Den Ausführungen zur Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die in der Hauptverhandlung vom 22. Jänner 1998 (ON 62) gestellten (und dort abgelehnten) Anträge in der nach § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 6. Mai 1998 (ON 78) nur zum Teil wiederholt. So wurde der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Sachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie (s ON 62 S 18/II) nicht erneuert (S 383/II), sodaß der Gerichtshof in der neuen Hauptverhandlung nicht in der Lage war, über diesen Antrag ein Zwischenerkenntnis zu fällen; aus der Unterlassung der Aufnahme der in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweise kann daher der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 § 276a E 5 f; § 281 Z 4 E 1).Den Ausführungen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die in der Hauptverhandlung vom 22. Jänner 1998 (ON 62) gestellten (und dort abgelehnten) Anträge in der nach Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 6. Mai 1998 (ON 78) nur zum Teil wiederholt. So wurde der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Sachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie (s ON 62 S 18/II) nicht erneuert (S 383/II), sodaß der Gerichtshof in der neuen Hauptverhandlung nicht in der Lage war, über diesen Antrag ein Zwischenerkenntnis zu fällen; aus der Unterlassung der Aufnahme der in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweise kann daher der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 276 a, E 5 f; Paragraph 281, Ziffer 4, E 1).
Der weitere Antrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. K*****, DDr. L***** und Dr. T***** zum Beweis dafür, daß "der Angeklagte sofort nach Bekanntwerden der Vorwürfe der mj. Nadja I***** medizinischen und rechtlichen Rat einholte und insbesondere Dr. Werner T***** ihm empfahl, zur Wahrheitsfindung das Schreiben an die mj. Nadja I***** zu richten, welches vom Gericht als versuchte Zeugenbeeinflussung gewertet wird", wurde zwar in der Hauptverhandlung vom 6. Mai 1998 neuerlich gestellt. Durch seine Ablehnung wurden jedoch Verteidigungsrechte schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil die Tatrichter dem Beschwerdevorbringen zuwider dem Angeklagten eine Beeinflussung der Belastungszeugin gar nicht unterstellten.
Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a), welche, anders als eine Schuldberufung, nur einen Vergleich aktenkundiger Umstände mit den tatsächlichen Urteilsannahmen gestattet, vermögen daraus abzuleitende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen nicht aufzuzeigen:Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche, anders als eine Schuldberufung, nur einen Vergleich aktenkundiger Umstände mit den tatsächlichen Urteilsannahmen gestattet, vermögen daraus abzuleitende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen nicht aufzuzeigen:
Daß Nadja I***** im "Brief an Frank" (vgl dazu S 73/II) ihre Beziehungen zu einem gewissen Peter Z***** anders dargestellt hatte als in der Exploration durch den Sachverständigen Dr. T***** (ON 50) oder in der Hauptverhandlung vom 14. Jänner 1998 (ON 59), vermag solche Bedenken nicht zu begründen. Dazu sind auch die unter 1 c bis e der Rechtsmittelschrift hervorgehobenen Widersprüche und Ungenauigkeiten in der Aussage der Nadja I*****, welche das Schöffengericht überdies in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen hat, nicht geeignet.Daß Nadja I***** im "Brief an Frank" vergleiche dazu S 73/II) ihre Beziehungen zu einem gewissen Peter Z***** anders dargestellt hatte als in der Exploration durch den Sachverständigen Dr. T***** (ON 50) oder in der Hauptverhandlung vom 14. Jänner 1998 (ON 59), vermag solche Bedenken nicht zu begründen. Dazu sind auch die unter 1 c bis e der Rechtsmittelschrift hervorgehobenen Widersprüche und Ungenauigkeiten in der Aussage der Nadja I*****, welche das Schöffengericht überdies in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen hat, nicht geeignet.
Soweit der Beschwerdeführer daher sein Vorbringen zur Tatsachenrüge auch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5) behandelt sehen will, übersieht er, daß sich das Schöffengericht mit den kritisierten Passagen ebenso auseinandergesetzt hat (US 9, 10) wie mit dem "Brief an Frank" (US 11), sodaß die behauptete Unvollständigkeit dem Urteil nicht anhaftet.Soweit der Beschwerdeführer daher sein Vorbringen zur Tatsachenrüge auch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) behandelt sehen will, übersieht er, daß sich das Schöffengericht mit den kritisierten Passagen ebenso auseinandergesetzt hat (US 9, 10) wie mit dem "Brief an Frank" (US 11), sodaß die behauptete Unvollständigkeit dem Urteil nicht anhaftet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 d, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.