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Entscheidung 11 Os 127/07x×

Entscheidung 11 Os 127/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os127/07x

Entscheidungsdatum

20.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ilse S***** und eine andere Angeklagte wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Ilse S***** sowie über die Berufung der Angeklagten Kirsten S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. April 2007, GZ 21 Hv 35/07s-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten Ilse S***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Mitangeklagten Kirsten S***** enthält, wurde Ilse S***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Punkt A 1 bis 6 des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Danach hat sie

(zu A) den bestehenden Vorschriften zuwider gemeinsam mit Kirsten S***** gewerbsmäßig Suchtgift in einer mehrfach großen Menge von den Niederlanden über Deutschland in Österreich eingeführt, sowie - mit Ausnahme des Schuldspruches A 4 - in Verkehr gesetzt, wobei sie diese Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmacht, nämlich

  1. Ziffer eins
    im Herbst 2004 eine Platte Cannabisharz á 125 Gramm,
  2. Ziffer 2
    im Frühjahr 2005 fünf Platten Cannabisharz á 125 Gramm und
  3. Ziffer 3
    im Sommer/Herbst 2005 fünf Kilogramm Cannabiskraut und 1.000 Ecstasy Tabletten,
welche sie in Traun dem gesondert verfolgten Hermann K***** übergaben;
              4)              gemeinsam mit Kirsten S***** und Hermann K***** vom 5. bis 7. April 2005 fünf Kilogramm Cannabiskraut, welches sie mit Kirsten S***** in den Niederlanden um 15.000 EUR gekauft hatten, in einem von ihr gemieteten Transporter der Marke Mercedes Sprinter von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich gebracht;
              5)              gemeinsam mit Kirsten S***** am 13. und 14. Mai 2005 in Maastricht ein Kilogramm „Speed" (Amphetamin) um 1.400 EUR gekauft, mit einem auf sie zugelassenen PKW der Marke Mercedes A-Klasse von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich gebracht und in Traun dem Hermann K***** zum Preis von 3.200 EUR übergeben und
              6)              gemeinsam mit Kirsten S***** im September 2006 in Maastricht eineinhalb Kilogramm „Speed" (Amphetamin) um 2.100 EUR gekauft, in einem PKW der Marke Mercedes A-Klasse von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich gebracht und in Traun dem Hermann K***** zum Preis von 4.800 EUR übergeben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ilse S*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. In ihrer ausschließlich die Schuldsprüche A 5 und 6 betreffenden Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Beschwerdeführerin die Feststellung, sie habe die Inverkehrsetzung von „Speed" mit einem 40 % übersteigenden Reinheitsgehalt (nämlich 71 %: US 13) in ihren Vorsatz aufgenommen, als unzureichend begründet, weil mit einem höheren Prozentsatz als 40 % reinem Amphetamin an sich nicht hätte gerechnet werden können. Dieser Einwand lässt unbeachtet, dass die Nichtigkeitswerberin nach formell einwandfrei begründeter Überzeugung der Tatrichter Suchtgift bestmöglicher Qualität beschaffen wollte (US 13, 30), womit ihr auf den festgestellten Reinheitsgrad bezogener Tatvorsatz hinreichend begründet wurde. Dazu kommt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, die Beschwerdeführerin, die gar nicht wusste, um welche Substanz es sich bei dem als „Ersatz" für das zunächst gewünschte Cannabiskraut gekaufte „Speed" überhaupt handelte (US 25), hätte bei Kenntnis eines über 40 % liegenden Reinheitsgehaltes die Tatbegehung unterlassen. Im Übrigen betrifft dieses Vorbringen keine entscheidende Tatsache, hätte doch bei Zugrundelegung von 40 % reinen Wirkstoffes des verfahrensverfangenen Amphetamins bei einem Bruttogewicht von zweieinhalb Kilogramm die Reinsubstanz 1.000 Gramm und damit das Einhundertfache der Grenzmenge (10 Gramm) betragen, wodurch sich an der vom Erstgericht vorgenommenen Subsumtion unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nichts ändern würde.

Die in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) angestellten spekulativen Überlegungen, weshalb der - gesondert verfolgte - Zeuge Hermann K***** nach anfänglich zurückhaltenden Angaben die Beschwerdeführerin in einer Weise belastete, welche das Schöffengericht zur Überzeugung ihrer Täterschaft (auch) zu jenen Schuldspruchfakten führten, zu welchen sie sich nicht geständig verantwortete, sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der auf die Zeugenaussage K***** gestützten Konstatierungen zu erwecken, weshalb sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet erweist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E85913 11Os127.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00127.07X.1120.000

Dokumentnummer

JJT_20071120_OGH0002_0110OS00127_07X0000_000