Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellung, der Betroffene habe – während er das Messer schwang – gegenüber RI H***** eine „drohende Haltung“ eingenommen (US 3).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Feststellung, der Betroffene habe – während er das Messer schwang – gegenüber RI H***** eine „drohende Haltung“ eingenommen (US 3).
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider konnten die Tatrichter diese Konstatierung willkürfrei auf die von ihnen als glaubhaft erachtete Zeugenaussage des Genannten stützen (US 5 f), der in der Hauptverhandlung auf seine – genau dies schildernden (ON 5 S 37) – Angaben in der polizeilichen Vernehmung verwies (ON 27 S 11).Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider konnten die Tatrichter diese Konstatierung willkürfrei auf die von ihnen als glaubhaft erachtete Zeugenaussage des Genannten stützen (US 5 f), der in der Hauptverhandlung auf seine – genau dies schildernden (ON 5 S 37) – Angaben in der polizeilichen Vernehmung verwies (ON 27 S 11).
Soweit sie „den Ausspruch des Erstgerichts“ im Übrigen – substratlos – als „undeutlich“ (Z 5 erster Fall) und „unvollständig“ (Z 5 zweiter Fall) bezeichnet, entzieht sich die Rüge mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) Nichtigkeit begründender Umstände einer sachlichen Erwiderung.Soweit sie „den Ausspruch des Erstgerichts“ im Übrigen – substratlos – als „undeutlich“ (Ziffer 5, erster Fall) und „unvollständig“ (Ziffer 5, zweiter Fall) bezeichnet, entzieht sich die Rüge mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) Nichtigkeit begründender Umstände einer sachlichen Erwiderung.
Mit Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge und Kritik an der tatrichterlichen Bewertung der leugnenden Verantwortung des Betroffenen als „widersprüchlich“ werden (sich aus den Akten ergebende) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a) nicht einmal behauptet.Mit Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge und Kritik an der tatrichterlichen Bewertung der leugnenden Verantwortung des Betroffenen als „widersprüchlich“ werden (sich aus den Akten ergebende) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,) nicht einmal behauptet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht nicht aus dem Gesetz abgeleitet klar, weshalb die konstatierte Drohung des Betroffenen – unter den konkreten Fallgegebenheiten (US 3) – allein wegen der (festgestellten – US 2 f) Eigenschaft des Bedrohten als Justizwachebeamter nicht geeignet (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB; dazu Danek in WK2 StGB § 269 Rz 61) gewesen sein sollte, diesem begründete Besorgnisse einzuflößen. Ihre weitere Argumentation zur mangelnden Tatbestandsmäßigkeit der Anlasstaten entwickelt die Rüge nicht auf Basis des Urteilssachverhalts, sondern aus davon abweichenden (insbesondere die Feststellungen zur subjektiven Tatseite infrage stellenden) Beweiswerterwägungen. Damit
wird der geltend gemachte (materielle) Nichtigkeitsgrund
– insgesamt – nicht zu prozessförmiger Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht nicht aus dem Gesetz abgeleitet klar, weshalb die konstatierte Drohung des Betroffenen – unter den konkreten Fallgegebenheiten (US 3) – allein wegen der (festgestellten – US 2 f) Eigenschaft des Bedrohten als Justizwachebeamter nicht geeignet (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB; dazu Danek in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 61) gewesen sein sollte, diesem begründete Besorgnisse einzuflößen. Ihre weitere Argumentation zur mangelnden Tatbestandsmäßigkeit der Anlasstaten entwickelt die Rüge nicht auf Basis des Urteilssachverhalts, sondern aus davon abweichenden (insbesondere die Feststellungen zur subjektiven Tatseite infrage stellenden) Beweiswerterwägungen. Damit, wird der geltend gemachte (materielle) Nichtigkeitsgrund, – insgesamt – nicht zu prozessförmiger Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).