Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich inhaltlich nur gegen die in II./c./ und II./d./ des Schuldspruchs angeführten Fakten wendet und im darüber hinausgehenden Umfang angeblich Nichtigkeit bewirkende Umstände nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO). Im Übrigen verfehlt sie ihr Ziel.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich inhaltlich nur gegen die in römisch zwei./c./ und römisch zwei./d./ des Schuldspruchs angeführten Fakten wendet und im darüber hinausgehenden Umfang angeblich Nichtigkeit bewirkende Umstände nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Im Übrigen verfehlt sie ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) stützt sich auf in der Hauptverhandlung gestellte Anträge auf Vernehmung „des Zeugen Markus P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte von Christian Sch***** keine Gegenleistung bzw Bezahlung wollte" sowie „des Zeugen Dr. Georg Le***** zum Beweis dafür, dass er von Dieter D***** kein Geld wollte und er mit dem vom Angeklagten empfohlenen Anwalt zufrieden war" (ON 28 S 129). Soweit der Antrag auf die Prüfung subjektiver Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen und ähnlicher intellektueller Vorgänge gerichtet war, konnte er abgewiesen werden, weil solches nicht Gegenstand einer Zeugenaussage - die nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand (Kirchbacher, WK-StPO § 247 Rz 5) hat - sein kann (RIS-Justiz RS0097540, RS0097545). Die mit dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Georg Le***** verbundenen Beweisthemen lassen nicht erkennen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (§ 55 Abs 1 StPO) bzw inwieweit das behauptete Ergebnis schuld- und subsumtionsrelevant gewesen wäre. Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe für die Antragstellung, die vorwiegend die Glaubwürdigkeit des Zeugen Sch***** anzweifeln, verstoßen gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Insoweit der Beschwerdeführer mit der Aufklärungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) vermeint, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, den im Verfahren mehrfach genannten Zeugen N. N***** auszuforschen und zu vernehmen, unterlässt er darzutun, aus welchem Grund er an einer darauf abzielenden Antragstellung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) stützt sich auf in der Hauptverhandlung gestellte Anträge auf Vernehmung „des Zeugen Markus P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte von Christian Sch***** keine Gegenleistung bzw Bezahlung wollte" sowie „des Zeugen Dr. Georg Le***** zum Beweis dafür, dass er von Dieter D***** kein Geld wollte und er mit dem vom Angeklagten empfohlenen Anwalt zufrieden war" (ON 28 S 129). Soweit der Antrag auf die Prüfung subjektiver Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen und ähnlicher intellektueller Vorgänge gerichtet war, konnte er abgewiesen werden, weil solches nicht Gegenstand einer Zeugenaussage - die nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 247, Rz 5) hat - sein kann (RIS-Justiz RS0097540, RS0097545). Die mit dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Georg Le***** verbundenen Beweisthemen lassen nicht erkennen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (Paragraph 55, Absatz eins, StPO) bzw inwieweit das behauptete Ergebnis schuld- und subsumtionsrelevant gewesen wäre. Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe für die Antragstellung, die vorwiegend die Glaubwürdigkeit des Zeugen Sch***** anzweifeln, verstoßen gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Insoweit der Beschwerdeführer mit der Aufklärungsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) vermeint, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, den im Verfahren mehrfach genannten Zeugen N. N***** auszuforschen und zu vernehmen, unterlässt er darzutun, aus welchem Grund er an einer darauf abzielenden Antragstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Als Rechtsmittel gegen Urteil eines Kollegialgerichts stehen die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche offen. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 464 Z 2 StPO) ist zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO). Sie war daher ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) folgt (§ 285i StPO).Als Rechtsmittel gegen Urteil eines Kollegialgerichts stehen die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche offen. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 464, Ziffer 2, StPO) ist zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO). Sie war daher ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.