Die eine unrichtige und undeutliche Rechtsbelehrung geltend machende Instruktionsrüge (Z 8) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der den Laienrichtern erteilten juristischen Information. Die Geschworenen waren nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer mehr als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung, nämlich Depressionen, Schlafstörungen, Albträumen, Kopfschmerzen sowie Schmerzen an den Stellen, wohin das Opfer geschlagen worden war, und an den Brustwarzen gefragt worden. Eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 dritter Fall StGB) war nicht Gegenstand der Frage und daher auch nicht notwendigerweise der fragenbezogenen Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO; Philipp, WK-StPO § 321 Rz 20, Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63 - jeweils mit Judikaturnachweisen). Das isolierte Abstellen auf die an sich überflüssige Belehrung in diese Richtung (was keine Nichtigkeit begründet - Ratz, WK-StPO § 345 Rz 54; Mayerhofer, StPO5 § 345 Z 8 EDie eine unrichtige und undeutliche Rechtsbelehrung geltend machende Instruktionsrüge (Ziffer 8,) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der den Laienrichtern erteilten juristischen Information. Die Geschworenen waren nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer mehr als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung, nämlich Depressionen, Schlafstörungen, Albträumen, Kopfschmerzen sowie Schmerzen an den Stellen, wohin das Opfer geschlagen worden war, und an den Brustwarzen gefragt worden. Eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, dritter Fall StGB) war nicht Gegenstand der Frage und daher auch nicht notwendigerweise der fragenbezogenen Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO; Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 20, Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63 - jeweils mit Judikaturnachweisen). Das isolierte Abstellen auf die an sich überflüssige Belehrung in diese Richtung (was keine Nichtigkeit begründet - Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 54; Mayerhofer, StPO5 Paragraph 345, Ziffer 8, E
9a) und Übergehen der Instruktionen zur Gesundheitsschädigung an sich (S 9 der Rechtsbelehrung) und zu der Bedeutsamkeit deren Dauer (S 8 ebendort) lässt eine am Gesetz orientierte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vermissen. Dies gilt gleichermaßen für das monierte Fehlen des in diesen Zusammenhang notwendigen Kriteriums des Krankheitswertes - mit dem dargelegten Erfordernis eines „pathologischen Wertes" (S 9 der Rechtsbelehrung) spricht die Instruktion genau diesen Umstand an.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) stützt die Behauptung erheblicher Bedenken gegen die Feststellung der qualifizierten Folgen der Tat auf eine herausgegriffene Passage des zu diesem Thema eingeholten Sachverständigengutachtens ON 28, wonach für einen Tag ein schwerer seelischer Schmerzzustand im Sinne einer akuten Belastungsreaktion bestand (S 467/I), übergeht aber die übrigen Ausführungen der Expertin, die zu deutlich über 24 Tagen seelischer Schmerzen (somit eindeutig vom Krankheitswert) gelangte und sogar noch bei der Befundaufnahme etwa zweieinhalb Monate nach der Tat eine aktuelle posttraumatische Belastungsstörung mit wiederholtem Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen sowie übermäßiger Ängstlichkeit und fortdauernden Schlafstörungen vorfand (S 447, 467 f/I, 55/II). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb keine erheblichen Bedenken an der Tatsachengrundlage der Qualifikation nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) stützt die Behauptung erheblicher Bedenken gegen die Feststellung der qualifizierten Folgen der Tat auf eine herausgegriffene Passage des zu diesem Thema eingeholten Sachverständigengutachtens ON 28, wonach für einen Tag ein schwerer seelischer Schmerzzustand im Sinne einer akuten Belastungsreaktion bestand (S 467/I), übergeht aber die übrigen Ausführungen der Expertin, die zu deutlich über 24 Tagen seelischer Schmerzen (somit eindeutig vom Krankheitswert) gelangte und sogar noch bei der Befundaufnahme etwa zweieinhalb Monate nach der Tat eine aktuelle posttraumatische Belastungsstörung mit wiederholtem Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen sowie übermäßiger Ängstlichkeit und fortdauernden Schlafstörungen vorfand (S 447, 467 f/I, 55/II). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb keine erheblichen Bedenken an der Tatsachengrundlage der Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB.
Die Darstellung der Strafzumessungsrüge (nominell Z 13 zweiter und dritter Fall) beschränkt sich mit dem Reklamieren zusätzlicher Milderungsgründe und dem Bestreiten erschwerender Umstände auf die Geltendmachung von im Nichtigkeitsverfahren nicht zu erledigenden Berufungsgründen.Die Darstellung der Strafzumessungsrüge (nominell Ziffer 13, zweiter und dritter Fall) beschränkt sich mit dem Reklamieren zusätzlicher Milderungsgründe und dem Bestreiten erschwerender Umstände auf die Geltendmachung von im Nichtigkeitsverfahren nicht zu erledigenden Berufungsgründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.