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Entscheidung 11 Os 125/94×

Entscheidung 11 Os 125/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os125/94(11Os 126/94)

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert Alois G***** wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraphen 15, 209, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 24. März 1994, GZ 13 römisch fünf r 1309-93-13, sowie über seine Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (Straf-)Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Alois G*****des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraphen 15, 209, StGB schuldig erkannt, weil er am 11. Juli 1993 in B*****dadurch, daß er dem am 12. September 1976 geborenen, mithin jugendlichen Rochus E*****, nachdem er diesen aufgefordert hatte, ihn nachts durch ein Fenster in sein Zimmer einzulassen, an die Lende bzw. an das Gesäß griff und sich anschickte, E*****zu umarmen, wobei die weitere Tatausführung nur durch die Gegenwehr des Opfers unterblieb, versuchte, mit einer Person unter 18 Jahren gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben.

Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die ihm zum AZ 40eVr 2704/92 des Landesgerichtes Salzburg gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5 a und "9" StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Mit der Behauptung nämlich, die Feststellung, wonach mehr als eine Berührung zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat, sei unrichtig, wird keiner der vom Beschwerdeführer angeführten Nichtigkeitsgründe dargetan. Ebensowenig mit dem entscheidungsunwesentlichen Einwand, es widerspreche dem Akteninhalt, "daß erst ein Schreien des Rochus E*****den Angeklagten dazu veranlaßte, das Zimmer zu verlassen". In den undifferenzierten Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde ist insgesamt weder eine Mängel- noch eine Tatsachenrüge, aber auch keine Rechtsrüge zu erkennen.

Sie war daher - wie übrigens auch die in den Prozeßgesetzen im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene "Berufung wegen Schuld" - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die Beschwerde des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E36749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00125.9406.0920.0

Dokumentnummer

JJT_19940920_OGH0002_0110OS00125_9400006_000