Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.November 1953 geborene beschäftigungslose bulgarische Staatsangehörige Nikolai Ivanov A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, um die Jahreswende 1980/81 in Wien in Gesellschaft des gesondert verfolgten Ognyan B sowie eines Unbekannten als Beteiligte 35 Gemälde bzw. Miniaturen, zwei Wandteppiche, ein Nerzcape, einen Ozelotmantel, sowie ein Tee- und Kaffeeservice aus schwerem Silber, drei Silbertabletts, ein komplettes Silberbesteck, zwei Garnituren Mehlspeisbestecke und ein Briefmarkenalbum im Gesamtwert von etwa 2,5 Millionen Schilling dem Dipl.Ing. Wilhelm C durch Einbruch, nämlich Aufbrechen einer hälzernen Fensterjalousie, Ausschneiden bzw. Einschlagen von Fensterscheiben, Einsteigen durch ein Fenster sowie Aufbrechen eines Behältnisses, und zwar eines Schreibtisches, gestohlen zu haben. Das Erstgericht verhängte deshalb über den Angeklagten nach dem § 128 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den hohen Wert der Diebsbeute und die mehrfache Qualifikation der Tat, als mildernd nichts.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.November 1953 geborene beschäftigungslose bulgarische Staatsangehörige Nikolai Ivanov A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, um die Jahreswende 1980/81 in Wien in Gesellschaft des gesondert verfolgten Ognyan B sowie eines Unbekannten als Beteiligte 35 Gemälde bzw. Miniaturen, zwei Wandteppiche, ein Nerzcape, einen Ozelotmantel, sowie ein Tee- und Kaffeeservice aus schwerem Silber, drei Silbertabletts, ein komplettes Silberbesteck, zwei Garnituren Mehlspeisbestecke und ein Briefmarkenalbum im Gesamtwert von etwa 2,5 Millionen Schilling dem Dipl.Ing. Wilhelm C durch Einbruch, nämlich Aufbrechen einer hälzernen Fensterjalousie, Ausschneiden bzw. Einschlagen von Fensterscheiben, Einsteigen durch ein Fenster sowie Aufbrechen eines Behältnisses, und zwar eines Schreibtisches, gestohlen zu haben. Das Erstgericht verhängte deshalb über den Angeklagten nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den hohen Wert der Diebsbeute und die mehrfache Qualifikation der Tat, als mildernd nichts.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.