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Entscheidung 11 Os 127/11b×

Entscheidung 11 Os 127/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os127/11b

Entscheidungsdatum

06.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung der Mag.a Türkan B***** in einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 122 Hv 45/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Erneuerungsantrag der Betroffenen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mag.a Türkan B***** wurde bis 28. September 2011 im Verfahren AZ 122 Hv 45/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien vorläufig angehalten (Paragraph 429, Absatz 4, StPO).

Ohne Bezug auf den diese Provisorialmaßnahme zuletzt fortsetzenden, beschwerdelos hingenommenen Beschluss vom 9. September 2011 sowie ohne konkretes Vorbringen in Richtung der Verletzung eines durch die Menschenrechtskonvention geschützten Rechts erhebt die Betroffene selbst am 15. September 2011 einen handschriftlich von ihr verfassten „Erneuerungsantrag gemäß Paragraph 363 a, StPO“.

Ein solcher Antrag muss indes nach der zwingenden Anordnung des Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO von einem Verteidiger im Sinne von Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO unterschrieben sein.

Diesem Erfordernis genügt die Eingabe der Betroffenen - deren allgemeine Ausführungen zu ihrer momentanen Lebenslage auch nicht als Grundrechtsbeschwerde (die überdies nur nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtszuges zugelassen werden kann - Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) verstanden werden können - nicht.

Der Antrag musste daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00127.11B.1006.000

Im RIS seit

20.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111006_OGH0002_0110OS00127_11B0000_000