Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und (nominell) 9 lit a sowie (der Sache nach) 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5, 5 a und (nominell) 9 Litera a, sowie (der Sache nach) 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Durch Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Begsada Sa***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am 12. Jänner 2009 mehrere tausend Euro via W***** von der Genannten überwiesen bekommen hätte, sodass von einer Geldnot nicht auszugehen sei (ON 55 S 23), wurden schon mit Blick auf die durchwegs davor gelegenen Tatzeitpunkte Verteidigungsrechte nicht verletzt (Z 4). Auf die Erwartung einer Geldüberweisung hatte sich der Antrag nicht bezogen. Von Geldnot des Angeklagten gingen die Tatrichter übrigens gar nicht aus (vgl US 7 unten).Durch Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Begsada Sa***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am 12. Jänner 2009 mehrere tausend Euro via W***** von der Genannten überwiesen bekommen hätte, sodass von einer Geldnot nicht auszugehen sei (ON 55 S 23), wurden schon mit Blick auf die durchwegs davor gelegenen Tatzeitpunkte Verteidigungsrechte nicht verletzt (Ziffer 4,). Auf die Erwartung einer Geldüberweisung hatte sich der Antrag nicht bezogen. Von Geldnot des Angeklagten gingen die Tatrichter übrigens gar nicht aus vergleiche US 7 unten).
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) lässt entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) offen, welchen - vom Angeklagten nicht bezeichneten - „Ermittlungsergebnissen der Polizei" die Urteilsannahme, dass sichergestellte Schuhabdruckspuren zu den Schuhen des Angeklagten passen (US 9 f), widersprechen soll. Sofern sich der Einwand der Sache nach auf die Berichte ON 13 (S 29) und ON 32 bezieht, zeigt er angesichts der dort gegebenen Übereinstimmungshinweise keine Beweisergebnisse auf, die näherer Erörterung bedurft hätten.Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) lässt entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) offen, welchen - vom Angeklagten nicht bezeichneten - „Ermittlungsergebnissen der Polizei" die Urteilsannahme, dass sichergestellte Schuhabdruckspuren zu den Schuhen des Angeklagten passen (US 9 f), widersprechen soll. Sofern sich der Einwand der Sache nach auf die Berichte ON 13 (S 29) und ON 32 bezieht, zeigt er angesichts der dort gegebenen Übereinstimmungshinweise keine Beweisergebnisse auf, die näherer Erörterung bedurft hätten.
Soweit aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO mit Blick auf die erwähnten Schuhabdruckspuren sowie auf die Rufdatenrückerfassung das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung (13 Os 28/09f).Soweit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO mit Blick auf die erwähnten Schuhabdruckspuren sowie auf die Rufdatenrückerfassung das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung (13 Os 28/09f).
Dem übrigen Vorbringen ist vorweg zu erwidern, dass Z 5a des § 281 Abs 1 StPO als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem vorgebrachten Hinweis auf die „Größe des Flachwerkzeugs", das beim Einbruchsdiebstahl zu Punkt 5 des Schuldspruchs verwendet wurde, weckt der Angeklagte keine erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.Dem übrigen Vorbringen ist vorweg zu erwidern, dass Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem vorgebrachten Hinweis auf die „Größe des Flachwerkzeugs", das beim Einbruchsdiebstahl zu Punkt 5 des Schuldspruchs verwendet wurde, weckt der Angeklagte keine erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.
Die vom Angeklagten vermissten Feststellungen zu seiner gewerbsmäßigen Tendenz (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) finden sich auf US 7.Die vom Angeklagten vermissten Feststellungen zu seiner gewerbsmäßigen Tendenz (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) finden sich auf US 7.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.