Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit die Beschwerde die Annahme des dringenden Tatverdachtes und die Angemessenheit der Untersuchungshaft großteils wortident mit jener (ON 16a) gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters bekämpft, geht sie nicht von der angefochtenen Entscheidung aus und ist somit nicht erwiderungsfähig (vgl Hager/Holzweber, GRBG § 3 E 5). Der (neu vorgebrachte) Einwand, das Oberlandesgericht habe den qualifizierten Tatverdacht nur darauf gestützt, dass "sich das Gericht nicht vorstellen könne, jemand helfe einem anderen uneigennützig", entspricht wiederum nicht der Aktenlage (S 3 des Beschlusses). Gleiches gilt für den Vorwurf, dem Akteninhalt sei keine Grundlage für einen (im Übrigen im Falle eines Schuldspruches nicht entscheidungsrelevanten) Tatzeitraum vor Juni 2002 zu entnehmen, weil dieser sogar die eigene Verantwortung des Beschwerdeführer übergeht, wonach er seit März/April 2002 für den Mitbeschuldigten Manfred M***** Keramikbilder verkauft habe (S 83). Der Gerichtshof zweiter Instanz hat demnach die Dringlichkeit des Tatverdachtes mit mängelfreier Begründung aus den bisherigen Erhebungen im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschuldigten abgeleitet, wobei die Nachtragsanzeige, die erst am 14. August 2002, also nach dem angefochtenen Beschluss bei Gericht eingelangt ist (ON 22), - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - bei der Grundrechtsbeschwerdeentscheidung außer Betracht zu bleiben hat. Der Beschwerdebehauptung, der geringe Schaden hindere die Annahme der Tatbegehungsgefahr, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten eine qualifizierte Verdachtslage in Richtung gewerbsmäßigen Handelns zur Last liegt. Aus der Tatsache der nunmehr vorgeworfenen wiederholten betrügerischen Angriffe ungeachtet der erst am 19. März 2002 erfolgten (wenn auch nicht rechtskräftigen) einschlägigen Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, teilweise durch Einbruch begangenen Diebstahls hat das Oberlandesgericht - der Beschwerde zuwider - in hinreichender Weise die Grundlagen für die ersichtlich befürchtete Prognosetat "in der Ausformung der lit b des § 180 Abs 2 Z 3 StPO" zur Darstellung gebracht.Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit die Beschwerde die Annahme des dringenden Tatverdachtes und die Angemessenheit der Untersuchungshaft großteils wortident mit jener (ON 16a) gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters bekämpft, geht sie nicht von der angefochtenen Entscheidung aus und ist somit nicht erwiderungsfähig vergleiche Hager/Holzweber, GRBG Paragraph 3, E 5). Der (neu vorgebrachte) Einwand, das Oberlandesgericht habe den qualifizierten Tatverdacht nur darauf gestützt, dass "sich das Gericht nicht vorstellen könne, jemand helfe einem anderen uneigennützig", entspricht wiederum nicht der Aktenlage (S 3 des Beschlusses). Gleiches gilt für den Vorwurf, dem Akteninhalt sei keine Grundlage für einen (im Übrigen im Falle eines Schuldspruches nicht entscheidungsrelevanten) Tatzeitraum vor Juni 2002 zu entnehmen, weil dieser sogar die eigene Verantwortung des Beschwerdeführer übergeht, wonach er seit März/April 2002 für den Mitbeschuldigten Manfred M***** Keramikbilder verkauft habe (S 83). Der Gerichtshof zweiter Instanz hat demnach die Dringlichkeit des Tatverdachtes mit mängelfreier Begründung aus den bisherigen Erhebungen im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschuldigten abgeleitet, wobei die Nachtragsanzeige, die erst am 14. August 2002, also nach dem angefochtenen Beschluss bei Gericht eingelangt ist (ON 22), - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - bei der Grundrechtsbeschwerdeentscheidung außer Betracht zu bleiben hat. Der Beschwerdebehauptung, der geringe Schaden hindere die Annahme der Tatbegehungsgefahr, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten eine qualifizierte Verdachtslage in Richtung gewerbsmäßigen Handelns zur Last liegt. Aus der Tatsache der nunmehr vorgeworfenen wiederholten betrügerischen Angriffe ungeachtet der erst am 19. März 2002 erfolgten (wenn auch nicht rechtskräftigen) einschlägigen Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, teilweise durch Einbruch begangenen Diebstahls hat das Oberlandesgericht - der Beschwerde zuwider - in hinreichender Weise die Grundlagen für die ersichtlich befürchtete Prognosetat "in der Ausformung der Litera b, des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, StPO" zur Darstellung gebracht.
Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich die Erörterung der Einwände zum weiteren Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (vgl Hager/Holzweber § 2 GRBG E 24 f). Schließlich bedürfen auch die allgemeinen Beschwerdeausführungen über Verletzungen der Art 5 und 6 EMRK mangels Konkretisierung auf den vorliegenden Fall keiner sachlichen Erwiderung.Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich die Erörterung der Einwände zum weiteren Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vergleiche Hager/Holzweber Paragraph 2, GRBG E 24 f). Schließlich bedürfen auch die allgemeinen Beschwerdeausführungen über Verletzungen der Artikel 5 und 6 EMRK mangels Konkretisierung auf den vorliegenden Fall keiner sachlichen Erwiderung.
Franz W***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Franz W***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.