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Entscheidung 11 Os 125/98×

Entscheidung 11 Os 125/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os125/98

Entscheidungsdatum

03.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz I***** wegen der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (in der bis 30. September 1998 geltenden Fassung) und des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB aF sowie der Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und der teils vollendeten, teils versuchten Blutschande nach Paragraphen 211, Absatz 2, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Juni 1998, GZ 12 römisch fünf r 1106/97-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz I***** der Verbrechen (zu römisch eins des Urteilssatzes) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (in der bis 30. September 1998 geltenden Fassung) und (römisch zwei) des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB aF sowie der Vergehen (römisch drei) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und (römisch vier) der teils vollendeten, teils versuchten Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2 und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Frög, Gemeinde Rosegg und anderen Orten

(zu römisch eins) von spätestens Herbst 1987 bis zum 27. November 1994 eine unmündige Person, nämlich seine am 27. November 1980 geborene Tochter Nadja I*****, in wiederholten Fällen durch Betasten im Genitalbereich, durch Vornahme von Oralverkehr und dadurch, daß er sie zum Betasten seines Geschlechtsteiles und zu seiner Befriedigung mit der Hand veranlaßte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;

(zu römisch zwei) im Frühjahr 1994 mit seiner unmündigen Tochter Nadja I***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;

(zu römisch drei) seine minderjährige Tochter Nadja zur Unzucht mißbraucht, und zwar:

1) von spätestens Herbst 1987 bis zum 27. November 1994 durch die zu

römisch eins angeführten Tathandlungen und

2) vom 28. November 1994 bis Sommer 1996 in wiederholten Fällen durch Vornahme von Oralverkehr, gegenseitiges Betasten im Genitalbereich und durch Veranlassung seiner Befriedigung mit der Hand sowie

(zu römisch vier) seine Tochter Nadja zum Beischlaf verführt oder zu verführen versucht, und zwar:

1) im Frühjahr 1994 und

2) wiederholt vom 28. November 1994 bis Sommer 1996.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Den Ausführungen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die in der Hauptverhandlung vom 22. Jänner 1998 (ON 62) gestellten (und dort abgelehnten) Anträge in der nach Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 6. Mai 1998 (ON 78) nur zum Teil wiederholt. So wurde der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Sachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie (s ON 62 S 18/II) nicht erneuert (S 383/II), sodaß der Gerichtshof in der neuen Hauptverhandlung nicht in der Lage war, über diesen Antrag ein Zwischenerkenntnis zu fällen; aus der Unterlassung der Aufnahme der in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweise kann daher der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 276 a, E 5 f; Paragraph 281, Ziffer 4, E 1).

Der weitere Antrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. K*****, DDr. L***** und Dr. T***** zum Beweis dafür, daß "der Angeklagte sofort nach Bekanntwerden der Vorwürfe der mj. Nadja I***** medizinischen und rechtlichen Rat einholte und insbesondere Dr. Werner T***** ihm empfahl, zur Wahrheitsfindung das Schreiben an die mj. Nadja I***** zu richten, welches vom Gericht als versuchte Zeugenbeeinflussung gewertet wird", wurde zwar in der Hauptverhandlung vom 6. Mai 1998 neuerlich gestellt. Durch seine Ablehnung wurden jedoch Verteidigungsrechte schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil die Tatrichter dem Beschwerdevorbringen zuwider dem Angeklagten eine Beeinflussung der Belastungszeugin gar nicht unterstellten.

Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche, anders als eine Schuldberufung, nur einen Vergleich aktenkundiger Umstände mit den tatsächlichen Urteilsannahmen gestattet, vermögen daraus abzuleitende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen nicht aufzuzeigen:

Daß Nadja I***** im "Brief an Frank" vergleiche dazu S 73/II) ihre Beziehungen zu einem gewissen Peter Z***** anders dargestellt hatte als in der Exploration durch den Sachverständigen Dr. T***** (ON 50) oder in der Hauptverhandlung vom 14. Jänner 1998 (ON 59), vermag solche Bedenken nicht zu begründen. Dazu sind auch die unter 1 c bis e der Rechtsmittelschrift hervorgehobenen Widersprüche und Ungenauigkeiten in der Aussage der Nadja I*****, welche das Schöffengericht überdies in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen hat, nicht geeignet.

Soweit der Beschwerdeführer daher sein Vorbringen zur Tatsachenrüge auch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) behandelt sehen will, übersieht er, daß sich das Schöffengericht mit den kritisierten Passagen ebenso auseinandergesetzt hat (US 9, 10) wie mit dem "Brief an Frank" (US 11), sodaß die behauptete Unvollständigkeit dem Urteil nicht anhaftet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 d, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E52015 11D01258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00125.98.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19981103_OGH0002_0110OS00125_9800000_000