Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ilse S*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. In ihrer ausschließlich die Schuldsprüche A 5 und 6 betreffenden Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Beschwerdeführerin die Feststellung, sie habe die Inverkehrsetzung von „Speed" mit einem 40 % übersteigenden Reinheitsgehalt (nämlich 71 %: US 13) in ihren Vorsatz aufgenommen, als unzureichend begründet, weil mit einem höheren Prozentsatz als 40 % reinem Amphetamin an sich nicht hätte gerechnet werden können. Dieser Einwand lässt unbeachtet, dass die Nichtigkeitswerberin nach formell einwandfrei begründeter Überzeugung der Tatrichter Suchtgift bestmöglicher Qualität beschaffen wollte (US 13, 30), womit ihr auf den festgestellten Reinheitsgrad bezogener Tatvorsatz hinreichend begründet wurde. Dazu kommt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, die Beschwerdeführerin, die gar nicht wusste, um welche Substanz es sich bei dem als „Ersatz" für das zunächst gewünschte Cannabiskraut gekaufte „Speed" überhaupt handelte (US 25), hätte bei Kenntnis eines über 40 % liegenden Reinheitsgehaltes die Tatbegehung unterlassen. Im Übrigen betrifft dieses Vorbringen keine entscheidende Tatsache, hätte doch bei Zugrundelegung von 40 % reinen Wirkstoffes des verfahrensverfangenen Amphetamins bei einem Bruttogewicht von zweieinhalb Kilogramm die Reinsubstanz 1.000 Gramm und damit das Einhundertfache der Grenzmenge (10 Gramm) betragen, wodurch sich an der vom Erstgericht vorgenommenen Subsumtion unter § 28 Abs 4 Z 3 SMG nichts ändern würde.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ilse S*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. In ihrer ausschließlich die Schuldsprüche A 5 und 6 betreffenden Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Beschwerdeführerin die Feststellung, sie habe die Inverkehrsetzung von „Speed" mit einem 40 % übersteigenden Reinheitsgehalt (nämlich 71 %: US 13) in ihren Vorsatz aufgenommen, als unzureichend begründet, weil mit einem höheren Prozentsatz als 40 % reinem Amphetamin an sich nicht hätte gerechnet werden können. Dieser Einwand lässt unbeachtet, dass die Nichtigkeitswerberin nach formell einwandfrei begründeter Überzeugung der Tatrichter Suchtgift bestmöglicher Qualität beschaffen wollte (US 13, 30), womit ihr auf den festgestellten Reinheitsgrad bezogener Tatvorsatz hinreichend begründet wurde. Dazu kommt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, die Beschwerdeführerin, die gar nicht wusste, um welche Substanz es sich bei dem als „Ersatz" für das zunächst gewünschte Cannabiskraut gekaufte „Speed" überhaupt handelte (US 25), hätte bei Kenntnis eines über 40 % liegenden Reinheitsgehaltes die Tatbegehung unterlassen. Im Übrigen betrifft dieses Vorbringen keine entscheidende Tatsache, hätte doch bei Zugrundelegung von 40 % reinen Wirkstoffes des verfahrensverfangenen Amphetamins bei einem Bruttogewicht von zweieinhalb Kilogramm die Reinsubstanz 1.000 Gramm und damit das Einhundertfache der Grenzmenge (10 Gramm) betragen, wodurch sich an der vom Erstgericht vorgenommenen Subsumtion unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nichts ändern würde.
Die in der Tatsachenrüge (Z 5a) angestellten spekulativen Überlegungen, weshalb der - gesondert verfolgte - Zeuge Hermann K***** nach anfänglich zurückhaltenden Angaben die Beschwerdeführerin in einer Weise belastete, welche das Schöffengericht zur Überzeugung ihrer Täterschaft (auch) zu jenen Schuldspruchfakten führten, zu welchen sie sich nicht geständig verantwortete, sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der auf die Zeugenaussage K***** gestützten Konstatierungen zu erwecken, weshalb sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet erweist.Die in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) angestellten spekulativen Überlegungen, weshalb der - gesondert verfolgte - Zeuge Hermann K***** nach anfänglich zurückhaltenden Angaben die Beschwerdeführerin in einer Weise belastete, welche das Schöffengericht zur Überzeugung ihrer Täterschaft (auch) zu jenen Schuldspruchfakten führten, zu welchen sie sich nicht geständig verantwortete, sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der auf die Zeugenaussage K***** gestützten Konstatierungen zu erwecken, weshalb sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet erweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.