Der Beschwerde kommt zunächst insofern Berechtigung zu, als der Angeklagte sich gegen die Heranziehung der Qualifikationsnorm des § 129 Z 2 StGB wendet.Der Beschwerde kommt zunächst insofern Berechtigung zu, als der Angeklagte sich gegen die Heranziehung der Qualifikationsnorm des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB wendet.
Nach dieser Bestimmung macht sich des Diebstahls durch Einbruch schuldig, wer die Tat begeht, indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug öffnet.
'Aufbrechen' im Sinne des § 129 Z 2 StGB bedeutet, daß der Täter sich mit Gewalt, 'Öffnen' hingegen, daß er sich ohne Gewalt, aber mit Hilfe eines der in § 129 Z 1'Aufbrechen' im Sinne des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB bedeutet, daß der Täter sich mit Gewalt, 'Öffnen' hingegen, daß er sich ohne Gewalt, aber mit Hilfe eines der in Paragraph 129, Ziffer eins
StGB genannten Mittel die Möglichkeit verschafft, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhalts eines Behältnisses zu bemächtigen (EvBl. 1976/275).
Ein Automat ist ein Behältnis im Wortsinn des § 129 Z 2 StGB (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 660) und grundsätzlich solange als verschlossen anzusehen, als die Absicherung nach außen nicht so ungenügend (geworden) ist, daß der Inhalt ohne weitere Veränderung an diesem Automaten - wenn auch allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels - entnommen werden kann (vgl. EvBl. 1976/ 275).Ein Automat ist ein Behältnis im Wortsinn des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 660) und grundsätzlich solange als verschlossen anzusehen, als die Absicherung nach außen nicht so ungenügend (geworden) ist, daß der Inhalt ohne weitere Veränderung an diesem Automaten - wenn auch allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels - entnommen werden kann vergleiche EvBl. 1976/ 275).
Im vorliegenden Fall ist der rechtlichen Beurteilung als für den Angeklagten günstigere Annahme zugrundezulegen (9 Os 218/61, abgedruckt bei Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 unter Nr. 42 zu § 258 StPO), daß der Angeklagte das Öffnen des Geldfaches ohne Zuhilfenahme eines Werkzeuges nur durch Druck mit zwei Fingern bewerkstelligt hat, worin ein (gewaltsames) Aufbrechen - als unter den gegebenen Umständen allein in Frage stehende Alternative einer Diebstahlsqualifikation nach dem § 129 Z 2 StGB - nicht zu ersehen ist. Denn den Urteilsfeststellungen zufolge genügte dazu ein durch einen entsprechenden geschickten Druck mit den zwei Daumen herbeizuführender Gegendruck (Seiten 64 und 65 d. A), in welchem Zusammenhang sich aus den Angaben des Zeugen (Polizeioberwachmanns) Werner B ergibt, daß sich das betreffende Kästchen durch einen solchen Daumendruck leicht öffnen ließ (Seiten 49-50 d. A). Die Anwendung der Qualifikationsbestimmung des § 129 Z 2 StGB erweist sich somit als rechtsirrig.Im vorliegenden Fall ist der rechtlichen Beurteilung als für den Angeklagten günstigere Annahme zugrundezulegen (9 Os 218/61, abgedruckt bei Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 unter Nr. 42 zu Paragraph 258, StPO), daß der Angeklagte das Öffnen des Geldfaches ohne Zuhilfenahme eines Werkzeuges nur durch Druck mit zwei Fingern bewerkstelligt hat, worin ein (gewaltsames) Aufbrechen - als unter den gegebenen Umständen allein in Frage stehende Alternative einer Diebstahlsqualifikation nach dem Paragraph 129, Ziffer 2, StGB - nicht zu ersehen ist. Denn den Urteilsfeststellungen zufolge genügte dazu ein durch einen entsprechenden geschickten Druck mit den zwei Daumen herbeizuführender Gegendruck (Seiten 64 und 65 d. A), in welchem Zusammenhang sich aus den Angaben des Zeugen (Polizeioberwachmanns) Werner B ergibt, daß sich das betreffende Kästchen durch einen solchen Daumendruck leicht öffnen ließ (Seiten 49-50 d. A). Die Anwendung der Qualifikationsbestimmung des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB erweist sich somit als rechtsirrig.
Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen aber auch darin beizupflichten, daß der Schuldspruch letzten Endes mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO behaftet ist, da nach dem Wegfall der vom Erstgericht rechtsirrig angenommenen Einbruchsqualifikation auf den Angeklagten die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen aber auch darin beizupflichten, daß der Schuldspruch letzten Endes mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet ist, da nach dem Wegfall der vom Erstgericht rechtsirrig angenommenen Einbruchsqualifikation auf den Angeklagten die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins
StGB zutreffen.
Nach dieser Gesetzesstelle ist eine von Amts wegen zu verfolgende, nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohte Tat nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weil die Tat nach § 127 Abs. 1 StGB nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, das Verschulden des Angeklagten (übereinstimmend mit der Auffassung des Erstgerichtes) als gering anzusehen, die Tat als einmaliges Fehlverhalten zu werten und der Schade als unbedeutend zu bezeichnen ist (Seite 66 d. A). Zudem könnte keineswegs mit Grund gesagt werden, daß ein Strafausspruch - etwa in der ersatzweisen Form der vom Erstgericht für gerechtfertigt gehaltenen Ermahnung - geboten wäre, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weil die Tat nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, das Verschulden des Angeklagten (übereinstimmend mit der Auffassung des Erstgerichtes) als gering anzusehen, die Tat als einmaliges Fehlverhalten zu werten und der Schade als unbedeutend zu bezeichnen ist (Seite 66 d. A). Zudem könnte keineswegs mit Grund gesagt werden, daß ein Strafausspruch - etwa in der ersatzweisen Form der vom Erstgericht für gerechtfertigt gehaltenen Ermahnung - geboten wäre, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und Rudolf A wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 StGB gemäß dem § 259 Z 4 StPO von der Anklage freizusprechen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und Rudolf A wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 4, StPO von der Anklage freizusprechen.