Entscheidung 11 Os 127/11b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung der Mag.a Türkan B***** in einer Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 122 Hv 45/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Erneuerungsantrag der Betroffenen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung der Mag.a Türkan B***** in einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 122 Hv 45/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Erneuerungsantrag der Betroffenen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mag.a Türkan B***** wurde bis 28. September 2011 im Verfahren AZ 122 Hv 45/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien vorläufig angehalten (§ 429 Abs 4 StPO).Mag.a Türkan B***** wurde bis 28. September 2011 im Verfahren AZ 122 Hv 45/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien vorläufig angehalten (Paragraph 429, Absatz 4, StPO).
Ohne Bezug auf den diese Provisorialmaßnahme zuletzt fortsetzenden, beschwerdelos hingenommenen Beschluss vom 9. September 2011 sowie ohne konkretes Vorbringen in Richtung der Verletzung eines durch die Menschenrechtskonvention geschützten Rechts erhebt die Betroffene selbst am 15. September 2011 einen handschriftlich von ihr verfassten „Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO“.Ohne Bezug auf den diese Provisorialmaßnahme zuletzt fortsetzenden, beschwerdelos hingenommenen Beschluss vom 9. September 2011 sowie ohne konkretes Vorbringen in Richtung der Verletzung eines durch die Menschenrechtskonvention geschützten Rechts erhebt die Betroffene selbst am 15. September 2011 einen handschriftlich von ihr verfassten „Erneuerungsantrag gemäß Paragraph 363 a, StPO“.
Ein solcher Antrag muss indes nach der zwingenden Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO von einem Verteidiger im Sinne von § 48 Abs 1 Z 4 StPO unterschrieben sein.Ein solcher Antrag muss indes nach der zwingenden Anordnung des Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO von einem Verteidiger im Sinne von Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO unterschrieben sein.
Diesem Erfordernis genügt die Eingabe der Betroffenen - deren allgemeine Ausführungen zu ihrer momentanen Lebenslage auch nicht als Grundrechtsbeschwerde (die überdies nur nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtszuges zugelassen werden kann - § 1 Abs 1 GRBG) verstanden werden können - nicht.Diesem Erfordernis genügt die Eingabe der Betroffenen - deren allgemeine Ausführungen zu ihrer momentanen Lebenslage auch nicht als Grundrechtsbeschwerde (die überdies nur nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtszuges zugelassen werden kann - Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) verstanden werden können - nicht.
Der Antrag musste daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).Der Antrag musste daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00127.11B.1006.000
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20111006_OGH0002_0110OS00127_11B0000_000