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Entscheidung 11 Os 126/12g×

Entscheidung 11 Os 126/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os126/12g

Entscheidungsdatum

09.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin, im Verfahren wegen Unterbringung des Michael S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 12. Juli 2012, GZ 52 Hv 2/12d-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Michael S***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen.

Danach hat er am 15. Juli 2011 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad (paranoide Schizophrenie) beruht, den Alexey T***** dadurch, dass er sich diesem von hinten näherte und mit einem zugeschliffenen Besteckmesser die Kehle zu durchtrennen trachtete, wobei die Tat aufgrund der unerwarteten und heftigen Gegenwehr des T***** fehlschlug, eine Tat begangen, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.

Die Geschworenen hatten die auf ein dem Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu unterstellendes Geschehen gerichtete Hauptfrage römisch eins ebenso wie die in Richtung Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) gestellte Zusatzfrage 2 bejaht, die Zusatzfrage 1 nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) jedoch verneint.

Die Fragenrüge (Ziffer 6,) bekämpft die Formulierung der Hauptfrage „Hat Michael S***** am 15. Juli 2011 in W***** den Alexey T***** dadurch, dass er sich diesem von hinten näherte und dem Genannten mit einem geschliffenen Besteckmesser die Kehle zu durchtrennen trachtete, wobei die Tat aufgrund der unerwarteten und heftigen Gegenwehr des Alexey T***** fehlschlug, vorsätzlich zu töten versucht?“, weil sie „in unzulässiger Weise die Beantwortung der Zusatzfrage einschloss und deren Beantwortung derart vorweggenommen habe, dass die Geschworenen diese Zusatzfrage für den Fall der Bejahung der Hauptfrage nicht mehr unvoreingenommen beantworten konnten“.

Dabei vernachlässigt der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit einer eingeschränkten Antwort gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO. Über diese wurden die Geschworenen ausdrücklich belehrt vergleiche Schriftliche Rechtsbelehrung S 15).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, 429, Absatz eins, 433, Absatz eins, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00126.12G.1009.000

Im RIS seit

18.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20121009_OGH0002_0110OS00126_12G0000_000