Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte formell "seinem gesamten Inhalte nach", der Sache nach aber nur wegen einzelner Fakten mit auf die Gründe der Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte formell "seinem gesamten Inhalte nach", der Sache nach aber nur wegen einzelner Fakten mit auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.
Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 4) rügt er die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 22.März 1995 gestellten Anträge auf Beischaffung der Krankengeschichte der Helga O***** über den Entbindungsvorgang vom 2.Juli 1994 im Landeskrankenhaus Deutschlandsberg und auf Vernehmung des Zeugen Dr.K*****; Verteidigungsrechte wurden durch dieses Zwischenerkenntnis dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht beeinträchtigt, weil den unter Beweis gestellten Umständen von vorneherein jegliche Eignung fehlt, die Wahrheitsfindung durch zusätzliche Erkenntnisse zu fördern.Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) rügt er die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 22.März 1995 gestellten Anträge auf Beischaffung der Krankengeschichte der Helga O***** über den Entbindungsvorgang vom 2.Juli 1994 im Landeskrankenhaus Deutschlandsberg und auf Vernehmung des Zeugen Dr.K*****; Verteidigungsrechte wurden durch dieses Zwischenerkenntnis dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht beeinträchtigt, weil den unter Beweis gestellten Umständen von vorneherein jegliche Eignung fehlt, die Wahrheitsfindung durch zusätzliche Erkenntnisse zu fördern.
Im Hinblick darauf, daß eine Vergewaltigung der dem Schuldspruch zu Punkt A/II/2. zugrunde gelegten Beschaffenheit nicht zwangsläufig zu Verletzungen im Vaginal- und Analbereich führen muß, würden selbst im Sinn des geltend gemachten Beweisthemas (231, 235/II) fehlende Hinweise auf derartige Verletzungen in der zitierten Krankengeschichte keinerlei Auswirkung auf die von den Tatrichtern als erwiesen angenommene Deliktsverwirklichung zeitigen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beschwerdehinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung, ob Helga O***** im Zuge der inkriminierten Vergewaltigung tatsächlich eine Rißquetschwunde im Bereich des linken Auges erlitten hat (US 19); Gründe für die begehrte Beweisaufnahme aber, die - wie vorliegend - nicht schon zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Hauptverhandlung geltend gemacht wurden, können bei der Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 41).Im Hinblick darauf, daß eine Vergewaltigung der dem Schuldspruch zu Punkt A/II/2. zugrunde gelegten Beschaffenheit nicht zwangsläufig zu Verletzungen im Vaginal- und Analbereich führen muß, würden selbst im Sinn des geltend gemachten Beweisthemas (231, 235/II) fehlende Hinweise auf derartige Verletzungen in der zitierten Krankengeschichte keinerlei Auswirkung auf die von den Tatrichtern als erwiesen angenommene Deliktsverwirklichung zeitigen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beschwerdehinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung, ob Helga O***** im Zuge der inkriminierten Vergewaltigung tatsächlich eine Rißquetschwunde im Bereich des linken Auges erlitten hat (US 19); Gründe für die begehrte Beweisaufnahme aber, die - wie vorliegend - nicht schon zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Hauptverhandlung geltend gemacht wurden, können bei der Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41).
Wegen mangelnder Relevanz des angegebenen Beweisthemas war auch die Vernehmung des Zeugen Dr.K***** entbehrlich; daß dieser anläßlich der Untersuchung der Helga O***** am 17.Juni 1993 außer einer geplatzten Lippe keine sichtbaren Verletzungen im Gesichtsbereich feststellen konnte, steht der dem Schuldspruch zu Punkt A/I zugrundeliegenden Urteilsannahme nicht entgegen, wonach Helga O***** damals neben einer Rißquetschwunde an der Oberlippe noch Prellungen am Oberkörper erlitt (US 3, 10). Ob der genannte Zeuge darüber hinaus im Sinn des nunmehrigen Beschwerdevorbringens auch Anzeichen auf "fremde" Gewalteinwirkung bzw auf durch Schläge hervorgerufene Prellungen wahrgenommen hat, ist, weil von der Antragstellung nicht erfaßt (231/II), erneut ohne Belang.
Unbegründet ist der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe hinsichtlich der für die Schuldspruchfakten A/III/2 und IV (unter anderem) bedeutsamen Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft der Helga O***** in keiner Weise begeistert war und den Wunsch auf Abtreibung der Leibesfrucht äußerte (US 10, 11), die gebotene Auseinandersetzung, mit der Aussage der Zeugen Volker G***** verabsäumt. Abgesehen davon, daß die Angaben dieses Zeugen, keine negative Äußerung des Beschwerdeführers zur bevorstehenden Vaterschaft wahrgenommen zu haben (215/II), keinesfalls, wie die Beschwerde vermeint, ein eine positive Erwartungshaltung zum Ausdruck bringender Bedeutungsinhalt unterlegt werden kann, erweist sich die tatrichterliche Einschätzung eines für die Lösung der Schuldfrage unmaßgeblichen Beweisergebnisses (US 27) auch im Hinblick darauf, daß G***** nur "sechs bis acht Kontakte" mit dem Beschwerdeführer und Helga O***** insgesamt einräumte (213/II), als Ergebnis einer den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden Beweiswürdigung. Keiner weiteren Erörterung bedarf der Einwand, die Urteilsannahme, Dr.K***** habe die Angaben der Helga O***** über die Herkunft der Verletzungen aus einem Sturz "nicht geglaubt" (US 10), entbehre jeglicher aktenmäßigen Deckung; betrifft doch dieses Vorbringen keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand.Unbegründet ist der Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe hinsichtlich der für die Schuldspruchfakten A/III/2 und römisch vier (unter anderem) bedeutsamen Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft der Helga O***** in keiner Weise begeistert war und den Wunsch auf Abtreibung der Leibesfrucht äußerte (US 10, 11), die gebotene Auseinandersetzung, mit der Aussage der Zeugen Volker G***** verabsäumt. Abgesehen davon, daß die Angaben dieses Zeugen, keine negative Äußerung des Beschwerdeführers zur bevorstehenden Vaterschaft wahrgenommen zu haben (215/II), keinesfalls, wie die Beschwerde vermeint, ein eine positive Erwartungshaltung zum Ausdruck bringender Bedeutungsinhalt unterlegt werden kann, erweist sich die tatrichterliche Einschätzung eines für die Lösung der Schuldfrage unmaßgeblichen Beweisergebnisses (US 27) auch im Hinblick darauf, daß G***** nur "sechs bis acht Kontakte" mit dem Beschwerdeführer und Helga O***** insgesamt einräumte (213/II), als Ergebnis einer den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden Beweiswürdigung. Keiner weiteren Erörterung bedarf der Einwand, die Urteilsannahme, Dr.K***** habe die Angaben der Helga O***** über die Herkunft der Verletzungen aus einem Sturz "nicht geglaubt" (US 10), entbehre jeglicher aktenmäßigen Deckung; betrifft doch dieses Vorbringen keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand.
Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft der Beschwerdeführer zunächst die vom Erstgericht bei der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB herangezogene Qualifikation nach § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB (Faktum A/II/2) mit der Begründung, daß das feststellungsgemäß erlittene Ungemach der Helga O***** dem Qualifikationserfordernis eines längere Zeit wirksamen qualvollen Zustandes nicht entspreche; sie ist auch damit nicht im Recht.Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft der Beschwerdeführer zunächst die vom Erstgericht bei der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB herangezogene Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB (Faktum A/II/2) mit der Begründung, daß das feststellungsgemäß erlittene Ungemach der Helga O***** dem Qualifikationserfordernis eines längere Zeit wirksamen qualvollen Zustandes nicht entspreche; sie ist auch damit nicht im Recht.
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer sein Opfer ungeachtet der erkennbar bereits einsetzenden Wehen in praktisch ununterbrochenen Angriffen auf vielfache Art peinigte, bevor er die körperlich und seelisch schwer mitgenommene Frau schließlich zur Duldung des vaginalen und analen Beischlafes nötigte (US 16 ff), haftet der erstgerichtlichen Annahme des in Rede stehenden erschwerenden Tatumstandes insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Tathandlungen, wie dem urteilsmäßig festgestellten Geschehensablauf unschwer zu entnehmen ist, mit Sicherheit über einen längeren Zeitraum erstreckten (siehe dazu die Aussage der Zeugin O*****, wonach dieser Vorfall, bei dem sie sich wie ein Tier gequält fühlte, praktisch die ganze Nacht dauerte, 181/II), ein rechtlicher Fehler nicht an.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Annahme idealkonkurrierender Deliktsverwirklichung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und nach §§ 15, 12, zweiter Fall, 98 Abs 1 StGB ins Treffen führt, daß die urteilsmäßigen Feststellungen nur "auf einen Nötigungsvorsatz schließen lassen", orientiert er sich nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, am Urteilssachverhalt, dem, zieht man Urteilsspruch und Entscheidungsgründe als Einheit heran, die vermißte Feststellung (auch) der versuchten Bestimmung zum Schwangerschaftsabbruch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist.Soweit der Beschwerdeführer gegen die Annahme idealkonkurrierender Deliktsverwirklichung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und nach Paragraphen 15, 12,, zweiter Fall, 98 Absatz eins, StGB ins Treffen führt, daß die urteilsmäßigen Feststellungen nur "auf einen Nötigungsvorsatz schließen lassen", orientiert er sich nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, am Urteilssachverhalt, dem, zieht man Urteilsspruch und Entscheidungsgründe als Einheit heran, die vermißte Feststellung (auch) der versuchten Bestimmung zum Schwangerschaftsabbruch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist.
Auf sich beruhen kann schließlich auch der weitere Einwand der Subsumtionsrüge, die Feststellungen zum Schuldspruch nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt A/I) würden nur einen Mißhandlungsvorsatz des Beschwerdeführers im Sinn des § 83 Abs 2 StGB indizieren. Damit ist nämlich schon im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der in den beiden Absätzen des § 83 StGB umschriebenen Verhaltensweisen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 83 StGB RN 2) und des unzweifelhaft zumindest fahrlässig zurechenbaren Verletzungserfolges für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.Auf sich beruhen kann schließlich auch der weitere Einwand der Subsumtionsrüge, die Feststellungen zum Schuldspruch nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt A/I) würden nur einen Mißhandlungsvorsatz des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB indizieren. Damit ist nämlich schon im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der in den beiden Absätzen des Paragraph 83, StGB umschriebenen Verhaltensweisen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 83, StGB RN 2) und des unzweifelhaft zumindest fahrlässig zurechenbaren Verletzungserfolges für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit vier Vergehen, die fünffache Begehung des Verbrechens nach § 201 Abs 2, teilweise Abs 3 StGB, die dreifache Verwirklichung des Verbrechens der Nötigung und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen den Umstand an, daß die Verbrechen der Vergewaltigung und der schweren Nötigung in jeweils einem Fall und das Vergehen nach §§ 12, 98 Abs 1 StGB beim Versuch blieben. Davon ausgehend hielt es eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren für adäquat.Das Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit vier Vergehen, die fünffache Begehung des Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz 2,, teilweise Absatz 3, StGB, die dreifache Verwirklichung des Verbrechens der Nötigung und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen den Umstand an, daß die Verbrechen der Vergewaltigung und der schweren Nötigung in jeweils einem Fall und das Vergehen nach Paragraphen 12, 98, Absatz eins, StGB beim Versuch blieben. Davon ausgehend hielt es eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren für adäquat.
Mit den gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufungen begehrt der Angeklagte der Sache nach eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, während die Staatsanwaltschaft deren Erhöhung anstrebt.
Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.
Inwieweit der in der Berufung vom Angeklagten behauptete Umstand, die (beiden) Vorstrafen wegen "leichter und schwerer Körperverletzung" würden aus dem Spannungsverhältnis zwischen Türken und Kurden resultieren, zu seinen Gunsten ausschlagen soll, kann dem bezüglichen Vorbringen nicht entnommen werden; wurde doch das hier aktuelle Tatgeschehen jedenfalls außerhalb dieses Milieus und Lebenskreises gesetzt. Belange der Generalprävention hinwieder wurden entgegen der - auf die Kriminalstatistik der siebziger Jahre zurückgreifenden - Argumentation des Berufungswerbers vom Erstgericht gar nicht herangezogen.
Andererseits ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 32 StGB bei der Strafbemessung vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen ist. Ausgehend von dem über einen längeren Zeitraum andauernden strafbaren Verhalten des Angeklagten und der Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung gegen zwei Tatopfer muß zumindest auf seine gleichgültige Einstellung gegenüber der Dispositionsfreiheit von Frauen im sexuellen Bereich geschlossen werden. Die Anklagebehörde reklamiert daher auf der Basis der Urteilsannahmen zurecht die (zusätzliche) Annahme der besonderen Erschwerungsgründe nach § 33 Z 1 letzter Fall, 6 und 7 StGB, soweit diese Umstände nicht schon im einzelnen die Strafdrohung bestimmen. Zudem fällt dem Angeklagten als erschwerend außerdem noch der rasche Rückfall und der Umstand zur Last, daß er den Tatbestand der Vergewaltigung sowohl durch den Einsatz des Nötigungsmittels der Gewalt als auch jenes der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verwirklicht hat.Andererseits ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 32, StGB bei der Strafbemessung vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen ist. Ausgehend von dem über einen längeren Zeitraum andauernden strafbaren Verhalten des Angeklagten und der Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung gegen zwei Tatopfer muß zumindest auf seine gleichgültige Einstellung gegenüber der Dispositionsfreiheit von Frauen im sexuellen Bereich geschlossen werden. Die Anklagebehörde reklamiert daher auf der Basis der Urteilsannahmen zurecht die (zusätzliche) Annahme der besonderen Erschwerungsgründe nach Paragraph 33, Ziffer eins, letzter Fall, 6 und 7 StGB, soweit diese Umstände nicht schon im einzelnen die Strafdrohung bestimmen. Zudem fällt dem Angeklagten als erschwerend außerdem noch der rasche Rückfall und der Umstand zur Last, daß er den Tatbestand der Vergewaltigung sowohl durch den Einsatz des Nötigungsmittels der Gewalt als auch jenes der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verwirklicht hat.
Nimmt man all das zusammen, so erfordern die Persönlichkeit des wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben vorbestraften Angeklagten und die von ihm fortgesetzten Brutalitätsexzesse eine nachhaltigere Bestrafung als in erster Instanz als ausreichend erachtet wurde.
In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher die Freiheitsstrafe auf das Ausmaß von acht Jahren zu erhöhen und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.