Entscheidung 11 Os 126/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.09.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rene F***** und einen anderen wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die von der Generalprokuratur hinsichtlich des Verurteilten Majk A***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24.Juli 1995, GZ 9 U 106/95-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr.Hauptmann, des Verurteilten und dessen gesetzlicher Vertreterin Vesna A***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rene F***** und einen anderen wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG über die von der Generalprokuratur hinsichtlich des Verurteilten Majk A***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24.Juli 1995, GZ 9 U 106/95-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr.Hauptmann, des Verurteilten und dessen gesetzlicher Vertreterin Vesna A***** zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24.Juli 1995, GZ 9 U 106/95-21, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 5 Z 4 JGG.Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24.Juli 1995, GZ 9 U 106/95-21, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im den Verurteilten Majk A***** betreffenden Strafausspruch, ferner der darauf beruhende (Widerrufs-)Beschluß gemäß § 494 a StPO vom selben Tag ON 22, soweit er diesen Verurteilten betrifft, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im den Verurteilten Majk A***** betreffenden Strafausspruch, ferner der darauf beruhende (Widerrufs-)Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO vom selben Tag ON 22, soweit er diesen Verurteilten betrifft, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24.Juli 1995, GZ 9 U 106/95-21 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung), wurde (ua) der am 3.September 1976 geborene (sohin selbst zum Urteilszeitpunkt noch jugendliche) Majk A***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 1 (vierter und fünfter Fall) SGG schuldig erkannt; über ihn wurde hiefür eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Unter einem (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) erging der Beschluß auf Widerruf der dem Genannten zum AZ BE 137/94 des Landesgerichtes Wr.Neustadt (nunmehr 23 BE 2049/94 des Jugendgerichtshofes Wien) gewährten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe; auch dieser Widerrufsbeschluß (ON 22, unrichtig datiert mit 28.Juli 1995) erwuchs in Rechtskraft.Mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24.Juli 1995, GZ 9 U 106/95-21 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung), wurde (ua) der am 3.September 1976 geborene (sohin selbst zum Urteilszeitpunkt noch jugendliche) Majk A***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, (vierter und fünfter Fall) SGG schuldig erkannt; über ihn wurde hiefür eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Unter einem (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) erging der Beschluß auf Widerruf der dem Genannten zum AZ BE 137/94 des Landesgerichtes Wr.Neustadt (nunmehr 23 BE 2049/94 des Jugendgerichtshofes Wien) gewährten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe; auch dieser Widerrufsbeschluß (ON 22, unrichtig datiert mit 28.Juli 1995) erwuchs in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
Bei Verhängung der viermonatigen Freiheitsstrafe verletzte der Jugendgerichtshof, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, die für die Ahndung von Jugendstraftaten geltende Bestimmung der Z 4 des § 5 JGG 1988, derzufolge (ua) das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird; dieser Bestimmung zufolge war das mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafende Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG als Jugendstraftat, dh bei Begehung durch einen Jugendlichen (§ 1 Z 3 JGG), nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten (oder gemäß § 5 Z 5 JGG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) bedroht.Bei Verhängung der viermonatigen Freiheitsstrafe verletzte der Jugendgerichtshof, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, die für die Ahndung von Jugendstraftaten geltende Bestimmung der Ziffer 4, des Paragraph 5, JGG 1988, derzufolge (ua) das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird; dieser Bestimmung zufolge war das mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafende Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG als Jugendstraftat, dh bei Begehung durch einen Jugendlichen (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG), nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten (oder gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, JGG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) bedroht.
Da der gesetzwidrige Strafausspruch dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war er nach dem letzten Satz des § 292 StPO ebenso wie der mit dem Strafausspruch in sachlichem Zusammenhang stehende Widerrufsbeschluß aufzuheben und spruchgemäß zu erkennen.Da der gesetzwidrige Strafausspruch dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war er nach dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO ebenso wie der mit dem Strafausspruch in sachlichem Zusammenhang stehende Widerrufsbeschluß aufzuheben und spruchgemäß zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00126.95.0905.000
Dokumentnummer
JJT_19950905_OGH0002_0110OS00126_9500000_000