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Entscheidung 11 Os 126/18s×

Entscheidung 11 Os 126/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os126/18s

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der OKontr. Trsek als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Christopher V***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 14. August 2018, GZ 36 Hv 96/18a-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christopher V***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er am 12. März 2018 in der Justizanstalt S***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer chronifizierten organisch bedingten paranoiden Psychose, beruht,

den Justizwachebeamten RI Florian H***** durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich daran gehindert, eine Anordnung der Durchführung von Körperpflege (Paragraphen 26, Absatz eins, 42, Absatz 2, StVG) zu vollziehen, indem er ihm ein Messer vorhielt und damit schwingende Bewegungen ausführte, und

die Justizwachebeamten RI Florian H*****, BI Andreas O***** und RI David K***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Fesselung und seiner Verbringung in den Absonderungshaftraum, zu hindern versucht, indem er sich aus dem Festhaltegriff der Genannten loszureißen trachtete,

und dadurch Taten begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Feststellung, der Betroffene habe – während er das Messer schwang – gegenüber RI H***** eine „drohende Haltung“ eingenommen (US 3).

Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider konnten die Tatrichter diese Konstatierung willkürfrei auf die von ihnen als glaubhaft erachtete Zeugenaussage des Genannten stützen (US 5 f), der in der Hauptverhandlung auf seine – genau dies schildernden (ON 5 S 37) – Angaben in der polizeilichen Vernehmung verwies (ON 27 S 11).

Soweit sie „den Ausspruch des Erstgerichts“ im Übrigen – substratlos – als „undeutlich“ (Ziffer 5, erster Fall) und „unvollständig“ (Ziffer 5, zweiter Fall) bezeichnet, entzieht sich die Rüge mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) Nichtigkeit begründender Umstände einer sachlichen Erwiderung.

Mit Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge und Kritik an der tatrichterlichen Bewertung der leugnenden Verantwortung des Betroffenen als „widersprüchlich“ werden (sich aus den Akten ergebende) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,) nicht einmal behauptet.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht nicht aus dem Gesetz abgeleitet klar, weshalb die konstatierte Drohung des Betroffenen – unter den konkreten Fallgegebenheiten (US 3) – allein wegen der (festgestellten – US 2 f) Eigenschaft des Bedrohten als Justizwachebeamter nicht geeignet (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB; dazu Danek in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 61) gewesen sein sollte, diesem begründete Besorgnisse einzuflößen. Ihre weitere Argumentation zur mangelnden Tatbestandsmäßigkeit der Anlasstaten entwickelt die Rüge nicht auf Basis des Urteilssachverhalts, sondern aus davon abweichenden (insbesondere die Feststellungen zur subjektiven Tatseite infrage stellenden) Beweiswerterwägungen. Damit, wird der geltend gemachte (materielle) Nichtigkeitsgrund, – insgesamt – nicht zu prozessförmiger Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E123323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00126.18S.1113.000

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20181113_OGH0002_0110OS00126_18S0000_000