Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. September 1992, GZ 39 Vr 2420/92-6, verletzt im Schuldspruch des Richard V***** wegen Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs. 3 StGB.Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. September 1992, GZ 39 römisch fünf r 2420/92-6, verletzt im Schuldspruch des Richard V***** wegen Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, StGB.
Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben und gemäß den §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292, letzter Satz, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben und gemäß den Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292,, letzter Satz, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Richard V***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, (auch) am 15. Jänner 1991 in Kitzbühel mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma "K***** Mineralöl VertriebsGesmbH" durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Auftraggeber bzw. Käufer zu sein, zu einer Handlung, nämlich der Lieferung von Heizöl im Wert von 14.375,45 S, verleitet und hiedurch die genannte Gesellschaft um diesen Betrag an ihrem Vermögen geschädigt zu haben, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Richard V***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, (auch) am 15. Jänner 1991 in Kitzbühel mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma "K***** Mineralöl VertriebsGesmbH" durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Auftraggeber bzw. Käufer zu sein, zu einer Handlung, nämlich der Lieferung von Heizöl im Wert von 14.375,45 S, verleitet und hiedurch die genannte Gesellschaft um diesen Betrag an ihrem Vermögen geschädigt zu haben, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.