Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald Peter P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter (richtig: vierter) Fall und 15 StGB (A) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald Peter P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter (richtig: vierter) Fall und 15 StGB (A) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (B) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -
zu C: in der Nacht zum 22. Mai 2001 in Bregenz-Vorkloster durch Wegwerfen der Geldtasche der Brigitte H*****, in welcher sich unter anderem auch ihr Führerschein sowie ihre Kontokarte befanden, in einen Abfallbehälter Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Rechtsrüge entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, die ein striktes Festhalten am festgestellten Urteilssachverhalt und den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert. Der Beschwerdeführer negiert aber die erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zum Vergehen der Urkundenunterdrückung (US 9 iVm 13, 14) und bestreitet das Vorliegen eines Gebrauchsverhinderungsvorsatzes mit der Behauptung, dass weder aus den Feststellungen noch aus den Verfahrensergebnissen Anhaltspunkte gegeben seien, die darauf schließen lassen könnten. Damit bekämpft er in Wahrheit nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich bei ihren diesbezüglichen Konstatierungen auf die auch zur subjektiven Tatseite geständige Verantwortung des Angeklagten (S 149 f) stützen konnten.Die Rechtsrüge entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, die ein striktes Festhalten am festgestellten Urteilssachverhalt und den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert. Der Beschwerdeführer negiert aber die erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zum Vergehen der Urkundenunterdrückung (US 9 in Verbindung mit 13, 14) und bestreitet das Vorliegen eines Gebrauchsverhinderungsvorsatzes mit der Behauptung, dass weder aus den Feststellungen noch aus den Verfahrensergebnissen Anhaltspunkte gegeben seien, die darauf schließen lassen könnten. Damit bekämpft er in Wahrheit nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich bei ihren diesbezüglichen Konstatierungen auf die auch zur subjektiven Tatseite geständige Verantwortung des Angeklagten (S 149 f) stützen konnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.