Konfliktstat, als welche die vorsätzliche Tötung Nayantara H*** durch die zur Tatzeit in einem Zustand subjektiver Ausweglosigkeit befindliche Angeklagte allenfalls beurteilt werden könnte, rechtfertigt für sich allein nicht auch schon die Unterstellung einer solchen Tat unter den Tatbestand des Totschlags nach dem Paragraph 76, StGB. Totschlag verlangt vielmehr die Spontaneität des Tötungsvorsatzes; vorausgesetzt wird nämlich, daß sich der Täter in einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung zur Tötung eines Menschen hinreißen ließ, sohin in einem tiefgreifenden, für seinen spontanen Tötungswillen kausalen und zur Tatzeit noch nicht abgeklungenen Affekt handelt vergleiche ua EvBl. 1982/167 und 11 Os 140/89 = NRsp 1990/103). Andernfalls ist auch eine Verzweiflungs- oder Konfliktstat als Mord nach dem Paragraph 75, StGB zu beurteilen (siehe dazu insbesondere Moos, WK, Paragraph 76, StGB, Rz 24 sowie Kienapfel, BT I2, Paragraph 76, StGB, RN 24).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fehlt es vorliegend jedoch an einem im Beweisverfahren hervorgekommenen sachlichen Substrat für die konkrete Möglichkeit der Annahme eines Handelns der Angeklagten in einer solchen allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung. Zum einen befand sich die Angeklagte nämlich nach der ihrer Schilderung des Tatgeschehens und der Vorgeschichte folgenden psychiatrischen Expertise zur Tatzeit - ungeachtet ihrer Verzweiflung - in keinem massiv affektiven Zustand; vielmehr war sie damals ruhig und gefaßt (AS 304, 305 und 308). Zum anderen hat die Gemütslage der Angeklagten bei Verübung der Tat, welche der Aktenlage zufolge in einem (durch eine schwere Fehlentwicklung der Persönlichkeit im Sinn einer Neurose lebensgeschichtlich bedingten und situativ durch das unmittelbar vorangegangene Verhalten des Lebensgefährten ausgelösten) Zustand subjektiver Ausweglosigkeit begangen wurde (insbesondere AS 135, 147, 299, 301, 302, 303 und 306), abnorme psychische Eigenschaften und demnach nicht lediglich äußere Umstände zur Ursache. Da in einem solchen Fall aber - wie das Erstgericht zwar ohne nähere Begründung, aber im Ergebnis zutreffend ausführte (AS 311) - die Einstufung der Gemütslage als allgemein begreiflich schon von vornherein ausgeschlossen ist (ÖJZ-LSK 1978/199; Mayerhofer-Rieder, StGB3, § 76, ENr. 10 a; Foregger-Serini, StGB4, § 76, Erl. I; Kienapfel, BT I2, § 76, RN 30; in bezug auf psychische Abnormitäten teilweise anderer Meinung Moos, WK, § 76 StGB, Rz 38 - vgl. jedoch die dort angeführten Hinweise auf die vorherrschende Literatur und Judikatur), war die von der Angeklagten vermißte Eventualfrage auch insoweit nicht indiziert. Schließlich versagt auch die Instruktionsrüge (Z 8) der Angeklagten:Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fehlt es vorliegend jedoch an einem im Beweisverfahren hervorgekommenen sachlichen Substrat für die konkrete Möglichkeit der Annahme eines Handelns der Angeklagten in einer solchen allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung. Zum einen befand sich die Angeklagte nämlich nach der ihrer Schilderung des Tatgeschehens und der Vorgeschichte folgenden psychiatrischen Expertise zur Tatzeit - ungeachtet ihrer Verzweiflung - in keinem massiv affektiven Zustand; vielmehr war sie damals ruhig und gefaßt (AS 304, 305 und 308). Zum anderen hat die Gemütslage der Angeklagten bei Verübung der Tat, welche der Aktenlage zufolge in einem (durch eine schwere Fehlentwicklung der Persönlichkeit im Sinn einer Neurose lebensgeschichtlich bedingten und situativ durch das unmittelbar vorangegangene Verhalten des Lebensgefährten ausgelösten) Zustand subjektiver Ausweglosigkeit begangen wurde (insbesondere AS 135, 147, 299, 301, 302, 303 und 306), abnorme psychische Eigenschaften und demnach nicht lediglich äußere Umstände zur Ursache. Da in einem solchen Fall aber - wie das Erstgericht zwar ohne nähere Begründung, aber im Ergebnis zutreffend ausführte (AS 311) - die Einstufung der Gemütslage als allgemein begreiflich schon von vornherein ausgeschlossen ist (ÖJZ-LSK 1978/199; Mayerhofer-Rieder, StGB3, Paragraph 76,, ENr. 10 a; Foregger-Serini, StGB4, Paragraph 76,, Erl. römisch eins; Kienapfel, BT I2, Paragraph 76,, RN 30; in bezug auf psychische Abnormitäten teilweise anderer Meinung Moos, WK, Paragraph 76, StGB, Rz 38 - vergleiche jedoch die dort angeführten Hinweise auf die vorherrschende Literatur und Judikatur), war die von der Angeklagten vermißte Eventualfrage auch insoweit nicht indiziert. Schließlich versagt auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) der Angeklagten:
Eine diesbezügliche Nichtigkeit ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Vorsitzende den Geschwornen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt und dabei gegen die Bestimmungen der §§ 321, 323 oder 327 StPO verstößt. Auf die Norm des § 328 StPO, welche den Geschwornen im Stadium der Beratung das Recht einräumt, den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher Tatsachen oder nach einer Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen zu äußern, wird dagegen weder im § 345 Abs. 1 Z 8 StPO selbst noch in den vorangeführten §§ 321, 323 und 327 StPO verwiesen. Ein unter Nichtigkeitssanktion stehendes Gebot, die Geschwornen über ihre Rechte im Sinn der Bestimmung des § 328 StPO zu belehren, welche auch nicht zu jenen Vorschriften gehört, die nach dem § 325 Abs. 2 StPO im Beratungszimmer der Geschwornen angeschlagen sein sollen, existiert entgegen der Meinung der Angeklagten nicht. Davon abgesehen wäre hier eine Ergänzung der an die Geschwornen gerichteten Fragen durch Aufnahme einer Eventualfrage wegen § 76 StGB, welchen Tatbestand die Angeklagte ersichtlich auch im gegenständlichen Zusammenhang im Auge hat, im Weg des § 328 StPO nicht möglich gewesen, weil eine derartige Fragestellung nach dem bereits Gesagten nicht indiziert war, sodaß ein allfälliger in diese Richtung gehender Wunsch der Geschwornen vom Schwurgerichtshof gemäß dem § 310 Abs. 3 StPO abzulehnen gewesen wäre (vgl. dazu Foregger-Serini, StPO4, § 328, Erl. II). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher zu verwerfen.Eine diesbezügliche Nichtigkeit ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Vorsitzende den Geschwornen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt und dabei gegen die Bestimmungen der Paragraphen 321, 323, oder 327 StPO verstößt. Auf die Norm des Paragraph 328, StPO, welche den Geschwornen im Stadium der Beratung das Recht einräumt, den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher Tatsachen oder nach einer Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen zu äußern, wird dagegen weder im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO selbst noch in den vorangeführten Paragraphen 321, 323 und 327 StPO verwiesen. Ein unter Nichtigkeitssanktion stehendes Gebot, die Geschwornen über ihre Rechte im Sinn der Bestimmung des Paragraph 328, StPO zu belehren, welche auch nicht zu jenen Vorschriften gehört, die nach dem Paragraph 325, Absatz 2, StPO im Beratungszimmer der Geschwornen angeschlagen sein sollen, existiert entgegen der Meinung der Angeklagten nicht. Davon abgesehen wäre hier eine Ergänzung der an die Geschwornen gerichteten Fragen durch Aufnahme einer Eventualfrage wegen Paragraph 76, StGB, welchen Tatbestand die Angeklagte ersichtlich auch im gegenständlichen Zusammenhang im Auge hat, im Weg des Paragraph 328, StPO nicht möglich gewesen, weil eine derartige Fragestellung nach dem bereits Gesagten nicht indiziert war, sodaß ein allfälliger in diese Richtung gehender Wunsch der Geschwornen vom Schwurgerichtshof gemäß dem Paragraph 310, Absatz 3, StPO abzulehnen gewesen wäre vergleiche dazu Foregger-Serini, StPO4, Paragraph 328,, Erl. römisch zwei). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über Brigitte H*** nach dem § 75 StGB unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren.Das Geschwornengericht verhängte über Brigitte H*** nach dem Paragraph 75, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend, während es die bisherige Unbescholtenheit sowie das reumütige und umfassende Geständnis, ferner die hochgradige Einengung der Dispositionsfähigkeit der Angeklagten sowie ihre Selbststellung als mildernd berücksichtigte.
Brigitte H*** strebt mit ihrer Berufung eine Herabsetzung, die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe an. Nur die Berufung der Angeklagten ist im Recht.
Das Geschwornengericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig fest und ging zutreffend davon aus, daß nach Lage des Falles keine entscheidend ins Gewicht fallenden Erschwerungsumstände gegeben sind. Den mildernden Umständen, vor allem der durch komplizierte interpsychische Konfliktspannungen außerordentlich stark behinderten Konfliktbewältigungsmöglichkeit der Angeklagten wurde jedoch im Sinn der zutreffenden Ausführungen in der Berufung zu wenig Bedeutung zuerkannt. Dem Obersten Gerichtshof erschien daher in Anbetracht der besonderen Täterpersönlichkeit eine weitergehende außerordentliche Milderung der Strafe auf das schuldangemessene und präventiv ausreichende Ausmaß von sechs Jahren geboten.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.