Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.
Die Geschworenen hatten die auf ein dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu unterstellendes Geschehen gerichtete Hauptfrage I ebenso wie die in Richtung Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) gestellte Zusatzfrage 2 bejaht, die Zusatzfrage 1 nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) jedoch verneint.Die Geschworenen hatten die auf ein dem Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu unterstellendes Geschehen gerichtete Hauptfrage römisch eins ebenso wie die in Richtung Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) gestellte Zusatzfrage 2 bejaht, die Zusatzfrage 1 nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) jedoch verneint.
Die Fragenrüge (Z 6) bekämpft die Formulierung der Hauptfrage „Hat Michael S***** am 15. Juli 2011 in W***** den Alexey T***** dadurch, dass er sich diesem von hinten näherte und dem Genannten mit einem geschliffenen Besteckmesser die Kehle zu durchtrennen trachtete, wobei die Tat aufgrund der unerwarteten und heftigen Gegenwehr des Alexey T***** fehlschlug, vorsätzlich zu töten versucht?“, weil sie „in unzulässiger Weise die Beantwortung der Zusatzfrage einschloss und deren Beantwortung derart vorweggenommen habe, dass die Geschworenen diese Zusatzfrage für den Fall der Bejahung der Hauptfrage nicht mehr unvoreingenommen beantworten konnten“.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) bekämpft die Formulierung der Hauptfrage „Hat Michael S***** am 15. Juli 2011 in W***** den Alexey T***** dadurch, dass er sich diesem von hinten näherte und dem Genannten mit einem geschliffenen Besteckmesser die Kehle zu durchtrennen trachtete, wobei die Tat aufgrund der unerwarteten und heftigen Gegenwehr des Alexey T***** fehlschlug, vorsätzlich zu töten versucht?“, weil sie „in unzulässiger Weise die Beantwortung der Zusatzfrage einschloss und deren Beantwortung derart vorweggenommen habe, dass die Geschworenen diese Zusatzfrage für den Fall der Bejahung der Hauptfrage nicht mehr unvoreingenommen beantworten konnten“.
Dabei vernachlässigt der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit einer eingeschränkten Antwort gemäß § 330 Abs 2 StPO. Über diese wurden die Geschworenen ausdrücklich belehrt (vgl Schriftliche Rechtsbelehrung S 15).Dabei vernachlässigt der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit einer eingeschränkten Antwort gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO. Über diese wurden die Geschworenen ausdrücklich belehrt vergleiche Schriftliche Rechtsbelehrung S 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344, 429 Abs 1, 433 Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, 429, Absatz eins, 433, Absatz eins, StPO).