Gegen den Schuldspruch I richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Patrick D*****.Gegen den Schuldspruch römisch eins richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Patrick D*****.
Die Rüge reklamiert einen Begründungsmangel (Z 5), weil der Schöffensenat ungeachtet der Erörterung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, wonach bei „Speed gerichtsnotorisch von einem Reinheitsgehalt von 10 %“ auszugehen sei (ON 66 S 7 – vgl Schuldspruch II), in Betreff des vom Schuldspruch I umfassten Suchtgifts davon abweichend einen Reinheitsgehalt von 20,3 % Amphetamin annahm und behauptet unter Berufung auf Art 6 MRK einen insofern „überraschenden Schritt“.Die Rüge reklamiert einen Begründungsmangel (Ziffer 5,), weil der Schöffensenat ungeachtet der Erörterung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, wonach bei „Speed gerichtsnotorisch von einem Reinheitsgehalt von 10 %“ auszugehen sei (ON 66 S 7 – vergleiche Schuldspruch römisch zwei), in Betreff des vom Schuldspruch römisch eins umfassten Suchtgifts davon abweichend einen Reinheitsgehalt von 20,3 % Amphetamin annahm und behauptet unter Berufung auf Artikel 6, MRK einen insofern „überraschenden Schritt“.
Unzulässiges Überraschen scheidet jedoch aus, weil schon die Anklage hinsichtlich des vom Schuldspruch I umfassten Suchtgifts (im Übrigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das [auch im Urteil herangezogene – US 8] Gutachten des kriminaltechnischen Instituts des Bayerischen Landeskriminalamts zum entsprechenden Wirkstoffgehalt von beim Beschwerdeführer in Deutschland sichergestelltem Amphetamin – ON 36 S 55 ff) von einem (nicht durchschnittlichen, sondern) 20,3%igen Reinheitsgehalt ausgeht (ON 44 S 1, 5, 7) und dies dem Beschwerdeführer anlässlich des Anklagevortrags (ON 66 S 2) zur Kenntnis gebracht wurde (§ 244 Abs 1, Abs 2 StPO; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0119094 [T8, T9]).Unzulässiges Überraschen scheidet jedoch aus, weil schon die Anklage hinsichtlich des vom Schuldspruch römisch eins umfassten Suchtgifts (im Übrigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das [auch im Urteil herangezogene – US 8] Gutachten des kriminaltechnischen Instituts des Bayerischen Landeskriminalamts zum entsprechenden Wirkstoffgehalt von beim Beschwerdeführer in Deutschland sichergestelltem Amphetamin – ON 36 S 55 ff) von einem (nicht durchschnittlichen, sondern) 20,3%igen Reinheitsgehalt ausgeht (ON 44 S 1, 5, 7) und dies dem Beschwerdeführer anlässlich des Anklagevortrags (ON 66 S 2) zur Kenntnis gebracht wurde (Paragraph 244, Absatz eins,, Absatz 2, StPO; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0119094 [T8, T9]).
Der weiteren Kritik (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde ein Bericht der Kriminalpolizeiinspektion Regensburg an das Kommissariat K4 vom Erstgericht nicht „mit Stillschweigen“ übergangen, sondern vielmehr der Umstand, dass die „deutschen Behörden“ „1.027 g amphetaminhältiges Speed“ beim Beschwerdeführer sicherstellten, darauf (allerdings im Unterschied zum Rechtsmittelvorbringen mit dem richtigen Zitat [ON 24 anstelle ON 29; vgl RIS-Justiz RS0124172]) gestützt (US 8).Der weiteren Kritik (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde ein Bericht der Kriminalpolizeiinspektion Regensburg an das Kommissariat K4 vom Erstgericht nicht „mit Stillschweigen“ übergangen, sondern vielmehr der Umstand, dass die „deutschen Behörden“ „1.027 g amphetaminhältiges Speed“ beim Beschwerdeführer sicherstellten, darauf (allerdings im Unterschied zum Rechtsmittelvorbringen mit dem richtigen Zitat [ON 24 anstelle ON 29; vergleiche RIS-Justiz RS0124172]) gestützt (US 8).
Zu einer Erörterung, dass in diesem Bericht (anders als im korrespondierenden Gutachten des kriminaltechnischen Instituts des Bayerischen Landeskriminalamts zum Wirkstoffgehalt an Amphetamin-Base der Trockenmasse von 532,3 g – ON 36 S 57; US 8) „von einer Durchnässung“ des sichergestellten Amphetamins nicht die Rede ist, war der Schöffensenat dem Gebot zu bestimmter aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778), wobei im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Gericht bloß deshalb „von einem lediglich 10%igen Reinheitsgehalt ausgehen“ hätte „können (müssen)“.Zu einer Erörterung, dass in diesem Bericht (anders als im korrespondierenden Gutachten des kriminaltechnischen Instituts des Bayerischen Landeskriminalamts zum Wirkstoffgehalt an Amphetamin-Base der Trockenmasse von 532,3 g – ON 36 S 57; US 8) „von einer Durchnässung“ des sichergestellten Amphetamins nicht die Rede ist, war der Schöffensenat dem Gebot zu bestimmter aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778), wobei im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Gericht bloß deshalb „von einem lediglich 10%igen Reinheitsgehalt ausgehen“ hätte „können (müssen)“.
Das diesbezügliche Vorbringen bekämpft vielmehr bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 8), die bei einer vernetzten Betrachtung einer Vielzahl von Verfahrensergebnissen im Einklang mit der Lebenserfahrung und den Grundsätzen logischen Denkens (ungeachtet unterschiedlicher Beschaffenheit sowohl hinsichtlich des sichergestellten als auch) hinsichtlich des vom Schuldspruch I umfassten Amphetamins von einem 20,3%igen Wirkstoffgehalt ausgegangen sind (US 5).Das diesbezügliche Vorbringen bekämpft vielmehr bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 8), die bei einer vernetzten Betrachtung einer Vielzahl von Verfahrensergebnissen im Einklang mit der Lebenserfahrung und den Grundsätzen logischen Denkens (ungeachtet unterschiedlicher Beschaffenheit sowohl hinsichtlich des sichergestellten als auch) hinsichtlich des vom Schuldspruch römisch eins umfassten Amphetamins von einem 20,3%igen Wirkstoffgehalt ausgegangen sind (US 5).
Indem auch die Tatsachenrüge (Z 5a – vgl zum Anfechtungsrahmen RIS-Justiz RS0118780) lediglich die Urteilsfeststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins unter fälschlichem Zitat der ON 29 sowie mit dem Hinweis auf das Gutachten (ON 36 S 55 ff) und der Behauptung, „die Substanz Amphetamin Hydrochlorid“ sei „als stark hygroskopisch anzusehen“, in Frage zu stellen versucht, erweckt sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Indem auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a, – vergleiche zum Anfechtungsrahmen RIS-Justiz RS0118780) lediglich die Urteilsfeststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins unter fälschlichem Zitat der ON 29 sowie mit dem Hinweis auf das Gutachten (ON 36 S 55 ff) und der Behauptung, „die Substanz Amphetamin Hydrochlorid“ sei „als stark hygroskopisch anzusehen“, in Frage zu stellen versucht, erweckt sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Weshalb über die getroffenen Konstatierungen zu einem von vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatz des Angeklagten (US 5) hinausgehende „genaue“ Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wären, legt die Rüge (Z 10) mit dem bloßen Hinweis auf zwei Tathandlungen während des Tatzeitraums nicht substanziiert dar (vgl RIS-Justiz RS0116565). Die vermisste zureichende („genaue“) Begründung der angesprochenen Feststellungen (der Sache nach Z 5 vierter Fall) findet sich in US 9.Weshalb über die getroffenen Konstatierungen zu einem von vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatz des Angeklagten (US 5) hinausgehende „genaue“ Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wären, legt die Rüge (Ziffer 10,) mit dem bloßen Hinweis auf zwei Tathandlungen während des Tatzeitraums nicht substanziiert dar vergleiche RIS-Justiz RS0116565). Die vermisste zureichende („genaue“) Begründung der angesprochenen Feststellungen (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) findet sich in US 9.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Einziehungserkenntnis hinsichtlich des „Crashers mit Anhaftungen“ sowie dem Konfiskationserkenntnis zum Nachteil des Angeklagten Alexander F***** Nichtigkeit (Z 11 erster Fall) anhaftet, die – weil unbekämpft geblieben (RIS-Justiz RS0119220 [T9], RS0130617) – von Amts wegen wahrzunehmen war (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Einziehungserkenntnis hinsichtlich des „Crashers mit Anhaftungen“ sowie dem Konfiskationserkenntnis zum Nachteil des Angeklagten Alexander F***** Nichtigkeit (Ziffer 11, erster Fall) anhaftet, die – weil unbekämpft geblieben (RIS-Justiz RS0119220 [T9], RS0130617) – von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Denn das Urteil enthält keine Feststellungen zur Deliktstauglichkeit des eingezogenen „Crashers“ aufgrund dessen besonderer Beschaffenheit (RIS-Justiz RS0121298; 15 Os 145/16m) und keine Konstatierungen zu den Eigentumsverhältnissen (vgl § 19a Abs 1 letzter Halbsatz StGB) „an den sichergestellten Suchtgiftutensilien, nämlich einer digitalen Grammwaage“ sowie zu den weiteren Voraussetzungen für eine Konfiskation.Denn das Urteil enthält keine Feststellungen zur Deliktstauglichkeit des eingezogenen „Crashers“ aufgrund dessen besonderer Beschaffenheit (RIS-Justiz RS0121298; 15 Os 145/16m) und keine Konstatierungen zu den Eigentumsverhältnissen vergleiche Paragraph 19 a, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB) „an den sichergestellten Suchtgiftutensilien, nämlich einer digitalen Grammwaage“ sowie zu den weiteren Voraussetzungen für eine Konfiskation.
Die Aussprüche der Konfiskation und der Einziehung im im Spruch ersichtlichen Umfang waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – aufzuheben und dem Landesgericht Leoben im Umfang der Aufhebung die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Über die Berufungen wird zunächst das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen wird zunächst das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.